Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, dass die Klägerin einen erheblichen Kündigungsgrund im Sinne des § 18 Abs 6 HBG nicht habe unter Beweis stellen können, weshalb es gem. § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, dass die Klägerin einen erheblichen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HBG nicht habe unter Beweis stellen können, weshalb es gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Auch in Verfahren nach dem ASGG ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m u.v.a.). Die im Berufungsverfahren allein bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, "dass der Beklagte Stromkosten für die Dienstwohnung im gesetzlichen Umfang nicht beglichen hat", wurde vom Gericht zweiter Instanz als unbedenklich übernommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens wegen unvollständiger Erledigung der Beweisrüge nicht vor:
Die erstinstanzliche Bezugnahme auf Stromkosten "im gesetzlichen Umfang" kann nur als Hinweis auf § 13 Abs 3 Hausbesorgergesetz (HBG) verstanden werden. Nach dieser Bestimmung hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger, dem eine Dienstwohnung eingeräumt ist, für die Kosten des Stromverbrauches einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass das Vorbringen der Klägerin unschlüssig geblieben ist, weil gar nicht behauptet wurde, der vom Beklagten geforderte Ersatz "für die laufenden Kosten des Strombezuges" (S 3 der Klage) sei durch den das gesetzliche Maß übersteigenden Stromverbrauch begründet. Wie sich aus dem Berufungsvorbringen (ON 24) ergibt, scheint die Klägerin vielmehr der unrichtigen Ansicht zu sein, der Beklagte habe für die gesamten Stromkosten aufzukommen.Die erstinstanzliche Bezugnahme auf Stromkosten "im gesetzlichen Umfang" kann nur als Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Hausbesorgergesetz (HBG) verstanden werden. Nach dieser Bestimmung hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger, dem eine Dienstwohnung eingeräumt ist, für die Kosten des Stromverbrauches einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass das Vorbringen der Klägerin unschlüssig geblieben ist, weil gar nicht behauptet wurde, der vom Beklagten geforderte Ersatz "für die laufenden Kosten des Strombezuges" (S 3 der Klage) sei durch den das gesetzliche Maß übersteigenden Stromverbrauch begründet. Wie sich aus dem Berufungsvorbringen (ON 24) ergibt, scheint die Klägerin vielmehr der unrichtigen Ansicht zu sein, der Beklagte habe für die gesamten Stromkosten aufzukommen.
Auch was das Begehren auf Zahlung des Anschlusspreises für die Erhöhung des Strombezugsrechtes (Beil ./I) betrifft, fehlt jedes Vorbringen, inwieweit der Beklagte ein ihm zurechenbares kausales Verhalten, insbesondere durch Überschreiten des gesetzlichen Pauschales, gesetzt hat. Der bloße, ein Parteivorbringen nicht ersetzende Hinweis auf den angeschlossenen Akt 1 Cga 63/96g des Erstgerichtes könnte schon deshalb den Standpunkt der Klägerin nicht stützen, weil in diesem Verfahren gerade nicht festgestellt werden konnte, der Beklagte habe die unsachgemäßen Manipulationen zu verantworten, auf Grund derer längere Zeit der Strom für die Dienstwohnung über den Zähler für die Hausbeleuchtung bezogen worden war.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.