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Entscheidung 8 ObA 21/20a×

Entscheidung 8 ObA 21/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA21/20a

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Mag. Jürgen Dorner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2019, GZ 10 Ra 83/19b-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision unternimmt den in dritter Instanz unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, in einem ihrem Prozessstandpunkt günstigen Sinn zu hinterfragen und ergänzend auszulegen. Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt.

Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagten der Beweis erheblich nachteiliger Umstände im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG nicht gelungen ist, keineswegs unvertretbar.

Textnummer

E127962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00021.20A.0227.000

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200227_OGH0002_008OBA00021_20A0000_000