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Entscheidung 8 ObA 14/19w×

Entscheidung 8 ObA 14/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA14/19w

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchtl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2019, GZ 8 Ra 47/18t-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraphen 2, ASGG, 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 [insb T13; T14; T15]; RS0044088 [T31]).

Die Beklagte hat sich primär auf den Entlassungsgrund nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 gestützt, der vorliegt, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt. Eventualiter hat sich die Beklagte (soweit im Rechtsmittelverfahren noch wesentlich) auf die Kündigungsgründe nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, (gröbliche Verletzung von Dienstpflichten), Ziffer 5, (Verhalten, das mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, insbesondere Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen) berufen.

Ob der konkret festgestellte Sachverhalt einen dieser gesetzlichen Tatbestände erfüllt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wobei die wesentlichen Kriterien der besonderen „Schwere“, „Gröblichkeit“ und „Unvereinbarkeit“ den Gerichten einen Beurteilungsspielraum offenlassen, innerhalb dessen sie eine Ermessensentscheidung zu treffen haben.

Soweit die Revision meint, der vorliegende Sachverhalt sei mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 111/08a (Ohrfeige gegen ein Kindergartenkind) vergleichbar, geht sie nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, sodass der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (RIS-Justiz RS0043312 [T4]). Der Kläger hat den Feststellungen zufolge niemanden geohrfeigt.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen trägt der konkreten Situation (Lenken eines mit Lehrlingen besetzten Dienstfahrzeugs, fortgesetzte Provokation, Problem mit dem Hörgerät, nicht schmerzhafter als „Spaßaktion“ empfundener Klaps) nachvollziehbar Rechnung und verlässt den Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht.

Textnummer

E124695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00014.19W.0325.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190325_OGH0002_008OBA00014_19W0000_000