Entscheidung 8 ObA 14/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R***** B*****, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung (Interesse 7.089,60 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2020, GZ 7 Ra 46/20s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der Rechtslage und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die im gemäß § 36 Abs 1 VBG 1948 geschlossenen Sondervertrag des Klägers vorgenommene, über die Bestimmungen des § 26 VBG 1948 in der damals geltenden Fassung hinausgehende Vordienstzeitenanrechnung als gegenüber der Gesetzeslage günstiger zulässig und verbindlich vereinbart wurde. [1] Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der Rechtslage und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die im gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 geschlossenen Sondervertrag des Klägers vorgenommene, über die Bestimmungen des Paragraph 26, VBG 1948 in der damals geltenden Fassung hinausgehende Vordienstzeitenanrechnung als gegenüber der Gesetzeslage günstiger zulässig und verbindlich vereinbart wurde.
[2] Eine Rechtsgrundlage für das nunmehrige Begehren auf Anrechnung weiterer Zeiten einer (geringfügigen) Beschäftigung, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nur aus dem Sondervertrag resultierenden Vergünstigung, vermochte der Kläger in den Vorinstanzen nicht schlüssig darzulegen.
[3] Die außerordentliche Revision wiederholt das bereits in den Vorinstanzen erhobene Rechtsvorbringen und lässt außer Acht, dass die Grundlage für die gegenwärtige besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers gerade nicht in § 26 VBG, sondern in der verbindlichen sondervertraglichen Vereinbarung liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. [3] Die außerordentliche Revision wiederholt das bereits in den Vorinstanzen erhobene Rechtsvorbringen und lässt außer Acht, dass die Grundlage für die gegenwärtige besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers gerade nicht in Paragraph 26, VBG, sondern in der verbindlichen sondervertraglichen Vereinbarung liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00014.21Y.0223.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210223_OGH0002_008OBA00014_21Y0000_000