[2] 1.1. Die im vorliegenden Fall anwendbare „Betriebsvereinbarung gemäß § 4b AZG iVm § 29 ArbVG und gemäß § 73 Abs 2 Z 2 PBVG sowie gemäß § 96 ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division 'Brief' der Ö* AG“ sieht unter anderem vor, dass, wenn bis Ende des Dienstverhältnisses Zeitguthaben oder Zeitschulden offen sind, bei der Endabrechnung Zeitguthaben unter Berücksichtigung des zur Auszahlung gelangenden Mehrstunden-/Überstundenpauschales entsprechend den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen auszubezahlen sind. Zeitschulden werden mit dem Normalstundensatz von auszuzahlenden Beträgen abgezogen. [2] 1.1. Die im vorliegenden Fall anwendbare „Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 4 b, AZG in Verbindung mit Paragraph 29, ArbVG und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, PBVG sowie gemäß Paragraph 96, ArbVG über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division 'Brief' der Ö* AG“ sieht unter anderem vor, dass, wenn bis Ende des Dienstverhältnisses Zeitguthaben oder Zeitschulden offen sind, bei der Endabrechnung Zeitguthaben unter Berücksichtigung des zur Auszahlung gelangenden Mehrstunden-/Überstundenpauschales entsprechend den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen auszubezahlen sind. Zeitschulden werden mit dem Normalstundensatz von auszuzahlenden Beträgen abgezogen.
[3] 1.2. In der Entscheidung 8 ObA 58/23x hat der Senat bereits ausgesprochen, dass für die Zulässigkeit eines solchen Abzugs unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1155 ABGB maßgeblich ist, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen ist. Da es die Beklagte durch die Einteilung der Arbeit und die Vorgabe, dass mit der Erledigung der zugewiesenen Arbeit die Arbeitszeit endet, dem Arbeitnehmer unmöglich macht, allfällige Minusstunden abzuarbeiten, sind die Minusstunden der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. [3] 1.2. In der Entscheidung 8 ObA 58/23x hat der Senat bereits ausgesprochen, dass für die Zulässigkeit eines solchen Abzugs unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 1155, ABGB maßgeblich ist, wessen Sphäre der Grund für das Unterbleiben der Arbeitsleistung zuzurechnen ist. Da es die Beklagte durch die Einteilung der Arbeit und die Vorgabe, dass mit der Erledigung der zugewiesenen Arbeit die Arbeitszeit endet, dem Arbeitnehmer unmöglich macht, allfällige Minusstunden abzuarbeiten, sind die Minusstunden der Sphäre der Beklagten zuzurechnen.
[4] 2. Gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung wendet sich auch die Revision der Beklagten nicht. Sie argumentiert nur, dass der Kläger zusätzlich „Mitbesorgungsstunden“, das bedeutet Zustellerdienste in anderen Rayons als dem ihm grundsätzlich zugewiesenen, geleistet habe. Diese Zeiten seien mit Zuschlag ausbezahlt und im Zeitkontingent als Minusstunden eingetragen worden.
[5] 3. Die gesonderte Entlohnung der Mitbesorgungsstunden als Mehrleistung (samt Zuschlag) ist in Punkt 7 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Sie sind daher auch unabhängig von der übrigen Arbeitsleistung des Klägers zu betrachten. Die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger, hätte er sich nicht zu Mitbesorgungsstunden bereit erklärt oder eingeteilt, zu anderen Arbeitsleistungen herangezogen worden wäre.
[6] 4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (vgl RS0042656; ebenso bereits 9 ObA 22/24m zu einer im Wesentlichen wortgleichen Revision der Beklagten). [6] 4. Insgesamt gelingt es der Beklagten nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vergleiche RS0042656; ebenso bereits 9 ObA 22/24m zu einer im Wesentlichen wortgleichen Revision der Beklagten).
[7] 5. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). [7] 5. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).