Entscheidung 8 ObA 14/09f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernestine N*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Gregor Famira, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in Wien, diese wiederum vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Zahlung (WdI: 108.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2008, GZ 7 Ra 150/08t-51, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass bei richtiger Auslegung des Handelsvertretervertrags vom Vorliegen eines Gebietsschutzes auszugehen sei und der Frage des Gebietsschutzes erhebliche Relevanz im Sinn des § 502 ZPO zukomme. Damit weichen die Revisionsausführungen jedoch von den Sachverhaltsfeststellungen ab, nach denen ein Gebietsschutz zwischen den Streitteilen (vgl § 8 Abs 4 HVertrG) nicht vereinbart wurde. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb eine rechtliche Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts nicht vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0043312); auch eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht releviert.Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass bei richtiger Auslegung des Handelsvertretervertrags vom Vorliegen eines Gebietsschutzes auszugehen sei und der Frage des Gebietsschutzes erhebliche Relevanz im Sinn des Paragraph 502, ZPO zukomme. Damit weichen die Revisionsausführungen jedoch von den Sachverhaltsfeststellungen ab, nach denen ein Gebietsschutz zwischen den Streitteilen vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, HVertrG) nicht vereinbart wurde. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb eine rechtliche Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts nicht vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0043312); auch eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht releviert.
Anmerkung
E91214
8ObA14.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00014.09F.0618.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090618_OGH0002_008OBA00014_09F0000_000