Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO) berechtigt entlassen worden, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO) berechtigt entlassen worden, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Das Tatbestandselement der Beharrlichkeit ist nicht nur durch die vorausgehende "letztmalige Ermahnung" vom 9.11.1993 - in der Revision wird wiederholt nahezu aktenwidrig von einer Verwarnung im "Jahr 1993" gesprochen, so als könnte sie auch im Jänner 1993 erfolgt sein, womit sie mit der am 22.4.1994 ausgesprochenen Entlassung nicht mehr in einem, für das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordlichen zeitlichen Zusammenhang stünde - erfüllt, sondern insbesondere durch den Ablauf der Ereignisse am Entlassungstag. Es hatte nämlich zunächst der Abteilungsleiter den Kläger um 9.15 Uhr (nach dem Ende der Pause) zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, worauf ihm der Kläger zurief, daß er noch auf das WC und zum Telefon gehen werde. Als er dann nach 10 Minuten zurückkehrte, erwiderte der Kläger, daß er "auf das Klo gehe wann er wolle". Er habe die Pause überzogen, weil er zusätzlich seine Lebensgefährtin angerufen habe.
Bezüglich der in § 76 GewO angeführten Pflichten der Hilfsarbeiter, die teilweise in unzeitgemäßer Formulierung umschrieben werden (Folgsamkeit, anständiges Betragen ua), gab der Kläger zu wiederholten Ermahnungen seines Vorgesetzen Anlaß. Bei der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung gemäß § 82 lit f GewO ist eine Erheblichkeit des Zeitraumes, während dessen die Arbeit "unbefugt verlassen" worden sei, nicht Tatbestandsmerkmal.Bezüglich der in Paragraph 76, GewO angeführten Pflichten der Hilfsarbeiter, die teilweise in unzeitgemäßer Formulierung umschrieben werden (Folgsamkeit, anständiges Betragen ua), gab der Kläger zu wiederholten Ermahnungen seines Vorgesetzen Anlaß. Bei der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO ist eine Erheblichkeit des Zeitraumes, während dessen die Arbeit "unbefugt verlassen" worden sei, nicht Tatbestandsmerkmal.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.