1. Der in der Revision zitierte § 46 Abs 3 Z 1 ASGG wurde - unter gleichzeitiger Einfügung des § 502 Abs 5 Z 4 ZPO - durch die ZVN 2002 aufgehoben. Entscheidet die zweite Instanz nach dem 31. 12. 2002, ist die Revision auch in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.1. Der in der Revision zitierte Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG wurde - unter gleichzeitiger Einfügung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO - durch die ZVN 2002 aufgehoben. Entscheidet die zweite Instanz nach dem 31. 12. 2002, ist die Revision auch in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.
2. Hat - wie hier - das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hat der Revisionswerber gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 4 Ob 2128/96m; 9 Ob 94/99k; zuletzt 8 ObA 95/04k uva). Hier behauptet die Revision lediglich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes der „ständigen Rechtsprechung" widerspreche, ohne anzugeben, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auch Ausführungen dazu, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle, wurden nicht erstattet.2. Hat - wie hier - das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hat der Revisionswerber gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 4 Ob 2128/96m; 9 Ob 94/99k; zuletzt 8 ObA 95/04k uva). Hier behauptet die Revision lediglich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes der „ständigen Rechtsprechung" widerspreche, ohne anzugeben, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auch Ausführungen dazu, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle, wurden nicht erstattet.
3. Der Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO. Nur deshalb, weil der Revisionswerber seine Rechtsmittelschrift als „ordentliche Revision" bezeichnet, ändert sich nichts daran, dass eine ohne Mitteilung der Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 508a Abs 2 ZPO).3. Der Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO. Nur deshalb, weil der Revisionswerber seine Rechtsmittelschrift als „ordentliche Revision" bezeichnet, ändert sich nichts daran, dass eine ohne Mitteilung der Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).