Begründung:
Der Kläger machte restliche Entgeltansprüche aus der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei im Bruttobetrag von S 161.823,19 sA geltend. Ihm wären für die Zeit vom 10.6. bis 30.9.1994 insgesamt S 411.247,13 brutto sA an Gehalt, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung zugestanden, wovon S 249.424,05 bereits abgerechnet worden seien, sodaß der Klagsbetrag noch offen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe ihm S 179.878 netto bereits ausbezahlt und damit alle seine Ansprüche abgegolten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Klagsbetrag (mit Ausnahme eines schon im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Zinsenmehrbegehrens) brutto zu. Hiebei ging es davon aus, daß dem Kläger zugesagt worden war, daß er alle ihm zustehenden Bezüge samt Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüchen bis 30.9.1994 ausbezahlt erhalte, und daß er den Vertragsentwurf unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche dahingehend verstehen durfte, daß ihm alle brutto auszurechnenden Bezüge samt Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüchen in Form eines Nettobetrages ausbezahlt würden. Der Kläger habe auf den ihm zustehenden Betrag von S 411.347,13 netto S 179.878 (das seien S 249.424,05 brutto) ausbezahlt erhalten, sodaß ihm der Klagsbetrag von S 161.823,19 brutto noch zustehe.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen - ohne die Beweisrüge zu erledigen - zur Gänze abwies. Es ging davon aus, daß über eine begünstigte Berechnung im Sinn des 67 EStG in Form einer freiwilligen Abfertigung keine Einigung erzielt worden sei, sodaß die Vereinbarung so auszulegen sei, daß die diesbezügliche Begünstigung nicht zum Tragen kommen könne. Der Kläger sollte nach seinen eigenen Angaben in der Parteienvernehmung so gestellt werden, als ob er fiktiv bis 30.9.1994 bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen wäre und seine Gehaltsansprüche bis 30.9.1994 als Nettobezüge ausbezahlt erhalten hätte. Er selbst habe die Vereinbarung so verstanden, daß alle seine Bezüge ganz normal samt Sonderzahlungen und Urlaubsansprüchen brutto abgerechnet werden und er dann den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt erhalten sollte. Dies sei aber auch geschehen und er habe die ihm solcherart zustehenden Beträge als Nettobeträge ausbezahlt erhalten. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinn der Klagsabweisung abzuändern gewesen. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen - ohne die Beweisrüge zu erledigen - zur Gänze abwies. Es ging davon aus, daß über eine begünstigte Berechnung im Sinn des 67 EStG in Form einer freiwilligen Abfertigung keine Einigung erzielt worden sei, sodaß die Vereinbarung so auszulegen sei, daß die diesbezügliche Begünstigung nicht zum Tragen kommen könne. Der Kläger sollte nach seinen eigenen Angaben in der Parteienvernehmung so gestellt werden, als ob er fiktiv bis 30.9.1994 bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen wäre und seine Gehaltsansprüche bis 30.9.1994 als Nettobezüge ausbezahlt erhalten hätte. Er selbst habe die Vereinbarung so verstanden, daß alle seine Bezüge ganz normal samt Sonderzahlungen und Urlaubsansprüchen brutto abgerechnet werden und er dann den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt erhalten sollte. Dies sei aber auch geschehen und er habe die ihm solcherart zustehenden Beträge als Nettobeträge ausbezahlt erhalten. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinn der Klagsabweisung abzuändern gewesen. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 91.982, 13 brutto sA richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Nichtigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil "im angefochtene Umfang dahingehend abzuändern, daß der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben" werde; hilfsweise stellt er im angefochtenen Umfang einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 91.982, 13 brutto sA richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Nichtigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil "im angefochtene Umfang dahingehend abzuändern, daß der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben" werde; hilfsweise stellt er im angefochtenen Umfang einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben; in ihren Gründen beantragt sie auch die Zurückweisung der Revision, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliege.