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Entscheidung 8 ObA 21/07g×

Entscheidung 8 ObA 21/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA21/07g

Entscheidungsdatum

30.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 12.764,75 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. März 2007, GZ 9 Ra 21/07k-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass der Kläger beim zur Entlassung führenden Vorfall im Zusammenhang mit der Übernahme bzw der Weiterversendung von Waren einen keineswegs geringfügigen Fehler gemacht und überdies gegenüber dem Arbeitgeber dazu eine Erklärung abgegeben hat, die nicht den Tatsachen entsprochen hat. Es trifft auch zu, dass die vom Berufungsgericht zur unrichtigen Erklärung des Klägers ins Treffen geführte Rechtsprechung mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weil die hier vom Kläger abgegebene Erklärung geeignet war, beim Arbeitgeber unrichtige Vorstellungen über den Sachverhalt zu bewirken und dadurch die Gefahr eines Schadens noch zu vergrößern. Dessen ungeachtet ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der der Entlassung vorangehende Vorfall reiche für sich allein nicht aus, die geltend gemachten Entlassungsgründe zu verwirklichen, keine unvertretbare Fehlbeurteilung, die ungeachtet der Einzelfallbezogenheit der hier zu treffenden Entscheidung das Einschreiten des Obersten Gerichtshofs notwendig machen könnte. Mit den weiteren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen vermag die Beklagte die Entlassung keinesfalls zu rechtfertigen:

Dass sich auch ein bis zwei Jahre vor der Entlassung Vorfälle ereigneten, bei denen Transporteinheiten fehlten, ist für die Entscheidung völlig bedeutungslos, weil im Zusammenhang mit diesen Vorfällen keinerlei Fehlverhalten des Klägers festgestellt ist. Dies gilt nicht nur für jenen Fall, in dem das Erstgericht ausdrücklich eine entsprechende Negativfeststellung getroffen hat, sondern auch für die drei weiteren Fälle. Dass letztlich Transporteinheiten fehlten, kann vielerlei Ursachen haben - weit mehr, als in den diese Fälle betreffenden Negativfeststellungen zum Ausdruck kommt -, die in der gesamten Transportkette liegen können. Ohne entsprechende Feststellungen kann daher nicht einfach von einem Fehlverhalten des Klägers ausgegangen werden.

Ebenso bedeutungslos sind nach den Feststellungen die Vorwürfe gegen den Kläger über die mangelnde Reinigung des Lagerbereichs und des Verladehofs. Dazu steht lediglich fest, dass der Kläger wiederholt (wann?) aufgefordert wurde, diese Bereiche sauber zu halten. Ferner steht fest, dass sich der Kläger von diesen Vorhalten „grundsätzlich angesprochen fühlte", zumal bei der Beklagten niemand anderer dafür zuständig war; er hat daher gelegentlich Reinigungs- und Räummaßnahmen gesetzt; meist waren Lagerbereich und Ladebereich jedoch verschmutzt und stellenweise verstellt. Vor allem für den Ladehof fühlte sich der Kläger jedoch nicht verantwortlich, was er dem Geschäftsführer der Beklagten auch gesagt hat. Dort hat er in der letzten Zeit vor seiner Entlassung keinerlei Reinigungsarbeiten erbracht.

Letztlich ist aus diesen Feststellungen für die letzte Zeit vor der Entlassung konkret nur zu entnehmen, dass der Kläger den Ladehof nicht gereinigt hat, für den er sich - was er dem Geschäftsführer auch mitgeteilt hat - nicht zuständig fühlte. Was der Geschäftsführer auf diese Mitteilung erwidert hat oder ob er sich damit abgefunden hat, steht nicht fest. Die anderen - überaus dürftigen - Feststellungen erlauben keinerlei zeitliche Einordnung und lassen auch keinerlei ernsthaften Nachdruck der Beklagten erkennen, der auch nur im entferntesten als Ermahnung des Klägers bzw als Androhung von Konsequenzen gewertet werden könnte. Aus diesen Feststellungen ist daher - auch im Zusammenhalt mit dem eingangs erörterten Vorfall - für die Berechtigung der Entlassung nichts zu gewinnen, was ja ganz offenkundig mit der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten - diese empfand auch im Entlassungszeitpunkt den Zustand von Lager und Ladehof „für sich genommen" nicht als Entlassungsgrund - übereinstimmt.

Anmerkung

E84948 8ObA21.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00021.07G.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20070730_OGH0002_008OBA00021_07G0000_000