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Entscheidung 8 ObA 136/04i×

Entscheidung 8 ObA 136/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA136/04i

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nebojsa A*****, vertreten durch Pfurtscheller Orgler & Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.441,26 EUR brutto (Revisionsinteresse 5.251,85 EUR brutto), über die als „ordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2004, GZ 15 Ra 88/04k-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als „ordentliche Revision" bezeichnete außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der in der Revision zitierte Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG wurde - unter gleichzeitiger Einfügung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO - durch die ZVN 2002 aufgehoben. Entscheidet die zweite Instanz nach dem 31. 12. 2002, ist die Revision auch in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.

2. Hat - wie hier - das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hat der Revisionswerber gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; 4 Ob 2128/96m; 9 Ob 94/99k; zuletzt 8 ObA 95/04k uva). Hier behauptet die Revision lediglich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes der „ständigen Rechtsprechung" widerspreche, ohne anzugeben, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auch Ausführungen dazu, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle, wurden nicht erstattet.

3. Der Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO. Nur deshalb, weil der Revisionswerber seine Rechtsmittelschrift als „ordentliche Revision" bezeichnet, ändert sich nichts daran, dass eine ohne Mitteilung der Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E81820 8ObA136.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00136.04I.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_008OBA00136_04I0000_000