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Entscheidung 8 ObA 157/98s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA157/98s

Entscheidungsdatum

06.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und ZS Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Franz B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert für RATG 1 Mio S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1998, GZ 7 Ra 333/97k-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.August 1997, GZ 20 Cga 90/95s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 22.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.787,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger habe Anspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die beklagte Partei in der im Ersturteil näher umschriebenen Weise, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Das in der Revision durch Anführung diverser dem Kläger angelasteter Malversationen gezeichnete Charakterbild ist wegen der nachfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Kenntnis der beklagten Partei von den dem Kläger gemachten Vorwürfen rechtlich unerheblich. Die für die Zuerkennung der "Pragmatisierung" vorausgesetzte Beschlußfassung war ein "reiner Formalakt" unter Bedachtnahme auf die Quote von 15 % der in Betracht kommenden Bediensteten und es wurde die entsprechende Antragstellung dem Kläger im Schreiben vom 2.3.1992 als sicher in Aussicht gestellt. Die im Übergangsbereich von alter und neuer Pensionsregelung der beklagten Partei vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung aller Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung in Verbindung mit der von der beklagten Partei veranlaßten Vertrauenslage (dazu bzw zur Betriebsübung vergleiche DRdA 1998/1, 32 mit Anmerkung Rummel), insbesondere im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers von der Sozialversicherung nach dem BSVG zum ASVG, um durch eine höhere gesetzliche Pension eine für die beklagte Partei günstigere "Zuschußlage" herbeizuführen, führt dazu, daß die in den Schreiben vom 2.3.1992 erwähnte Zusage eines Pensionszuschusses gemäß Paragraph 914, ABGB vergleiche zuletzt etwa 9 ObA 83/98s) im Sinne der vom Kläger begehrten Feststellung auszulegen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E50812 08B01578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00157.98S.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19980706_OGH0002_008OBA00157_98S0000_000