Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig; sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig; sie ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Auf die von der beklagten Partei geltendgemachten Aktenwidrigkeiten braucht nicht eingegangen zu werden; es handelt sich dabei überwiegend um Einwendungen gegen die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung. Im übrigen sind diese Ausführungen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Zutreffend wendet sich die Revision gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die dem Kläger vorgeworfenen Unmutsäußerungen und sein übriges Verhalten stellten keinen Kündigungsgrund dar.
Die vom Kläger zugegebene Beleidigung eines Lehrerkollegen bedeutet einen groben Verstoß gegen seine Dienstpflicht (§ 32 Abs 2 lit a VBG) sowie ein Verhalten, das dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist (§ 32 Abs 2 lit f VBG). Der Kläger kann sich für sein Verhalten gegenüber seinem Kollegen, der ihn als Supplierlehrer unterstützen sollte, auch nicht mit der angespannten Situation der Sondererziehungsschule entschuldigen. Die vermeintliche Rechtfertigung des Klägers, "er könne diesen Kollegen gar nicht beschimpfen, dies stehe ihm zu" (so die Äußerung des Klägers laut Niederschrift vom 6.6.1994, siehe erstgerichtliches Urteil S 7), zeigt eine ungewöhnliche Uneinsichtigkeit und bedeutet der Sache nach eine Wiederholung der Beschimpfung in einer Weise, daß es sich dabei nicht um eine bloß situationsbedingte Unmutsäußerung gehandelt haben kann. Der Vorwurf des Klägers gegenüber der Direktorin, sie sei "inkompetent" kann vom Kläger mit der Behauptung, er habe sich bei der Aussprache vom 20.6.1994 in die Enge getrieben zur Wehr setzen müssen, ebenfalls nicht entschuldigt werden. Die Juristin der beklagten Partei hatte in dieser Besprechung die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ohne daß ihr deshalb angelastet werden könnte, sie würde ein Strafverfahren abführen und dabei gleichzeitig die Rolle des Anklägers und des Richters (so die Äußerung in der Revisionsbeantwortung, AS 265) übernehmen. Die Gegenwart eines Personalvertreters soll die Sachlichkeit der Erörterung gewährleisten, ohne daß diesem die Funktion eines "Verteidigers" zukäme.Die vom Kläger zugegebene Beleidigung eines Lehrerkollegen bedeutet einen groben Verstoß gegen seine Dienstpflicht (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG) sowie ein Verhalten, das dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist (Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG). Der Kläger kann sich für sein Verhalten gegenüber seinem Kollegen, der ihn als Supplierlehrer unterstützen sollte, auch nicht mit der angespannten Situation der Sondererziehungsschule entschuldigen. Die vermeintliche Rechtfertigung des Klägers, "er könne diesen Kollegen gar nicht beschimpfen, dies stehe ihm zu" (so die Äußerung des Klägers laut Niederschrift vom 6.6.1994, siehe erstgerichtliches Urteil S 7), zeigt eine ungewöhnliche Uneinsichtigkeit und bedeutet der Sache nach eine Wiederholung der Beschimpfung in einer Weise, daß es sich dabei nicht um eine bloß situationsbedingte Unmutsäußerung gehandelt haben kann. Der Vorwurf des Klägers gegenüber der Direktorin, sie sei "inkompetent" kann vom Kläger mit der Behauptung, er habe sich bei der Aussprache vom 20.6.1994 in die Enge getrieben zur Wehr setzen müssen, ebenfalls nicht entschuldigt werden. Die Juristin der beklagten Partei hatte in dieser Besprechung die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ohne daß ihr deshalb angelastet werden könnte, sie würde ein Strafverfahren abführen und dabei gleichzeitig die Rolle des Anklägers und des Richters (so die Äußerung in der Revisionsbeantwortung, AS 265) übernehmen. Die Gegenwart eines Personalvertreters soll die Sachlichkeit der Erörterung gewährleisten, ohne daß diesem die Funktion eines "Verteidigers" zukäme.
Das dargestellte, in seiner Gesamtheit nicht mehr entschuldbare Verhalten des Klägers bildet entgegen seiner Ansicht und der der Vorinstanzen somit einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs 2 lit a und f VBG.Das dargestellte, in seiner Gesamtheit nicht mehr entschuldbare Verhalten des Klägers bildet entgegen seiner Ansicht und der der Vorinstanzen somit einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG.
Auf das weitere Vorbringen des Klägers (ON 20, AS 79), es seien die Voraussetzungen einer Kündigung nach dem PVG nicht gegeben, ist das Erstgericht nicht eingegangen und hat hiezu auch keine Feststellungen getroffen. Lediglich das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten, Ansicht zum Kündigungsgrund ausgeführt, daß das nach dem PVG vorgesehene Verfahren "soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich", nicht eingehalten worden sei. Gemäß § 10 Abs 9 PVG sind Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG (ua Kündigung durch den Dienstgeber), die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, aufgrund einer Klage des Bediensteten für unwirksam zu erklären, wenn die Klage innerhalb von 6 Wochen eingebracht wird. Dieses Anfechtungsrecht steht dem Bediensteten seit der PVG-Novelle 1983 zu (Schragel, Komm z PVG, Rz 66 zu § 10, 302 f); vgl Arb 10.514 = SZ59/2 = JBl 1986, 265 = EvBl 1986/102, 372; 9 Ob A 171/89 vom 30.8.1989). Der Mitwirkung der Personalvertretung gibt das Gesetz in den Fällen der Kündigung besonderes Gewicht (Schragel aaO, Rz 38 zu § 9, 210 f).Auf das weitere Vorbringen des Klägers (ON 20, AS 79), es seien die Voraussetzungen einer Kündigung nach dem PVG nicht gegeben, ist das Erstgericht nicht eingegangen und hat hiezu auch keine Feststellungen getroffen. Lediglich das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner, vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten, Ansicht zum Kündigungsgrund ausgeführt, daß das nach dem PVG vorgesehene Verfahren "soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich", nicht eingehalten worden sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 9, PVG sind Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG (ua Kündigung durch den Dienstgeber), die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, aufgrund einer Klage des Bediensteten für unwirksam zu erklären, wenn die Klage innerhalb von 6 Wochen eingebracht wird. Dieses Anfechtungsrecht steht dem Bediensteten seit der PVG-Novelle 1983 zu (Schragel, Komm z PVG, Rz 66 zu Paragraph 10, 302, f); vergleiche Arb 10.514 = SZ59/2 = JBl 1986, 265 = EvBl 1986/102, 372; 9 Ob A 171/89 vom 30.8.1989). Der Mitwirkung der Personalvertretung gibt das Gesetz in den Fällen der Kündigung besonderes Gewicht (Schragel aaO, Rz 38 zu Paragraph 9, 210, f).
Ob dieses besondere Verfahren, vergleichbar dem Kündigungsvorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG, wenn auch mit unterschiedlicher Anfechtungsberechtigung, beachtet wurde, ist von den Vorinstanzen bisher noch nicht aufgrund entsprechender ergänzender Parteienbehauptungen erörtert worden. Das Erstgericht hat nämlich die gebotene Prozeßleitung gemäß § 182 Abs 1 ZPO zu dem Vorbringen des Klägers vom 20.1.1995 unterlassen, wodurch das Verfahren an einem aus Anlaß der Rechtsrüge wahrzunehmenden sekundären Verfahrensmangel leidet. Im fortzusetzenden Verfahren wird dies mit den Parteien zu erörtern und es werden die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein. Eine lediglich spekulative Erörterung, soweit dies aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, reicht hiezu nicht aus, zumal die beklagte Partei dazu nicht näher Stellung genommen hat (AS 79).Ob dieses besondere Verfahren, vergleichbar dem Kündigungsvorverfahren gemäß Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG, wenn auch mit unterschiedlicher Anfechtungsberechtigung, beachtet wurde, ist von den Vorinstanzen bisher noch nicht aufgrund entsprechender ergänzender Parteienbehauptungen erörtert worden. Das Erstgericht hat nämlich die gebotene Prozeßleitung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu dem Vorbringen des Klägers vom 20.1.1995 unterlassen, wodurch das Verfahren an einem aus Anlaß der Rechtsrüge wahrzunehmenden sekundären Verfahrensmangel leidet. Im fortzusetzenden Verfahren wird dies mit den Parteien zu erörtern und es werden die entsprechenden Feststellungen zu treffen sein. Eine lediglich spekulative Erörterung, soweit dies aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, reicht hiezu nicht aus, zumal die beklagte Partei dazu nicht näher Stellung genommen hat (AS 79).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 erster Satz ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz ZPO.