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Entscheidung 8 ObA 134/02t×

Entscheidung 8 ObA 134/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA134/02t

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2002, GZ 8 Ra 34/02g-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Oktober 2001, GZ 6 Cga 123/98w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 266,69 (darin EUR 44,45 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig dahin beurteilt, dass die Klägerin einen erheblichen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HBG nicht habe unter Beweis stellen können, weshalb es gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Auch in Verfahren nach dem ASGG ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m u.v.a.). Die im Berufungsverfahren allein bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, "dass der Beklagte Stromkosten für die Dienstwohnung im gesetzlichen Umfang nicht beglichen hat", wurde vom Gericht zweiter Instanz als unbedenklich übernommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens wegen unvollständiger Erledigung der Beweisrüge nicht vor:

Die erstinstanzliche Bezugnahme auf Stromkosten "im gesetzlichen Umfang" kann nur als Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Hausbesorgergesetz (HBG) verstanden werden. Nach dieser Bestimmung hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger, dem eine Dienstwohnung eingeräumt ist, für die Kosten des Stromverbrauches einen monatlichen Pauschalbetrag zu leisten, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass das Vorbringen der Klägerin unschlüssig geblieben ist, weil gar nicht behauptet wurde, der vom Beklagten geforderte Ersatz "für die laufenden Kosten des Strombezuges" (S 3 der Klage) sei durch den das gesetzliche Maß übersteigenden Stromverbrauch begründet. Wie sich aus dem Berufungsvorbringen (ON 24) ergibt, scheint die Klägerin vielmehr der unrichtigen Ansicht zu sein, der Beklagte habe für die gesamten Stromkosten aufzukommen.

Auch was das Begehren auf Zahlung des Anschlusspreises für die Erhöhung des Strombezugsrechtes (Beil ./I) betrifft, fehlt jedes Vorbringen, inwieweit der Beklagte ein ihm zurechenbares kausales Verhalten, insbesondere durch Überschreiten des gesetzlichen Pauschales, gesetzt hat. Der bloße, ein Parteivorbringen nicht ersetzende Hinweis auf den angeschlossenen Akt 1 Cga 63/96g des Erstgerichtes könnte schon deshalb den Standpunkt der Klägerin nicht stützen, weil in diesem Verfahren gerade nicht festgestellt werden konnte, der Beklagte habe die unsachgemäßen Manipulationen zu verantworten, auf Grund derer längere Zeit der Strom für die Dienstwohnung über den Zähler für die Hausbeleuchtung bezogen worden war.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Anmerkung

E68509 8ObA134.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00134.02T.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_008OBA00134_02T0000_000