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Entscheidung 8 ObA 193/97h×

Entscheidung 8 ObA 193/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA193/97h

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Mag.Cornelia Schmidjell-Esterbauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 1, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei O***** Druckerei GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Kreibich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 120.786,24 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1997, GZ 11 Ra 281/96i-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Mai 1996, GZ 11 Cga 45/94t-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung (Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO) berechtigt entlassen worden, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Das Tatbestandselement der Beharrlichkeit ist nicht nur durch die vorausgehende "letztmalige Ermahnung" vom 9.11.1993 - in der Revision wird wiederholt nahezu aktenwidrig von einer Verwarnung im "Jahr 1993" gesprochen, so als könnte sie auch im Jänner 1993 erfolgt sein, womit sie mit der am 22.4.1994 ausgesprochenen Entlassung nicht mehr in einem, für das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfordlichen zeitlichen Zusammenhang stünde - erfüllt, sondern insbesondere durch den Ablauf der Ereignisse am Entlassungstag. Es hatte nämlich zunächst der Abteilungsleiter den Kläger um 9.15 Uhr (nach dem Ende der Pause) zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, worauf ihm der Kläger zurief, daß er noch auf das WC und zum Telefon gehen werde. Als er dann nach 10 Minuten zurückkehrte, erwiderte der Kläger, daß er "auf das Klo gehe wann er wolle". Er habe die Pause überzogen, weil er zusätzlich seine Lebensgefährtin angerufen habe.

Bezüglich der in Paragraph 76, GewO angeführten Pflichten der Hilfsarbeiter, die teilweise in unzeitgemäßer Formulierung umschrieben werden (Folgsamkeit, anständiges Betragen ua), gab der Kläger zu wiederholten Ermahnungen seines Vorgesetzen Anlaß. Bei der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO ist eine Erheblichkeit des Zeitraumes, während dessen die Arbeit "unbefugt verlassen" worden sei, nicht Tatbestandsmerkmal.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E46898 08B01937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00193.97H.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_008OBA00193_97H0000_000