Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Zweitbeklagten unter Verzicht auf die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung gekommen ist, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Zweitbeklagten unter Verzicht auf die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung gekommen ist, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes stimmte die Klägerin dem Anbot des Erstbeklagten, ihre Tätigkeit bei der Zweitbeklagten zu beenden und nur noch für den Erstbeklagten zu arbeiten, nicht zu. Der Rechtsvertreter der Klägerin teilte der Zweitbeklagten ausdrücklich mit, dass die Klägerin mit einer Änderung ihres Dienstvertrages nicht einverstanden sei. Die von der Zweitbeklagten nunmehr vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zweitbeklagten weder ein Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaubsentschädigung zustehe, scheitert einerseits schon daran, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der von beiden Streitteilen angenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zustandegekommen ist. Andererseits hindert allein der Umstand, dass zwei Arbeitsverhältnisse zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bestehen, nicht das Entstehen der Abfertigungsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern, allerdings im Regelfall nur auf Grundlage des bei dem jeweiligen Arbeitgeber bezogenen Entgeltes. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung stellen daher die zwingende (vgl § 40 Abs 1 AngG sowie § 12 UrlG) gesetzliche Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behauptungs- und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0105949 mwN; RdW 1997, 469, RdW 2000/603). Diesen Nachweis konnte die Zweitbeklagte aber nicht erbringen. Auch hinsichtlich der Urlaubsentschädigung hat sich die Beklagte im Ergebnis nur auf eine nicht nachgewiesene Vereinbarung gestützt.Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes stimmte die Klägerin dem Anbot des Erstbeklagten, ihre Tätigkeit bei der Zweitbeklagten zu beenden und nur noch für den Erstbeklagten zu arbeiten, nicht zu. Der Rechtsvertreter der Klägerin teilte der Zweitbeklagten ausdrücklich mit, dass die Klägerin mit einer Änderung ihres Dienstvertrages nicht einverstanden sei. Die von der Zweitbeklagten nunmehr vertretene Rechtsansicht, dass aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Zweitbeklagten weder ein Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaubsentschädigung zustehe, scheitert einerseits schon daran, dass eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der von beiden Streitteilen angenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gar nicht zustandegekommen ist. Andererseits hindert allein der Umstand, dass zwei Arbeitsverhältnisse zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bestehen, nicht das Entstehen der Abfertigungsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern, allerdings im Regelfall nur auf Grundlage des bei dem jeweiligen Arbeitgeber bezogenen Entgeltes. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung stellen daher die zwingende vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, AngG sowie Paragraph 12, UrlG) gesetzliche Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Behauptungs- und Beweislast für den Untergang des Abfertigungsanspruches trifft den Arbeitgeber vergleiche RIS-Justiz RS0105949 mwN; RdW 1997, 469, RdW 2000/603). Diesen Nachweis konnte die Zweitbeklagte aber nicht erbringen. Auch hinsichtlich der Urlaubsentschädigung hat sich die Beklagte im Ergebnis nur auf eine nicht nachgewiesene Vereinbarung gestützt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 Absatz eins, ZPO.