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Entscheidung 8 ObA 14/21y×

Entscheidung 8 ObA 14/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA14/21y

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R***** B*****, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung (Interesse 7.089,60 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2020, GZ 7 Ra 46/20s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der Rechtslage und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die im gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 geschlossenen Sondervertrag des Klägers vorgenommene, über die Bestimmungen des Paragraph 26, VBG 1948 in der damals geltenden Fassung hinausgehende Vordienstzeitenanrechnung als gegenüber der Gesetzeslage günstiger zulässig und verbindlich vereinbart wurde.

[2]           Eine Rechtsgrundlage für das nunmehrige Begehren auf Anrechnung weiterer Zeiten einer (geringfügigen) Beschäftigung, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nur aus dem Sondervertrag resultierenden Vergünstigung, vermochte der Kläger in den Vorinstanzen nicht schlüssig darzulegen.

[3] Die außerordentliche Revision wiederholt das bereits in den Vorinstanzen erhobene Rechtsvorbringen und lässt außer Acht, dass die Grundlage für die gegenwärtige besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers gerade nicht in Paragraph 26, VBG, sondern in der verbindlichen sondervertraglichen Vereinbarung liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt.

Textnummer

E130988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00014.21Y.0223.000

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210223_OGH0002_008OBA00014_21Y0000_000