Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt. Die von der Klägerin am 2. 4. 2008 eingebrachte „Ergänzung" der Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.
Unstrittig ist, dass auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin zwar gemäß § 2 Abs 1 lit a des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, dass aber gemäß § 2 Abs 1 lit k dieses Gesetzes für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten.Unstrittig ist, dass auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, dass aber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, dieses Gesetzes für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten.
§ 43 Abs 1 bis 3 sowie § 47 Abs 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 2001/47 lauteten:Paragraph 43, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 47, Absatz 3 a, LDG 1984 in der im Schuljahr 2003 aus 2004, in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/47 lauteten:
„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen vonParagraph 43, (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48, 64, ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3,, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 sind(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 17, 51, Absatz eins und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden."
In den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47 (RV 499 BlgNR 21. GP 22 f) heißt es (auszugsweise):In den Erläuterungen zu Paragraph 43, LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/47 Regierungsvorlage 499 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 22 f) heißt es (auszugsweise):
„Zu Art 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):„Zu Artikel 8, Ziffer 8, (Paragraph 43, LDG 1984):
Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff 'Jahresnorm' eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.
Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Abs 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Z 3 genannten Jahresstunden auswirkt.Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Ziffer 3, genannten Jahresstunden auswirkt.
...
Im ersten Satz ist auch klargestellt, dass der Umstand, dass an Feiertagen die Dienstleistung entfällt, bereits in der Ermittlung der Jahresnorm berücksichtigt ist. Es kann daher (allenfalls mit einer Argumentation, die sich auf das Feiertagsruhegesetz bezieht) kein Anspruch auf 'Mehrdienstleistungen' für die Zeit an Feiertagen bestehen.
Im dritten Satz des Abs 1 wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß § 50 Abs 1 besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.Im dritten Satz des Absatz eins, wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Ziffer eins und Ziffer 2, vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:
Die Grundparameter für die Jahresnorm der Arbeitszeit der Landeslehrer sind Jahresarbeitsstunden, Arbeitstage/Jahr, Öffnungstage der Schule sowie Unterrichtsstunden, die aus einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abgeleitet werden. Der Berechnung liegt eine Fünftagewoche zu Grunde.
Die durchschnittliche Jahresnorm unter Berücksichtigung der beweglichen und unbeweglichen Feiertage (in der Höhe von 1.797 - siehe unten) ergibt sich wie folgt:
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =
2.086 Stunden
- 25 Urlaubstage - 200 Stunden
1.886 Stunden
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =
2.086 Stunden
- 30 Urlaubstage - 240 Stunden
1.846 Stunden
- 4 unbewegliche Feiertage - 32 Stunden
- 10 bewegliche Feiertage x 5/7 - 57 Stunden
(inkl. 24. 12.) - 89 Stunden
1.886 Stunden
- 89 Stunden
1.797 Stunden
(30 Urlaubstage) 1.757 Stunden
Zusätzliche schulfreie Tage: 65
65 schulfreie Tage - 25 Urlaubstage = 40 schulfreie Tage Arbeitstage:
225
Arbeitstage - 40 schulfreie Tage - 5 schulautonome Tage = 180 Tage
Die Schule ist daher durchschnittlich an 180 Tagen im Jahr geöffnet.
Unterrichtsverpflichtung
Unterrichtsstunden/Woche: 20 21 22
Unterrichtsstunden/Tag Mittelwert: 4 4,2 4,4
Jahresnorm Unterrichtsstunden =
Mittelwert der Unterrichtsstunden/Tag x Öffnungstage der Schule
4 x 180 4,2 x 180 4,4 x 180
720 756 792
Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:
Jahresnorm: 720 756 792
Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung: 20 21 22
Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden. Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben. Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vornherein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden. Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem Paragraph 51, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben. Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Absatz eins, Ziffer eins, anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vornherein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.
Die in Abs 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Abs 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.Die in Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Absatz eins, Ziffer eins, zu Ziffer 2, im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zeiten verbunden.
Gemäß Abs 2 können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh, es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger 'Verwaltungsstunden' zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Abs 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua jedenfalls zunächst zu trachten, die in Z 3 vorgesehenen Stunden zu verringern.)"Gemäß Absatz 2, können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh, es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger 'Verwaltungsstunden' zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua jedenfalls zunächst zu trachten, die in Ziffer 3, vorgesehenen Stunden zu verringern.)"
§ 50 LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2002/119 in Geltung. Abs 1 leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47) lautete (auszugsweise):Paragraph 50, LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2002/119 in Geltung. Absatz eins, leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/47) lautete (auszugsweise):
„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. ..."„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. ..."
Nach dem zweiten Satz des § 43 Abs 1 LDG 1984 ist die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, in dem in den Z 1 bis 3 LDG 1984 festgesetzten Rahmen „pro Lehrer aufzuteilen". Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003/2004 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG führen kann.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 ist die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, in dem in den Ziffer eins bis 3 LDG 1984 festgesetzten Rahmen „pro Lehrer aufzuteilen". Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003 aus 2004, 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG führen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs 1 zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z 3 leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung, die der Senat teilt, ist daher das von der Klägerin erhobene Begehren über 2.175,40 EUR (73 Jahresmehrstunden gemäß § 43 Abs 1 Z 3 LDG für „sonstige Tätigkeiten") nicht jedenfalls unberechtigt: Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003/2004 eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung von 832 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 693 (statt 660) betrug, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung von 227 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl von 1.752 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.525) Stunden für „sonstige Tätigkeiten" festzulegen gehabt.Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, (hier in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3 a,) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Ziffer 3, leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung, die der Senat teilt, ist daher das von der Klägerin erhobene Begehren über 2.175,40 EUR (73 Jahresmehrstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG für „sonstige Tätigkeiten") nicht jedenfalls unberechtigt: Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003 aus 2004, eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung von 832 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 693 (statt 660) betrug, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung von 227 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl von 1.752 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.525) Stunden für „sonstige Tätigkeiten" festzulegen gehabt.
Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanz im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG gestützten Begehrens über 2.175,40 EUR als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich Leistungen erbrachte, die dem § 43 Abs 3 LDG zu unterstellen sind. Die Feststellung über das von der Klägerin zu Beginn des Schuljahres ausgefüllte Formblatt über den „C-Topf", woraus sich nach den eigenen Berechnungen der Klägerin eine Gesamtstundenanzahl von 240 ergibt, ersetzt konkrete Feststellungen über die von der Klägerin tatsächlich in diesem Schuljahr erbrachten Leistungen nicht.Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanz im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG gestützten Begehrens über 2.175,40 EUR als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich Leistungen erbrachte, die dem Paragraph 43, Absatz 3, LDG zu unterstellen sind. Die Feststellung über das von der Klägerin zu Beginn des Schuljahres ausgefüllte Formblatt über den „C-Topf", woraus sich nach den eigenen Berechnungen der Klägerin eine Gesamtstundenanzahl von 240 ergibt, ersetzt konkrete Feststellungen über die von der Klägerin tatsächlich in diesem Schuljahr erbrachten Leistungen nicht.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die § 43 Abs 3 LDG zu unterstellen sind. Nur soweit sich Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 227 Jahresstunden ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen. In diesem Fall wird - sollte die beklagte Partei ihre behauptete Gegenforderung im fortgesetzten Verfahren beziffern - auch ein Eingehen auf diese Gegenforderung erforderlich sein. Zu verweisen ist schließlich noch darauf, dass die beklagte Partei bereits in erster Instanz gewichtige Gründe dafür ins Treffen führte, dass die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.752 Stunden deshalb unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre. Sollte die beklagte Partei dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren aufrecht erhalten, wird eine Berechnung auf Basis der „richtigen" Jahresnorm, zu erfolgen haben (vgl dazu ebenfalls VwGH 2007/12/0083).Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die Paragraph 43, Absatz 3, LDG zu unterstellen sind. Nur soweit sich Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 227 Jahresstunden ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen. In diesem Fall wird - sollte die beklagte Partei ihre behauptete Gegenforderung im fortgesetzten Verfahren beziffern - auch ein Eingehen auf diese Gegenforderung erforderlich sein. Zu verweisen ist schließlich noch darauf, dass die beklagte Partei bereits in erster Instanz gewichtige Gründe dafür ins Treffen führte, dass die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.752 Stunden deshalb unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre. Sollte die beklagte Partei dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren aufrecht erhalten, wird eine Berechnung auf Basis der „richtigen" Jahresnorm, zu erfolgen haben vergleiche dazu ebenfalls VwGH 2007/12/0083).
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 238,40 EUR, ist die Revision jedoch unbegründet:
Dass der Landesfeiertag nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, sondern lediglich als schulfreier Tag, wird von der Revision nicht einmal ansatzweise bezweifelt.
Bezüglich der zwei auf einen Samstag fallenden Feiertage ist die Klägerin lediglich darauf zu verweisen, dass § 65 Abs 10 BDG ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 27a Abs 10 VBG hier gar nicht anwendbar ist: Gemäß § 47 Abs 1 VBG ist an Stelle der §§ 27 bis 28c auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 1 lit e des Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist bezüglich des Erholungsurlaubs der Landesvertragslehrer an Stelle des § 47 Abs 1 VBG § 56 LDG anzuwenden. § 56 LDG enthält keine dem § 65 Abs 10 BDG bzw § 27a Abs 10 VBG vergleichbare Bestimmung. Im Übrigen schließt auch § 219 Abs 5 BDG die Anwendung des § 65 BDG ausdrücklich aus.Bezüglich der zwei auf einen Samstag fallenden Feiertage ist die Klägerin lediglich darauf zu verweisen, dass Paragraph 65, Absatz 10, BDG ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 27 a, Absatz 10, VBG hier gar nicht anwendbar ist: Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VBG ist an Stelle der Paragraphen 27 bis 28 c auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist bezüglich des Erholungsurlaubs der Landesvertragslehrer an Stelle des Paragraph 47, Absatz eins, VBG Paragraph 56, LDG anzuwenden. Paragraph 56, LDG enthält keine dem Paragraph 65, Absatz 10, BDG bzw Paragraph 27 a, Absatz 10, VBG vergleichbare Bestimmung. Im Übrigen schließt auch Paragraph 219, Absatz 5, BDG die Anwendung des Paragraph 65, BDG ausdrücklich aus.
Der Kostenvorbehalt gründet sich sowohl hinsichtlich des Teilurteils als auch des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich sowohl hinsichtlich des Teilurteils als auch des Aufhebungsbeschlusses auf Paragraph 52, ZPO.