Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein, einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall, liegt jedoch beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. Es werden der Ausnahme von der mangelnden Bekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse für Beschlüsse, mit denen „die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründe zurückgewiesen" wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), zwar andere Fälle gleichgehalten. Es muss sich dabei aber um Entscheidungen handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 93; RIS-Justiz RS0105321 mwN; RIS-Justiz RS0044536 mwN). Genau davon kann aber in einem Fall, in dem sich der Kläger im Ergebnis gegen die Sachentscheidung über sein Rechtsschutzbegehren wendet, nicht ausgegangen werden.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl römisch eins 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein, einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall, liegt jedoch beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. Es werden der Ausnahme von der mangelnden Bekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse für Beschlüsse, mit denen „die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründe zurückgewiesen" wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), zwar andere Fälle gleichgehalten. Es muss sich dabei aber um Entscheidungen handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, Rz 93; RIS-Justiz RS0105321 mwN; RIS-Justiz RS0044536 mwN). Genau davon kann aber in einem Fall, in dem sich der Kläger im Ergebnis gegen die Sachentscheidung über sein Rechtsschutzbegehren wendet, nicht ausgegangen werden.
Ist aber - so wie hier - ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523 mzwN etwa 10 Ob 102/07h).Ist aber - so wie hier - ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523 mzwN etwa 10 Ob 102/07h).
Der jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.