Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, weshalb schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann (Kodek in Rechberger, Rz 4 zu § 503).Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, weshalb schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann (Kodek in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 503,).
Die vom Kläger monierte "Überlegung" des Berufungsgerichtes wäre daher allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, sie würde aber keinesfalls eine Aktenwidrigkeit begründen.
Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutrifft, reicht es aus, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutrifft, reicht es aus, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern:
Der Kläger übersieht in seinen Ausführungen, daß der Vergleich nicht erst durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 27. 2. 1997 zustande gekommen ist, sondern bereits mit dem davor geführten Gespräch, in dem der Beklagtenvertreter eine vergleichsweise Regelung bei einem Betrag von S 550.000,-- brutto anbot und der Klagevertreter sein Einverständnis mit einem Betrag von S 550.000,-- erklärte. Dies konnte der Beklagtenvertreter aber unter Berücksichtigung der davor geführten Verhandlungen nur so verstehen, daß ein Einigung auf einen Betrag von S 550.000,-- brutto erfolgt ist.
Dies bestreitet der Kläger im übrigen auch nicht, nur vermeint er, daß ihm die Beklagte eine Lebensversicherungspolizze ausstellen hätte müssen. Dabei bezieht er sich auf die aufgrund eines Schreibens des Beklagtenvertreters vom 27. 2. 1997 zustande gekommene Vereinbarung, daß die Auszahlung der Vergleichssumme in Form eines einmaligen Erlages in eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Der Kläger übersieht aber, daß es sich bei dieser Vereinbarung nur um die Zahlungsmodalitäten der vereinbarten Vergleichssumme, nicht aber um einen neuen Vergleich handelt.
Würde nun die Beklagte die Erfüllung des Vergleiches verweigern oder damit in Verzug geraten, so wäre ein Rücktritt vom Vergleich gemäß § 918 ABGB möglich. Im gegenständlichen Fall liegt aber weder eine Weigerung, noch ein Verzug der Beklagten vor.Würde nun die Beklagte die Erfüllung des Vergleiches verweigern oder damit in Verzug geraten, so wäre ein Rücktritt vom Vergleich gemäß Paragraph 918, ABGB möglich. Im gegenständlichen Fall liegt aber weder eine Weigerung, noch ein Verzug der Beklagten vor.
Das Berufungsgericht führt völlig zutreffend aus, daß durch die Einigung über den Betrag der Vergleichssumme von S 550.000,-- brutto in Form einer Einzahlung in eine Lebensversicherung ein Versicherungsvertrag noch nicht zustandegekommen ist, fehlen doch noch wesentliche Punkte wie die Dauer der Versicherung oder die Form der Auszahlung (einmalig oder in Form einer Rente) der Versicherungssumme bei Ablauf des Vertrages. Zur Klärung dieser Punkte ist es erforderlich, daß der Kläger einen Antrag - hiefür genügt das Ausfüllen eines Antragsformulares - stellt, in dem er seine diesbezüglichen Vorstellungen bekannt gibt. Da er dies nach den Feststellungen nicht getan hat, ist die Beklagte nicht in Verzug, weshalb der durch den Klagevertreter mit Schreiben vom 3. 4. 1998 vorgenommene Rücktritt vom Vergleich nicht wirksam ist.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.