Die Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ist auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechten gerichtet. Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen, die theoretische Sachverhalte betreffen, sind nicht feststellungsfähig. Die Klage setzt wie jede Feststellungsklage (§ 228 ZPO) überdies ein aktuelles rechtliches Interesse an der Klärung des streitigen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, insbesondere die Eignung, weitere Streitigkeiten zu verhindern oder doch eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0039007; RS0037422; Neumayr in ZellKomm³ § 54 ASGG Rz 6). Konkrete Rechtsverhältnisse sind daher dann einer gerichtlichen Feststellung zugänglich, wenn durch die Entscheidung zwischen den Parteien streitbereinigend entschieden wird.Die Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ist auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechten gerichtet. Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen, die theoretische Sachverhalte betreffen, sind nicht feststellungsfähig. Die Klage setzt wie jede Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) überdies ein aktuelles rechtliches Interesse an der Klärung des streitigen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus, insbesondere die Eignung, weitere Streitigkeiten zu verhindern oder doch eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0039007; RS0037422; Neumayr in ZellKomm³ Paragraph 54, ASGG Rz 6). Konkrete Rechtsverhältnisse sind daher dann einer gerichtlichen Feststellung zugänglich, wenn durch die Entscheidung zwischen den Parteien streitbereinigend entschieden wird.
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Entgegen der in seiner Zulassungsbegründung aufgestellten Behauptung des Klägers haben die Vorinstanzen die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG über das Bestehen von auf § 8 Abs 3 AngG gegründeten Arbeitnehmeransprüchen nicht generell verneint, sondern nur das konkret erhobene Begehren als ungeeignet beurteilt, eine auch nur teilweise streitbereinigende Wirkung herbeizuführen.Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Entgegen der in seiner Zulassungsbegründung aufgestellten Behauptung des Klägers haben die Vorinstanzen die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG über das Bestehen von auf Paragraph 8, Absatz 3, AngG gegründeten Arbeitnehmeransprüchen nicht generell verneint, sondern nur das konkret erhobene Begehren als ungeeignet beurteilt, eine auch nur teilweise streitbereinigende Wirkung herbeizuführen.
Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ist Voraussetzung für die Begründetheit des Klagsanspruchs und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – außer bei grober Fehlbeurteilung – keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]).
Besondere Umstände, die hier aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit dennoch einer Klarstellung oder Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürften, zeigt die Revision nicht auf.
Soweit sie meint, die Feststellungsklage könne nach der Rechtsprechung auch auf einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses beschränkt werden, weswegen den betroffenen Arbeitnehmern zumindest ein Interesse an der Feststellung der äußeren Tatbestandsvoraussetzungen des begehrten Anspruchs (Verkehrsbehinderungen durch starken Schneefall, verursachte Unfälle und andere witterungsbedingte Behinderungen) zuzubilligen sei, lässt sie außer acht, dass Tatsachenfragen überhaupt nicht feststellungsfähig sind.
Allgemein ist der Revision entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren in der trotz Erörterung vom Kläger aufrecht erhaltenen Fassung auf die Feststellung eines von der herangezogenen Gesetzesstelle nicht gedeckten Rechts gerichtet ist. Einen lediglich von den aufgezählten tatsächlichen Hinderungsgründen abhängigen Anspruch, wie er dem Klagebegehren zugrundeliegt, gewährt § 8 Abs 3 AngG gerade nicht.Allgemein ist der Revision entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren in der trotz Erörterung vom Kläger aufrecht erhaltenen Fassung auf die Feststellung eines von der herangezogenen Gesetzesstelle nicht gedeckten Rechts gerichtet ist. Einen lediglich von den aufgezählten tatsächlichen Hinderungsgründen abhängigen Anspruch, wie er dem Klagebegehren zugrundeliegt, gewährt Paragraph 8, Absatz 3, AngG gerade nicht.
Soweit die Revision meint, aus der im Begehren enthaltenen Aufzählung der Hinderungsgründe, insbesondere der „verursachten Unfälle“ ergebe sich ohnehin logisch, dass nur unverschuldete Verspätungen gemeint wären, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Begriff „verursachte Unfälle“ umfasst naturgemäß auch selbstverschuldete Unfälle. Die Aufzählung der anspruchsbegründenden Behinderungen ist nur eine demonstrative („und sonstiger ...“). Die Vorinstanzen haben zutreffend festgehalten, dass ein Verschulden insbesondere auch darin bestehen kann, dass der Dienstnehmer in Kenntnis der Witterungsverhältnisse den Arbeitsweg nicht vorausschauend wesentlich früher angetreten hat.