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Entscheidung 8 ObA 2/01d×

Entscheidung 8 ObA 2/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA2/01d

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2000, GZ 10 Ra 217/00f-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Mai 2000, GZ 4 Cga 229/98v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war in einem Haus der beklagten Partei als Hausbesorgerin tätig und bewohnte als Hausbesorgerdienstwohnung die in diesem Haus gelegene Wohnung Tür 3. Sie schloss über eigenen Wunsch mit der beklagten Partei eine Vereinbarung, mit der ihr ua die Berechtigung eingeräumt wurde, auf eigene Kosten die im selben Haus gelegenen Wohnungen Tür 1 und 2 zusammenzulegen und als Dienstwohnung zu benutzen. Als sich herausstellte, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, die Zusammenlegung in absehbarer Zeit zu bewerkstelligen, erklärte sich die beklagte Partei bereit, die Arbeiten fertigzustellen und auch die Kosten dafür zu übernehmen. Die Klägerin verweigerte jedoch die Übernahme der nunmehr entstandenen Wohnung Tür 1 und 2 mit der Begründung, dass diese zur Benützung ungeeignet sei. Dies wird von der Beklagten bestritten, die die Weigerung der Klägerin und die dadurch bedingte "Blockade mehrerer Gemeindewohnungen" zum Anlass nahm, das Hausbesorgerdienstverhältnis mit der Klägerin aufzukündigen. Diese Kündigung wurde im Verfahren 32 Cga 197/98v des Erstgerichts rechtskräftig aufrechterhalten.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Anfechtung der Kündigung als unzulässige Motivkündigung iS des Paragraph 105, Absatz 3, Litera i, ArbVG.

Im zweiten Rechtsgang (zur Entscheidung im ersten Rechtsgang: DRdA 2000,524 [Kürner]) ist nur mehr strittig, ob sich die neue Dienstwohnung iS des Vorbringens der Klägerin in einem die ordnungsgemäße Benützung ermöglichenden Zustand befand, wovon die Frage abhängt, ob die Klägerin mit ihrer Weigerung auf die Wahrung einer "offenbar nicht unberechtigten" Rechtsposition bestanden hat.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Weigerung der Klägerin, die neue Wohnung zu beziehen, als schikanös zu werten sei, weil die von ihr als Grund für ihr Verhalten behaupteten Mängel nicht erwiesen seien. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der weitaus überwiegende Teil der Revisionsausführungen erweist sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dies gilt auch für das Vorbringen zur Behauptung des Fehlens von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, mit dem in Wahrheit vom festgestellten Sachverhalt abweichende Feststellungen begehrt werden. Zum Vorwurf, dass weitere Beweisaufnahmen unterblieben seien, hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Gericht mit den Parteien erörtert wurde, dass aber die (qualifiziert vertretene) Klägerin erklärt hat, keinen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Rechtsrüge ist zum weitaus größten Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin abermals das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten (aber nicht erwiesenen) Mängel der Wohnung unterstellt wird. Dass Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG auch die Geltendmachung von zweifelhaften Ansprüchen schützt, ist richtig. Hier hat aber die Klägerin jenen Sachverhalt, aus dem sie - wenn auch zweifelhafte - Ansprüche ableiten könnte, nicht bewiesen und auch nicht unter Beweis gestellt, aus welchen Gründen sie dessen ungeachtet von der Existenz solcher Ansprüche hätte ausgehen können.

Die Ausführungen zur Nichtigkeit der Kündigung iS Paragraph 879, ABGB gehen sämtlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher nicht zu beachten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Ein Additionsfehler der beklagten Partei im Kostenverzeichnis (bei richtig verzeichneten Ansätzen) war richtigzustellen.

Anmerkung

E61387 08B00021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00002.01D.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_008OBA00002_01D0000_000