Entscheidung 8 ObA 181/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Hofrat DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton P*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 42.987,86 brutto abzüglich EUR 127,62 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2002, GZ 9 Ra 67/02t-27, mit dem das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. August 2001, GZ 21 Cga 75/00b-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.773,72 (darin EUR 295,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Kläger zu Unrecht wegen Alkoholisierung entlassen wurde.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die beklagte Partei versucht mit ihren weitwendigen Ausführungen lediglich unzulässigerweise die Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, dass der Kläger am Entlassungstag nicht betrunken war (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die beklagte Partei versucht mit ihren weitwendigen Ausführungen lediglich unzulässigerweise die Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, dass der Kläger am Entlassungstag nicht betrunken war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision führt die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß aus, weil sie nicht vom festgestellten, sondern - ausdrücklich - vom festzustellenden Sachverhalt ausgeht. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge hat daher nicht stattzufinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
Anmerkung
E66832
8ObA181.02d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00181.02D.0829.000
Dokumentnummer
JJT_20020829_OGH0002_008OBA00181_02D0000_000