Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Kündigung (14.1.1994) der Kläger, die Vorsitzende bzw Mitglieder des Betriebsrates der Angestellten der beklagten Partei waren, der Betrieb der beklagten Partei noch nicht vollständig eingestellt war. Vielmehr wurde am 13.1.1994 erst die Liquidation beschlossen; es war zwar zu diesem Zeitpunkt die Produktionstätigkeit der beklagten Partei bereits eingestellt, jedoch wurden noch von Februar 1994 bis Anfang März 1994 Waren verkauft und fakturiert und es wurde ein intensives Mahnwesen betrieben sowie zumindest fallweise technische Instandhaltungsarbeit vorgenommen.
Die Betriebsratsfunktion der Kläger war daher noch nicht gemäß § 62 Z 1 ArbVG erloschen und sie hätten demnach nur gemäß § 120 Abs 1 iVm § 121 Z 1 ArbVG mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden dürfen. Die ohne vorherige Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung war somit rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis der Kläger zur beklagten Partei besteht demgemäß über den 30.6.1994 hinaus aufrecht weiter (Haas-Laßnig in Cerny, Haas-Laßnig, B.Schwarz, ArbVG Bd 2 307 f; 396 ff; Floretta/Strasser, ArbVG2 128 f, 414, jeweils mwN).Die Betriebsratsfunktion der Kläger war daher noch nicht gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG erloschen und sie hätten demnach nur gemäß Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden dürfen. Die ohne vorherige Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung war somit rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis der Kläger zur beklagten Partei besteht demgemäß über den 30.6.1994 hinaus aufrecht weiter (Haas-Laßnig in Cerny, Haas-Laßnig, B.Schwarz, ArbVG Bd 2 307 f; 396 ff; Floretta/Strasser, ArbVG2 128 f, 414, jeweils mwN).
Die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage der mangelnden Betriebsidentität (iSd § 34 ArbVG) stellt sich hier somit gar nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung der Betrieb der beklagten Partei eben noch keinesfalls eingestellt war.Die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage der mangelnden Betriebsidentität (iSd Paragraph 34, ArbVG) stellt sich hier somit gar nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung der Betrieb der beklagten Partei eben noch keinesfalls eingestellt war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.