Entscheidung 8 ObA 18/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (§ 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D*, zuletzt vertreten durch Mag. Dr. H*, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei I* KG, *, wegen Leistung, denDer Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. D*, zuletzt vertreten durch Mag. Dr. H*, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei I* KG, *, wegen Leistung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingaben der klagenden Partei vom 17. Juni 2021 und 17. August 2021 werden zurückgewiesen.
Jeder weitere Schriftsatz der klagenden Partei, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm § 86a Abs 1 letzter Satz ZPO).Jeder weitere Schriftsatz der klagenden Partei, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 86 a, Absatz eins, letzter Satz ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen den – verfahrensbeendenden – Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 5. 2021 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (RS0117577).
[2] Damit erweisen sich die als „Beschwerde“ bzw „Ergänzung zur Beschwerde“ titulierten Eingaben des Klägers als zwecklos im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO und sind ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051). [2] Damit erweisen sich die als „Beschwerde“ bzw „Ergänzung zur Beschwerde“ titulierten Eingaben des Klägers als zwecklos im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO und sind ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden vergleiche RS0129051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00018.21M.1022.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211022_OGH0002_008OBA00018_21M0000_000