Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verspätung der Entlassungserklärung des Beklagten - insoweit ist auf das Erfordernis dieses Einwandes durch den Arbeitnehmer nicht einzugehen - verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verspätung der Entlassungserklärung des Beklagten - insoweit ist auf das Erfordernis dieses Einwandes durch den Arbeitnehmer nicht einzugehen - verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet, sofort eine Entlassung auszusprechen, sodaß die Feststellung, der Beklagte habe, nachdem er den Kläger wegen des Arbeitsversäumnisses "zur Rede stellte, und der Kläger mit den Achseln zuckte und den Beklagten stehen ließ", ..... "daraus keine Konsequenzen" gezogen (AS 61) zwar im Tatsächlichen zutrifft, aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung impliziert, weil aus dem Nichtziehen einer "unmittelbaren" Konsequenz der Kläger redlicherweise (§ 914 ABGB) noch nicht auf einen stillschweigenden Verzicht des Beklagten auf Ausübung des Entlassungsrechtes schließen durfte. Wenn der Beklagte dem Kläger bei einer anderen Gelegenheit im Laufe desselben Tages "sagte, daß er diese Arbeitszeit am Freitag nachmittag und Samstag vormittag einarbeiten solle" (AS 61), so bedeutet dies, daß damit der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zum Nachholen der versäumten Arbeit, vergleichbar einer Schadensgutmachung, gegeben hat. Die Formulierung als "Bitte" bedeutet keinesfalls, daß damit die Weisung des Beklagten in den Bereich der Unverbindlichkeit gerückt würde. Daraus ergab sich aus der Sicht eines redlichen Arbeitnehmers keinesfalls ein Verzicht auf die (zu bezahlende) Arbeitsleistung eines ganzen Arbeitstages und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes (gemäß § 82 lit f GewO). Die Gelegenheit zum "Einarbeiten" und damit zur Schadensgutmachung hinsichtlich der unterbliebenen Arbeitsleistung ist nicht einer unzulässigen Anordnung von Überstunden gleichzuhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (im Sinne des § 3 Abs 1 AZG) wäre nicht überschritten worden, wenn die am Montag (vor dem Nationalfeiertag) unterbliebene Arbeitsleistung am Freitagnachmittag und Samstagvormittag nachgeholt worden wäre. Auch unter Berücksichtigung des Entgeltanspruches am 26.Oktober (§ 7 Abs 2 iVm § 9 ARG) wäre die Schwelle zur Mehr- oder Überstundenarbeit noch nicht überschritten worden, sodaß die Argumentation des Klägers, er sei gemäß § 6 Abs 2 AZG (oder gar § 20 AZG) nicht zur Überstundenarbeit verpflichtet gewesen, verfehlt ist. Wenn er sich dann weigerte, dem Einarbeitungsvorschlag, dem er schlüssig zugestimmt hat, zu entsprechen, ist die Entlassung wegen des Arbeitsversäumnisses von Montag (dem 25.Oktober 1993) unmittelbar nach der Weigerung nicht verspätet. Hätte der Kläger sogleich am Mittwoch, dem 27.Oktober 1993 erklärt, er denke nicht daran, die Gelegenheit zur Schadensgutmachung durch das geforderte spätere "Einarbeiten" wahrzunehmen, dann hätte der Beklagte ihn höchstwahrscheinlich sogleich entlassen. Ein Verzicht des Beklagten auf die Ausübung des Entlassungsrechtes hätte erst dann in Erwägung gezogen werden dürfen, wenn der Beklagte trotz einer unmißverständlichen Ablehnung des Einarbeitungsvorschlages den Kläger noch immer nicht entlassen hätte.Der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet, sofort eine Entlassung auszusprechen, sodaß die Feststellung, der Beklagte habe, nachdem er den Kläger wegen des Arbeitsversäumnisses "zur Rede stellte, und der Kläger mit den Achseln zuckte und den Beklagten stehen ließ", ..... "daraus keine Konsequenzen" gezogen (AS 61) zwar im Tatsächlichen zutrifft, aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung impliziert, weil aus dem Nichtziehen einer "unmittelbaren" Konsequenz der Kläger redlicherweise (Paragraph 914, ABGB) noch nicht auf einen stillschweigenden Verzicht des Beklagten auf Ausübung des Entlassungsrechtes schließen durfte. Wenn der Beklagte dem Kläger bei einer anderen Gelegenheit im Laufe desselben Tages "sagte, daß er diese Arbeitszeit am Freitag nachmittag und Samstag vormittag einarbeiten solle" (AS 61), so bedeutet dies, daß damit der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zum Nachholen der versäumten Arbeit, vergleichbar einer Schadensgutmachung, gegeben hat. Die Formulierung als "Bitte" bedeutet keinesfalls, daß damit die Weisung des Beklagten in den Bereich der Unverbindlichkeit gerückt würde. Daraus ergab sich aus der Sicht eines redlichen Arbeitnehmers keinesfalls ein Verzicht auf die (zu bezahlende) Arbeitsleistung eines ganzen Arbeitstages und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes (gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO). Die Gelegenheit zum "Einarbeiten" und damit zur Schadensgutmachung hinsichtlich der unterbliebenen Arbeitsleistung ist nicht einer unzulässigen Anordnung von Überstunden gleichzuhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AZG) wäre nicht überschritten worden, wenn die am Montag (vor dem Nationalfeiertag) unterbliebene Arbeitsleistung am Freitagnachmittag und Samstagvormittag nachgeholt worden wäre. Auch unter Berücksichtigung des Entgeltanspruches am 26.Oktober (Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, ARG) wäre die Schwelle zur Mehr- oder Überstundenarbeit noch nicht überschritten worden, sodaß die Argumentation des Klägers, er sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AZG (oder gar Paragraph 20, AZG) nicht zur Überstundenarbeit verpflichtet gewesen, verfehlt ist. Wenn er sich dann weigerte, dem Einarbeitungsvorschlag, dem er schlüssig zugestimmt hat, zu entsprechen, ist die Entlassung wegen des Arbeitsversäumnisses von Montag (dem 25.Oktober 1993) unmittelbar nach der Weigerung nicht verspätet. Hätte der Kläger sogleich am Mittwoch, dem 27.Oktober 1993 erklärt, er denke nicht daran, die Gelegenheit zur Schadensgutmachung durch das geforderte spätere "Einarbeiten" wahrzunehmen, dann hätte der Beklagte ihn höchstwahrscheinlich sogleich entlassen. Ein Verzicht des Beklagten auf die Ausübung des Entlassungsrechtes hätte erst dann in Erwägung gezogen werden dürfen, wenn der Beklagte trotz einer unmißverständlichen Ablehnung des Einarbeitungsvorschlages den Kläger noch immer nicht entlassen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.