Entscheidung 8 ObA 17/23t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch Themmer Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2023, GZ 9 Ra 113/22m-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO und Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen einen Konformatsbeschluss über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ist ein Revisionsrekurs zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0116279). Das Rechtsmittel des Wiederaufnahmsklägers bringt jedoch keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung. [1] Gegen einen Konformatsbeschluss über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ist ein Revisionsrekurs zwar nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0116279). Das Rechtsmittel des Wiederaufnahmsklägers bringt jedoch keine im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00017.23T.0329.000
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
JJT_20230329_OGH0002_008OBA00017_23T0000_000