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Entscheidung 8 ObA 202/96×

Entscheidung 8 ObA 202/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA202/96 (8ObA203/96, 8ObA204/96)

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Walter Darmstädter und Dr.Heinz Paul als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Wolfgang M*****, 2.) Brigitta B*****, und 3.) Christine M*****, alle vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert zu 1.) S 300.000,- und zu 2.) und 3.) je S 100.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 1995, GZ 10 Ra 93/95-18, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Oktober 1994, GZ 12 Cga 37/94m-14 (damit verbunden 23 Cga 37/94t und 20 Cga 40/94m), teilweise bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 21.375,- (einschließlich S 3.562,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Kündigung (14.1.1994) der Kläger, die Vorsitzende bzw Mitglieder des Betriebsrates der Angestellten der beklagten Partei waren, der Betrieb der beklagten Partei noch nicht vollständig eingestellt war. Vielmehr wurde am 13.1.1994 erst die Liquidation beschlossen; es war zwar zu diesem Zeitpunkt die Produktionstätigkeit der beklagten Partei bereits eingestellt, jedoch wurden noch von Februar 1994 bis Anfang März 1994 Waren verkauft und fakturiert und es wurde ein intensives Mahnwesen betrieben sowie zumindest fallweise technische Instandhaltungsarbeit vorgenommen.

Die Betriebsratsfunktion der Kläger war daher noch nicht gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG erloschen und sie hätten demnach nur gemäß Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt werden dürfen. Die ohne vorherige Zustimmung des Gerichtes ausgesprochene Kündigung war somit rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis der Kläger zur beklagten Partei besteht demgemäß über den 30.6.1994 hinaus aufrecht weiter (Haas-Laßnig in Cerny, Haas-Laßnig, B.Schwarz, ArbVG Bd 2 307 f; 396 ff; Floretta/Strasser, ArbVG2 128 f, 414, jeweils mwN).

Die in der Revision in den Vordergrund gestellte Frage der mangelnden Betriebsidentität (iSd Paragraph 34, ArbVG) stellt sich hier somit gar nicht, weil zum Zeitpunkt der Kündigung der Betrieb der beklagten Partei eben noch keinesfalls eingestellt war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E43200 08B02026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA00202.96.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19960711_OGH0002_008OBA00202_9600000_000