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Entscheidung 8 ObA 187/98b×

Entscheidung 8 ObA 187/98b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA187/98b

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Wolfgang F*****, vertreten durch Dr. August Wippel ua, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei P***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 479.057,-- brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 1998, GZ 7 Ra 270/97y-24, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Mai 1997, GZ 35 Cga 174/96w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.610,-- (darin S 3.435,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); der Kläger versucht vielmehr unter diesem Revisionsgrund unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern, daß die Feststellung der Parteienabsicht eine Tatsachenfeststellung ist (MGA ZPO14 Paragraph 498 /, E, 32 ff), die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Der Vertragswille war demnach auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gerichtet. Das Argument des Revisionswerbers, er habe, wie sich aus der Formulierung der von ihm verfaßten Vereinbarung ergebe, nur einer verkürzten Kündigungsfrist zugestimmt, damit sei aber kein Verzicht auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der vertragsgemäßen Kündigungsfrist verbunden gewesen, ist zu erwidern, daß eine solche Vereinbarung für die beklagte Dienstgeberin sinnlos gewesen wäre; sie hätte den Kläger einfach kündigen und auf seine weiteren Dienste verzichten können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E52545 08B01878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00187.98B.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19981222_OGH0002_008OBA00187_98B0000_000