Begründung:
Die Beklagte ist eine Krankenanstalt. Auf das Dienstverhältnis der bei ihr beschäftigten Ärzte ist der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs (KV) anwendbar. Zwischen den Parteien ist die Abrechnung von Arbeitsleistungen, die Ärzte an Feiertagen erbringen, strittig.
Die Beklagte zieht für Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit ab (Entlohnung nach § 9 Abs 1 ARG laut § 13d Abs 16 KV). Wird an dem Feiertag gearbeitet, werden diese Arbeitsstunden dem Ist-Arbeitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Verbleibt am Ende des zweimonatigen Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben erfolgt eine Auszahlung als Überstunden.Die Beklagte zieht für Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit ab (Entlohnung nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG laut Paragraph 13 d, Absatz 16, KV). Wird an dem Feiertag gearbeitet, werden diese Arbeitsstunden dem Ist-Arbeitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Verbleibt am Ende des zweimonatigen Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben erfolgt eine Auszahlung als Überstunden.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, zusätzlich zur Aufnahme der an den Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des § 9 Abs 5 ARG die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, zusätzlich zur Aufnahme der an den Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, ARG die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und stellte fest, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, diese geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. Das Mehrbegehren, dass die Beklagte schuldig sei, diese Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des § 9 Abs 5 ARG aufzunehmen, wies es ab.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und stellte fest, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, diese geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. Das Mehrbegehren, dass die Beklagte schuldig sei, diese Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, ARG aufzunehmen, wies es ab.
Nach § 9 Abs 1 ARG behalte der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Dem werde von der Beklagten unstrittig durch den Abzug von 8 Stunden von der Normalarbeitszeit Rechnung getragen. Nach § 9 Abs 5 ARG sei darüber hinaus geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgelts bedürfte gemäß § 7 Abs 6 ARG einer Individualvereinbarung, die im vorliegenden Fall keine der Parteien behaupte. Eine darüber hinausgehende Abgeltung komme dann in Frage, wenn es sich bei der am Feiertag geleisteten Arbeit um zuschlagspflichtige Arbeit handle.Nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG behalte der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Dem werde von der Beklagten unstrittig durch den Abzug von 8 Stunden von der Normalarbeitszeit Rechnung getragen. Nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG sei darüber hinaus geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgelts bedürfte gemäß Paragraph 7, Absatz 6, ARG einer Individualvereinbarung, die im vorliegenden Fall keine der Parteien behaupte. Eine darüber hinausgehende Abgeltung komme dann in Frage, wenn es sich bei der am Feiertag geleisteten Arbeit um zuschlagspflichtige Arbeit handle.
Nach der Verrechnungsmethode der Beklagten bleibe die zwingende Bestimmung des § 9 Abs 5 ARG insofern unberücksichtigt, als sie den betroffenen Ärzten die an Feiertagen geleistete Arbeit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form entlohne, sondern diese nur „auf dem Papier“ als Arbeitsstunde ausweise. Sie sei daher zur Bezahlung der an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu verpflichten.Nach der Verrechnungsmethode der Beklagten bleibe die zwingende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, ARG insofern unberücksichtigt, als sie den betroffenen Ärzten die an Feiertagen geleistete Arbeit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form entlohne, sondern diese nur „auf dem Papier“ als Arbeitsstunde ausweise. Sie sei daher zur Bezahlung der an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu verpflichten.
Eine gesonderte Verrechnung und Entlohnung des Feiertagsarbeitsentgelts bedeute aber im Ergebnis auch, dass die tatsächliche Ist-Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um die Anzahl der bereits entlohnten bzw gesondert abzurechnenden Feiertagsarbeitsstunden zu reduzieren sei. Andernfalls würde die bereits abgegoltene Arbeit am Feiertag am Ende des Durchrechnungszeitraums zum dritten Mal Berücksichtigung finden (Feiertagsentgelt, Feiertagsarbeitsentgelt und Berücksichtigung im Durchrechnungszeitraum).