Entscheidung 8 ObA 207/97t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Erich W*****, 2.) Robert K*****, beide vertreten durch Dr.Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Z***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1) S 220.971,41 brutto sA und zu 2) S 412.411 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1997, GZ 9 Ra 398/96g-27, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Februar 1996, GZ 7 Cga 96/94a, 7 Cga 115/94w-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.374,90 (darin S 1.395,82 Umsatzsteuer) und die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit S 15.553,40 (darin S 3.988,05 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, daß die Kläger in ihrer Revision unzulässigerweise versuchen, durch die nur teilweise Wiedergabe den festgestellten Sachverhalt zu ihren Gunsten zu beschönigen.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, daß die Kläger in ihrer Revision unzulässigerweise versuchen, durch die nur teilweise Wiedergabe den festgestellten Sachverhalt zu ihren Gunsten zu beschönigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung im Verhältnis ihres Unterliegens (35 : 65) zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung im Verhältnis ihres Unterliegens (35 : 65) zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00207.97T.0807.000
Dokumentnummer
JJT_19970807_OGH0002_008OBA00207_97T0000_000