Soweit die Klägerin ausführt, der Entlassungsgrund sei vom Arbeitgeber konstruiert worden, weicht sie unzulässig von den Feststellungen ab und führt daher den Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig aus. Dafür, daß der Geschäftsführer der beklagten Arbeitgeberin zunächst Geld in die Kassa gelegt und sodann wieder hinterrücks entnommen hätte, um sodann die Klägerin entlassen zu können, hat das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt ergeben.
Die Entlassung ist auch nicht verspätet erfolgt. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat am 29.4.1997 einen Geldbetrag von S 190,-- zur Überprüfung der Klägerin - bei deren Kassenführung es schon zuvor mehrfach zu von ihr verheimlichten Abweichungen zwischen Ist- und Sollstand gekommen war - in die Kasse gelegt. Erst am 6.5.1997 sprach der Geschäftsführer die Klägerin auf diesen Umstand an. Der Unverzüglichkeitsgrundsatz bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber von einem Entlassungsgrund des Arbeitnehmers Kenntnis erhält, nicht hingegen auf die Zeitspanne, innerhalb der die Redlichkeit des Arbeitnehmers überprüft wird. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bewährungsmöglichkeit im Umgang mit einem Kassenüberstand möglichst kurz zu gestalten, läge nicht im Interesse des Arbeitnehmers, müßte der Arbeitgeber schon nach kürzester Zeit mit Entlassung vorgehen.
Bei den Rechtsmittelausführungen, die Klägerin habe den Kunden Kleingeld nachgelassen, um bei diesen einen "kundenorientierten und menschlichen Eindruck" der Verhaltensweise der beklagten Partei zu erwecken, weicht die Klägerin erneut von den Feststellungen ab. Eine derartige Behauptung zur Rechtfertigung ihres Verhaltens hat die Klägerin bisher nicht vorgebracht, sodaß sie überdies gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Die Mitteilung von einer notwendigen Operation der Klägerin verbunden mit einem voraussichtlich längeren Krankenstand hat die beklagte Partei nach den Feststellungen nicht zur Entlassung veranlaßt. Bei Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit hätte auch dieses von der Klägerin behauptete Motiv zur Entlassung - etwa im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung) - von ihr im Rahmen einer Anfechtung nach § 106 ArbVG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können.Die Mitteilung von einer notwendigen Operation der Klägerin verbunden mit einem voraussichtlich längeren Krankenstand hat die beklagte Partei nach den Feststellungen nicht zur Entlassung veranlaßt. Bei Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit hätte auch dieses von der Klägerin behauptete Motiv zur Entlassung - etwa im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG (im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung) - von ihr im Rahmen einer Anfechtung nach Paragraph 106, ArbVG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Das Element der Beharrlichkeit ist nur bei Entlassungsgründen im Sinne des § 27 Z 4 AngG von Belang, nicht aber bei der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG.Das Element der Beharrlichkeit ist nur bei Entlassungsgründen im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG von Belang, nicht aber bei der Vertrauensunwürdigkeit gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.