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Entscheidung 8 ObA 21/05d×

Entscheidung 8 ObA 21/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA21/05d

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alicija P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2005, GZ 7 Ra 2/05y-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte bekämpft in dritter Instanz nur mehr die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass durch die angefochtene Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, kann allerdings immer nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, können derartige Einzelfallentscheidungen die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.

Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier überhaupt nicht die Rede sein. Die Revisionswerberin wendet sich zwar gegen die Berechnung der Einkommensminderung der Klägerin durch die Vorinstanzen, räumt aber selbst ein, dass diese durch die Kündigung bedingte Einkommensminderung auch nach ihrer Berechnung 50 % beträgt. Die von der Revisionswerberin betonten positiven Aspekte der wirtschaftlichen Situation der Klägerin hat das Berufungsgericht ohnedies beurteilt. Die erstmals in der Revision vertretene Auffassung, die (60jährige) Klägerin könne einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ist weder durch Feststellungen, noch durch Vorbringen oder Beweisergebnisse gedeckt. Dass die Klägerin bereits 60 Jahre alt ist und daher ohnedies bald in Pension gehen könne, schließt die von den Vorinstanzen bejahte Beeinträchtigung ihrer Interessen nicht aus.

Textnummer

E77862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00021.05D.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_008OBA00021_05D0000_000