Entscheidung 8 ObA 21/20a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** K*****, vertreten durch Mag. Jürgen Dorner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2019, GZ 10 Ra 83/19b-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision unternimmt den in dritter Instanz unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, in einem ihrem Prozessstandpunkt günstigen Sinn zu hinterfragen und ergänzend auszulegen. Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt.Die Revision unternimmt den in dritter Instanz unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, in einem ihrem Prozessstandpunkt günstigen Sinn zu hinterfragen und ergänzend auszulegen. Mit diesen Ausführungen wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt.
Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagten der Beweis erheblich nachteiliger Umstände im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG nicht gelungen ist, keineswegs unvertretbar.Ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagten der Beweis erheblich nachteiliger Umstände im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG nicht gelungen ist, keineswegs unvertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00021.20A.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200227_OGH0002_008OBA00021_20A0000_000