Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 8a VBG gebühren dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, die dort aufgezählt sind. § 8a Abs 1 legt dann in seinem 2 Satz fest, dass soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, die Dienstzulage, die Funktionszulage, die Exekutivzulage, die Erziehungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und die Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.Nach Paragraph 8 a, VBG gebühren dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen, die dort aufgezählt sind. Paragraph 8 a, Absatz eins, legt dann in seinem 2 Satz fest, dass soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, die Dienstzulage, die Funktionszulage, die Exekutivzulage, die Erziehungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und die Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen sind.
Zufolge § 22 VBG gelten für die Nebengebühren die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß. Nach § 15 Abs 1 Gehaltsgesetz zählen zu den Nebengebühren unter anderem die Überstundenvergütungen im Sinne des § 16. Diese sind aber nicht von § 8 Abs 1 2. Satz VBG erfasst.Zufolge Paragraph 22, VBG gelten für die Nebengebühren die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Gehaltsgesetz zählen zu den Nebengebühren unter anderem die Überstundenvergütungen im Sinne des Paragraph 16, Diese sind aber nicht von Paragraph 8, Absatz eins, 2. Satz VBG erfasst.
Nach § 35 Abs 4 VBG sind der Abfertigungsberechnung das letzte Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen. Der II Abschnitt des VBG über die "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt" enthält in der einleitenden Bestimmung in § 37 in seinem Abs 2 die Regelung, dass der Abschnitt I, und damit auch die vorgenannten Regelungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - soweit anzuwenden sind, soweit im Abschnitt II nichts Anderes bestimmt ist. Abweichend sind unter anderem die Regelungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung. § 41 VBG legt dann grundsätzlich das Monatsentgelt der Vertragslehrer nach einem Entlohnungschema zuzüglich verschiedener Dienst- und Erziehungszulagen fest.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VBG sind der Abfertigungsberechnung das letzte Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrundezulegen. Der römisch zwei Abschnitt des VBG über die "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt" enthält in der einleitenden Bestimmung in Paragraph 37, in seinem Absatz 2, die Regelung, dass der Abschnitt römisch eins, und damit auch die vorgenannten Regelungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - soweit anzuwenden sind, soweit im Abschnitt römisch zwei nichts Anderes bestimmt ist. Abweichend sind unter anderem die Regelungen über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung. Paragraph 41, VBG legt dann grundsätzlich das Monatsentgelt der Vertragslehrer nach einem Entlohnungschema zuzüglich verschiedener Dienst- und Erziehungszulagen fest.
§ 45 Vertragsbedienstetengesetz regelt die "Vergütung von Mehrdienstleistungen" und verweist dazu grundsätzlich auf § 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Nach § 61 Abs 1 Gehaltsgesetz gebührt dem Lehrer im Falle der Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung eine Vergütung, die nach Abs 2 dieser Bestimmung für jede Unterrichtsstunde, die das Ausmaß einer mit 20 Stunden pro Woche vereinbarten Lehrverpflichtung überschreitet, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers beträgt. Verschiedene Zulagen sind einzuberechnen.Paragraph 45, Vertragsbedienstetengesetz regelt die "Vergütung von Mehrdienstleistungen" und verweist dazu grundsätzlich auf Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956. Nach Paragraph 61, Absatz eins, Gehaltsgesetz gebührt dem Lehrer im Falle der Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung eine Vergütung, die nach Absatz 2, dieser Bestimmung für jede Unterrichtsstunde, die das Ausmaß einer mit 20 Stunden pro Woche vereinbarten Lehrverpflichtung überschreitet, 1,73 % des Gehaltes des Lehrers beträgt. Verschiedene Zulagen sind einzuberechnen.
Für Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung enthält § 61 Abs 12 Gehaltsgesetz einen verminderten Prozentsatz von nur 1,15 %. Dass bei der Klägerin eine herabgesetzte Lehrverpflichtung vorgelegen wäre, wurde nicht vorgebracht, sodass auch auf die Fragen von schwankenden Lehrverpflichtungen hier nicht näher einzugehen ist. Die Klägerin stützt sich auf die Regelung des § 49 Abs 3 VBG.Für Lehrer mit herabgesetzter Lehrverpflichtung enthält Paragraph 61, Absatz 12, Gehaltsgesetz einen verminderten Prozentsatz von nur 1,15 %. Dass bei der Klägerin eine herabgesetzte Lehrverpflichtung vorgelegen wäre, wurde nicht vorgebracht, sodass auch auf die Fragen von schwankenden Lehrverpflichtungen hier nicht näher einzugehen ist. Die Klägerin stützt sich auf die Regelung des Paragraph 49, Absatz 3, VBG.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltsätze - aus den Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben."
Schon aus den Regelungen des § 22 VBG iV mit § 45 VBG sowie § 15 und § 16 Gehaltsgesetz ergibt sich, dass dem VBG grundsätzlich die Unterscheidung vom normalem Monatsentgelt und der Abgeltung von Überstunden (Mehrdienst) zu Grunde liegt. Aus § 8a VBG lässt sich dann im Sinne der ständigen Judikatur ableiten, dass der für die sonstigen Vertragsbediensteten festgelegte Ansatz für die Berechnung in § 35 VBG "Monatsentgelt und Kinderzulage" eben diese Zulagen nicht enthält. Ist doch der Begriff des Entgeltes nach dem Vertragsbedienstetengesetztes - anders als im sonstigen Arbeitsrecht - kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug (vgl. RIS-Justiz RS0081487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ebenso RIS-Justiz RS0037882 mwN zuletzt SZ 72/44). Die unterschiedliche Ausgestaltung der vertragsrechtlichen Regelung widerspricht nach ständiger Judikatur auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (vgl. RIS-Justiz RS0053567; RIZ-Justiz RS0081611 mwN zuletzt 9 ObA 275/01; insbesondere RIS-Justiz RS0081731 = SZ 67/204 zur Abfertigung). Diese Unterscheidung wird nun nicht nur allgemein - wie schon aus der Bestimmung des § 37 Abs 2 VBG abzuleiten ist - sondern insbesondere noch durch § 45 VBG auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrecht erhalten. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist aber § 49 Abs 3 VBG auch dahin auszulegen, dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnittes der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatentgelt im Sinne des § 8a VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter dem Begriff des Monatsentgeltes fällt.Schon aus den Regelungen des Paragraph 22, VBG iV mit Paragraph 45, VBG sowie Paragraph 15 und Paragraph 16, Gehaltsgesetz ergibt sich, dass dem VBG grundsätzlich die Unterscheidung vom normalem Monatsentgelt und der Abgeltung von Überstunden (Mehrdienst) zu Grunde liegt. Aus Paragraph 8 a, VBG lässt sich dann im Sinne der ständigen Judikatur ableiten, dass der für die sonstigen Vertragsbediensteten festgelegte Ansatz für die Berechnung in Paragraph 35, VBG "Monatsentgelt und Kinderzulage" eben diese Zulagen nicht enthält. Ist doch der Begriff des Entgeltes nach dem Vertragsbedienstetengesetztes - anders als im sonstigen Arbeitsrecht - kein Oberbegriff, der die gesamte Entlohnung umfasst, sondern nur den Hauptbezug vergleiche RIS-Justiz RS0081487 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ebenso RIS-Justiz RS0037882 mwN zuletzt SZ 72/44). Die unterschiedliche Ausgestaltung der vertragsrechtlichen Regelung widerspricht nach ständiger Judikatur auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vergleiche RIS-Justiz RS0053567; RIZ-Justiz RS0081611 mwN zuletzt 9 ObA 275/01; insbesondere RIS-Justiz RS0081731 = SZ 67/204 zur Abfertigung). Diese Unterscheidung wird nun nicht nur allgemein - wie schon aus der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, VBG abzuleiten ist - sondern insbesondere noch durch Paragraph 45, VBG auch für den Bereich der Vertragslehrer aufrecht erhalten. Ausgehend von dieser Unterscheidung ist aber Paragraph 49, Absatz 3, VBG auch dahin auszulegen, dass jedenfalls das Ergebnis der Berechnung des Durchschnittes der letzten 24 Kalendermonate nicht das Monatentgelt im Sinne des Paragraph 8 a, VBG überschreiten darf, weil es insoweit als Mehrdienstleistung anzusehen ist und nicht mehr unter dem Begriff des Monatsentgeltes fällt.
Daher kann die Klägerin ihren Abfertigungsanspruch auch nicht auf die Mehrdienstleistungen stützen.
Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben. Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben. Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.