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Entscheidung 8 ObA 151/99k×

Entscheidung 8 ObA 151/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA151/99k

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei V***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1999, GZ 9 Ra 2/99a-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. September 1998, GZ 8 Cga 235/93y-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.725,-- (darin S 3.787,50 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, weshalb schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann (Kodek in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 503,).

Die vom Kläger monierte "Überlegung" des Berufungsgerichtes wäre daher allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, sie würde aber keinesfalls eine Aktenwidrigkeit begründen.

Da die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zutrifft, reicht es aus, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auf die Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern:

Der Kläger übersieht in seinen Ausführungen, daß der Vergleich nicht erst durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 27. 2. 1997 zustande gekommen ist, sondern bereits mit dem davor geführten Gespräch, in dem der Beklagtenvertreter eine vergleichsweise Regelung bei einem Betrag von S 550.000,-- brutto anbot und der Klagevertreter sein Einverständnis mit einem Betrag von S 550.000,-- erklärte. Dies konnte der Beklagtenvertreter aber unter Berücksichtigung der davor geführten Verhandlungen nur so verstehen, daß ein Einigung auf einen Betrag von S 550.000,-- brutto erfolgt ist.

Dies bestreitet der Kläger im übrigen auch nicht, nur vermeint er, daß ihm die Beklagte eine Lebensversicherungspolizze ausstellen hätte müssen. Dabei bezieht er sich auf die aufgrund eines Schreibens des Beklagtenvertreters vom 27. 2. 1997 zustande gekommene Vereinbarung, daß die Auszahlung der Vergleichssumme in Form eines einmaligen Erlages in eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Der Kläger übersieht aber, daß es sich bei dieser Vereinbarung nur um die Zahlungsmodalitäten der vereinbarten Vergleichssumme, nicht aber um einen neuen Vergleich handelt.

Würde nun die Beklagte die Erfüllung des Vergleiches verweigern oder damit in Verzug geraten, so wäre ein Rücktritt vom Vergleich gemäß Paragraph 918, ABGB möglich. Im gegenständlichen Fall liegt aber weder eine Weigerung, noch ein Verzug der Beklagten vor.

Das Berufungsgericht führt völlig zutreffend aus, daß durch die Einigung über den Betrag der Vergleichssumme von S 550.000,-- brutto in Form einer Einzahlung in eine Lebensversicherung ein Versicherungsvertrag noch nicht zustandegekommen ist, fehlen doch noch wesentliche Punkte wie die Dauer der Versicherung oder die Form der Auszahlung (einmalig oder in Form einer Rente) der Versicherungssumme bei Ablauf des Vertrages. Zur Klärung dieser Punkte ist es erforderlich, daß der Kläger einen Antrag - hiefür genügt das Ausfüllen eines Antragsformulares - stellt, in dem er seine diesbezüglichen Vorstellungen bekannt gibt. Da er dies nach den Feststellungen nicht getan hat, ist die Beklagte nicht in Verzug, weshalb der durch den Klagevertreter mit Schreiben vom 3. 4. 1998 vorgenommene Rücktritt vom Vergleich nicht wirksam ist.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E56135 08B01519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00151.99K.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_008OBA00151_99K0000_000