Die Revision des Klägers ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 39 AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei kann sich aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben (vgl zuletzt OGH 8 ObA 217/02y = tw veröffentl. DRdA 2003/41 [Stadlmeier] mwN etwa Arb 8597; Arb 6868; Runggaldier/Aichinger, Arbeitszeugnis, 87). Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl auch § 1157 ABGB bzw § 18 AngG) und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz (vgl 8 ObA 217/02y mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht4, 332 f, Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 171, Krejci in Rummel ABGB3 § 1157 ABGB Rz 4) liegen.Nach Paragraph 39, AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei kann sich aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben vergleiche zuletzt OGH 8 ObA 217/02y = tw veröffentl. DRdA 2003/41 [Stadlmeier] mwN etwa Arb 8597; Arb 6868; Runggaldier/Aichinger, Arbeitszeugnis, 87). Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vergleiche auch Paragraph 1157, ABGB bzw Paragraph 18, AngG) und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz vergleiche 8, ObA 217/02y mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht4, 332 f, Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 171, Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 1157, ABGB Rz 4) liegen.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der oben genannten Entscheidung 8 ObA 217/02y den Anspruch eines Flugzeugwartes auf Ausstellung einer detaillierten Bestätigung über die Art der verrichteten Tätigkeit unter Zugrundelegung einer EG-Verordnung und internationalen Richtlinien bejaht. Wesentlich war in diesem Zusammenhang auch der Aspekt der Erhaltung der Berufsqualifikation, der den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit erforderte, ebenso wie der Umstand, dass am Arbeitsmarkt ebenfalls der Nachweis einschlägiger Tätigkeiten erforderlich war, weil die Luftfahrtbehörden dies verlangten.
Eine vergleichbare Situation vermag der Kläger hier allerdings nicht nachzuweisen. Auch seine allgemeinen Ausführungen zu dem in Art 39 des EG-Vertrages vorgesehenen Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedürfen keiner näheren Auseinandersetzung, da er gar nicht ausführt, inwieweit er nun konkret behindert gewesen wäre (vgl in diesem Zusammenhang zur mangelnden Bedeutung von bloß ungewissen indirekten Wirkungen EuGH 27. 1. 2000 Rechtssache C-190/98 Graf Rz 25).Eine vergleichbare Situation vermag der Kläger hier allerdings nicht nachzuweisen. Auch seine allgemeinen Ausführungen zu dem in Artikel 39, des EG-Vertrages vorgesehenen Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedürfen keiner näheren Auseinandersetzung, da er gar nicht ausführt, inwieweit er nun konkret behindert gewesen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang zur mangelnden Bedeutung von bloß ungewissen indirekten Wirkungen EuGH 27. 1. 2000 Rechtssache C-190/98 Graf Rz 25).
Es verbleibt damit bei der allgemeinen Beurteilung, was nun unter einer ausreichenden Bestätigung über die „Art" der Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei kann sich der Kläger, was die allgemeine Bezeichnung seiner Tätigkeit anlangt, wohl auf die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung berufen. Danach lautet aber die Bezeichnung auf „Rechtsanwaltsanwärter" (vgl etwa §§ 21b und 30 RAO uva). Für eine Abweichung besteht schon deshalb kein Anlass, weil doch auch in den Richtlinien der Europäischen Union, etwa 77/249/EWG vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG vom 16. 2. 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Qualifikation erworben wurde, auf den Begriff „Rechtsanwalt" abgestellt wird (vgl Art 1 beider Richtlinien). Insoweit ist dem Kläger nun zuzustimmen, dass dieser Begriff wesentlich aussagekräftiger ist und auch keinerlei Grund davon abzuweichen ersichtlich ist.Es verbleibt damit bei der allgemeinen Beurteilung, was nun unter einer ausreichenden Bestätigung über die „Art" der Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei kann sich der Kläger, was die allgemeine Bezeichnung seiner Tätigkeit anlangt, wohl auf die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung berufen. Danach lautet aber die Bezeichnung auf „Rechtsanwaltsanwärter" vergleiche etwa Paragraphen 21 b und 30 RAO uva). Für eine Abweichung besteht schon deshalb kein Anlass, weil doch auch in den Richtlinien der Europäischen Union, etwa 77/249/EWG vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG vom 16. 2. 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Qualifikation erworben wurde, auf den Begriff „Rechtsanwalt" abgestellt wird vergleiche Artikel eins, beider Richtlinien). Insoweit ist dem Kläger nun zuzustimmen, dass dieser Begriff wesentlich aussagekräftiger ist und auch keinerlei Grund davon abzuweichen ersichtlich ist.
Was nun die Anführung von einzelnen „Aufgabengebieten" anlangt, so zeigt schon das Vorbringen des vorliegenden Verfahrens, dass sich hier durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, bestimmte Tätigkeiten zu einzelnen Fachgebieten zuzuordnen. Im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz werden in § 20 als Gegenstand der mündlichen Prüfung verschiedene Rechtsbereiche angeführt. Dazu gehören etwa das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes, die Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechtes aber auch das Handels- und Wertpapierrecht, das Immaterialgüterrecht, der gewerbliche Rechtschutz, das Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten sowie das Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht. Nicht genannt sind hier beispielsweise das vom Kläger herangezogene Gesellschafts- und Spaltungsrecht, das Umweltrecht, das Ehe- und Scheidungsrecht, das Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht sowie das Umweltrecht.Was nun die Anführung von einzelnen „Aufgabengebieten" anlangt, so zeigt schon das Vorbringen des vorliegenden Verfahrens, dass sich hier durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, bestimmte Tätigkeiten zu einzelnen Fachgebieten zuzuordnen. Im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz werden in Paragraph 20, als Gegenstand der mündlichen Prüfung verschiedene Rechtsbereiche angeführt. Dazu gehören etwa das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes, die Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechtes aber auch das Handels- und Wertpapierrecht, das Immaterialgüterrecht, der gewerbliche Rechtschutz, das Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten sowie das Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht. Nicht genannt sind hier beispielsweise das vom Kläger herangezogene Gesellschafts- und Spaltungsrecht, das Umweltrecht, das Ehe- und Scheidungsrecht, das Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht sowie das Umweltrecht.
Es hat nun der Beklagte grundsätzlich zutreffend auf die allgemeine Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwaltes hingewiesen (vgl auch die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter [RL-BA 1977]). Auch wird als Ziel der Rechtsanwaltsprüfung in § 1 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes doch festgehalten, dass die für die Ausübung der Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage überprüft werden sollen. Hinsichtlich der für die Eintragung erforderlichen Ausbildungszeit wird nur auf die praktische Verwendung abgestellt, ohne dass der Nachweis der konkreten Tätigkeit in einzelnen Fachbereichen erforderlich wäre (vgl § 2 RAO). Inwieweit sich etwa im Zusammenhang mit in anderen Ländern vorgesehenen „Eignungsprüfungen" das Erfordernis hinsichtlich des Nachweises einer konkreten Tätigkeit ergibt (vgl zur österreichischen Situation etwa das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) bedarf hier keiner näheren Erörterung. Allein aus der typischen Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter und später Rechtsanwalt vermag sich also noch kein Bedarf nach der Anführung einzelner „Fachgebiete" zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers im obigen Sinne abzuleiten. Diese Laufbahn ist aber als typische Grundlage des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter zugrundezulegen. Freilich steht es den Parteien frei, vorweg bereits den Einsatz in bestimmten Fachgebieten vorzusehen, wie dies der Kläger hier auch behauptete. Dies mag auch daher rühren, dass einzelne Rechtsanwaltsanwärter nicht die nach der Rechtsanwaltsordnung und dem typischen Inhalt des Vertrages zugrundegelegte „Laufbahn" als Rechtsanwalt anstreben. Dann erlangt aber auch die Funktion des Dienstzeugnisses, das „Fortkommen des Arbeitnehmers" zu fördern in dem konkreten Zusammenhang eine andere Bedeutung. In einem solchen Fall kann dann auch die Verpflichtung zu einer detailierteren Darstellung des Einsatzes in den vereinbarten Fachgebieten zu bejahen sein.Es hat nun der Beklagte grundsätzlich zutreffend auf die allgemeine Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwaltes hingewiesen vergleiche auch die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter [RL-BA 1977]). Auch wird als Ziel der Rechtsanwaltsprüfung in Paragraph eins, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes doch festgehalten, dass die für die Ausübung der Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage überprüft werden sollen. Hinsichtlich der für die Eintragung erforderlichen Ausbildungszeit wird nur auf die praktische Verwendung abgestellt, ohne dass der Nachweis der konkreten Tätigkeit in einzelnen Fachbereichen erforderlich wäre vergleiche , Paragraph 2, RAO). Inwieweit sich etwa im Zusammenhang mit in anderen Ländern vorgesehenen „Eignungsprüfungen" das Erfordernis hinsichtlich des Nachweises einer konkreten Tätigkeit ergibt vergleiche zur österreichischen Situation etwa das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) bedarf hier keiner näheren Erörterung. Allein aus der typischen Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter und später Rechtsanwalt vermag sich also noch kein Bedarf nach der Anführung einzelner „Fachgebiete" zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers im obigen Sinne abzuleiten. Diese Laufbahn ist aber als typische Grundlage des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter zugrundezulegen. Freilich steht es den Parteien frei, vorweg bereits den Einsatz in bestimmten Fachgebieten vorzusehen, wie dies der Kläger hier auch behauptete. Dies mag auch daher rühren, dass einzelne Rechtsanwaltsanwärter nicht die nach der Rechtsanwaltsordnung und dem typischen Inhalt des Vertrages zugrundegelegte „Laufbahn" als Rechtsanwalt anstreben. Dann erlangt aber auch die Funktion des Dienstzeugnisses, das „Fortkommen des Arbeitnehmers" zu fördern in dem konkreten Zusammenhang eine andere Bedeutung. In einem solchen Fall kann dann auch die Verpflichtung zu einer detailierteren Darstellung des Einsatzes in den vereinbarten Fachgebieten zu bejahen sein.
Genau davon ist hier jedoch hinsichtlich des Bereiches Umweltrecht beim Kläger auszugehen. Er hat neben dem Studium der Rechtswissenschaften auch noch das Studium der Biologie, Ökologie (Umweltrecht) absolviert (vgl auch Beil./D). Gar nicht konkret bestritten wurde auch, dass die Kenntnisse des Umweltrechtes, die er sich dabei aneignete, Grundlage für seine Einstellung beim Beklagten waren. Dieser hat auch selbst vorgebracht, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Erstellung umweltrechtlicher Gutachten eingesetzt wurde (AS 13).Genau davon ist hier jedoch hinsichtlich des Bereiches Umweltrecht beim Kläger auszugehen. Er hat neben dem Studium der Rechtswissenschaften auch noch das Studium der Biologie, Ökologie (Umweltrecht) absolviert vergleiche auch Beil./D). Gar nicht konkret bestritten wurde auch, dass die Kenntnisse des Umweltrechtes, die er sich dabei aneignete, Grundlage für seine Einstellung beim Beklagten waren. Dieser hat auch selbst vorgebracht, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Erstellung umweltrechtlicher Gutachten eingesetzt wurde (AS 13).
Die Kostenaufhebung hinsichtlich des Revisions- und des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung betreffend das erstgerichtliche Verfahren fußt auf § 2 ASGG, §§ 50 und 43 Abs 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers war hier insgesamt bloß als geringfügig anzusehen, die Kostenberechnung jedoch ausgehend von dem geringeren Betrag vorzunehmen.Die Kostenaufhebung hinsichtlich des Revisions- und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO. Die Kostenentscheidung betreffend das erstgerichtliche Verfahren fußt auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 43 Absatz 2, ZPO. Das Unterliegen des Klägers war hier insgesamt bloß als geringfügig anzusehen, die Kostenberechnung jedoch ausgehend von dem geringeren Betrag vorzunehmen.