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Entscheidung 8 ObA 206/02f×

Entscheidung 8 ObA 206/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA206/02f

Entscheidungsdatum

07.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Robert Schneider und Dr. Manuela Schipflinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. September 2002, GZ 15 Ra 44/02m-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzierungen unter anderem auch die Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie bei Veranlagungen. Soweit der Revisionsrekurswerber leugnet, in bestehende Verträge der Klägerin eingegriffen zu haben, entfernt er sich in unzulässiger Weise von dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Danach hat sich der Beklagte noch während aufrechten Vertrages zur Klägerin neben seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin auch von zumindest zwei von der Klägerin vermittelten Kunden jeweils eine von ihm vorbereitete Erklärung unterfertigen lassen, worin diese den Wunsch äußerten, vom Beklagten weiterhin betreut zu werden, und ihn bevollmächtigten, Verträge bei der Klägerin auf die neue Vermittlernummer des Beklagten "umbuchen" zu lassen. In der Annahme, der Beklagte habe damit gegen das von den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen, kann keine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erblickt werden. Der Versuch, die "weitere Betreuung" der bisherigen Kunden der Klägerin zu übernehmen, betrifft naturgemäß die in Pkt. 1.1 des Agentenvertrages genannten Tätigkeiten (siehe auch 9 ObA 114/02h; 9 ObA 118/02x).

Anmerkung

E67472 8ObA206.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00206.02F.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_008OBA00206_02F0000_000