Die Revision ist nicht berechtigt.
Zuzugeben ist zwar, daß die Zusatzbegründung des Berufungsgerichtes (S 17 unten und S 18) unglücklich formuliert ist und in dieser Form zur Kritik Anlaß bieten könnte; sie ist aber dennoch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht geeignet, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis zu führen.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß positive Anspruchsvoraussetzungen für die Abfertigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer desselben, nicht jedoch die Art der Beendigung ist. Der Arbeitnehmer hat daher bei gerichtlicher Geltendmachung der Abfertigungsansprüche nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart ist dagegen vom Arbeitgeber nachzuweisen (9 ObA 2246/96a = RdW 1997, 469; Berger in Runggaldier Abfertigungsrecht 258 f).
Dies ist der beklagten Partei gelungen, weil festgestellt wurde, daß der Kläger gekündigt hat und es danach nicht zu einer einvernehmlichen (späteren) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist.
Daß der Kläger gekündigt hat, gibt er selbst zu (Revision S 2 unten). Er meint aber, daß seine Kündigung durch die von ihm behauptete nachträgliche Vereinbarung mit dem Leiter der Rechtsabteilung, bis zum Eintritt von Nachfolgern zu bleiben, hinfällig geworden sei. Aus der Nichtfeststellbarkeit des konkreten Kündigungstermins hätten rechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Unterinstanzen daher zum Ergebnis kommen müssen, daß dann, wenn zwar eine Kündigung im Dezember 1997 ausgesprochen, ein konkreter Kündigungstermin aber nicht genannt worden sei, der nächstmögliche Termin, im vorliegenden Fall somit der 31. 1. 1998 als vereinbart gilt. Um unter diesen Voraussetzungen eine Kündigung zum 28. 2. 1998 zu bewirken, hätte es zu einer Kündigung im Jänner 1998 kommen müssen, was aber nicht festgestellt worden sei.
Wurde das Dienstverhältnis wie hier unstrittig vorerst durch Kündigung des Dienstnehmers aufgelöst, wäre dieser nach allgemeinen Grundsätzen hiefür beweispflichtig, daß es nachträglich zu einer Änderung der Beendigungart, nämlich einer einvernehmlichen Auflösung gekommen ist. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.
Zwar handelt es sich bei der Frage, ob das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, um eine der rechtlichen Beurteilung, die aber stets aufgrund der konkreten Tatsachenfeststellungen vorzunehmen ist. Festgestellt werden konnte in dieser Richtung nichts. Allein der Umstand, daß der genaue Zeitpunkt der Kündigung (irgendwann nach den Vorankündigungen im Dezember 1997, kündigen zu wollen) und ein damals allenfalls genannter Kündigungstermin nicht feststellbar waren, läßt nicht den Schluß darauf zu, daß die Vertragspartner die Kündigung nachträglich in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt hätten: Hätte der Kläger im Jänner 1998 gekündigt, was nach den sonstigen festgestellten Umständen durchaus möglich ist, wäre der 28. 2. 1998 ohnedies der nächstmögliche Kündigungstermin gewesen, der zu gelten hat, wenn nicht ein konkreter anderer Termin genannt wird. Sollte der Kläger definitiv noch im Dezember 1997 gekündigt haben, ist nicht ausgeschlossen, daß er zulässigerweise nicht zum nächstmöglichen Termin (Ende Jänner 1998), sondern erst für Ende Februar 1998 gekündigt hat, da festgestelltermaßen der Kanzleiumbau seines Vaters im Dezember 1997 noch nicht fertiggestellt war und er aus Platzgründen erst nach Fertigstellung des Umbaus dort arbeiten konnte.
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von einer Selbstkündigung des Klägers ausgegangen, die nicht nachträglich in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt worden ist, sodaß dem Kläger keine Abfertigung zusteht.
Im Zusammenhang mit der Frage der Pauschalvergütung vermeint der Kläger, daß das Berufungsgericht nicht auf die diesbezügliche Beweisrüge eingegangen ist. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht die Beweisrüge sehr wohl erledigt hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes gebilligt hat (Berufungsurteil S 15 f). Da der Kläger eine Pauschalvereinbarung nicht beweisen konnte, er aber seinen Anspruch auf solche gestützt hat, wurde auch hier sein Begehren zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.