Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Klägerin sei als freie Mitarbeiterin der beklagten Partei tätig geworden, weshalb ihr eine Differenz auf das Entgelt einer angestellten Redakteurin sowie Kündigungsentschädigung und Abfertigung aus dem von ihr am 24.8.1995 aufgelösten Vertragsverhältnis nicht zustünden, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Klägerin sei als freie Mitarbeiterin der beklagten Partei tätig geworden, weshalb ihr eine Differenz auf das Entgelt einer angestellten Redakteurin sowie Kündigungsentschädigung und Abfertigung aus dem von ihr am 24.8.1995 aufgelösten Vertragsverhältnis nicht zustünden, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Die gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die tatsächliche Vertragsabwicklung ist (nur) dann maßgeblich, wenn darin eine stillschweigende Abänderung der Vereinbarung oder ein abweichendes Vertragsverständnis (im Sinne einer falsa demonstratio) erblickt werden kann. Wäre die Vereinbarung unmaßgeblich, wären Grundsätze der Privatautonomie in Frage gestellt.
Die Vereinbarung eines (relativ geringen) Fixums in Kombination mit einem Zeilenhonorar spricht in der nach dem beweglichen System vorzunehmenden Gesamtwürdigung der typologischen Elemente eher für das Vorliegen einer freien Mitarbeit, insbesondere wenn das Zeilenhonorar der Größenordnung nach deutlich überwog. Das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes im Stadtzentrum von Klagenfurt ist bei der Abgrenzung der Vertragstypen neutral, die leichte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer zeitraubenden Parkplatzsuche ist bei einer Tätigkeit, die mit einem höheren Anteil von Außendienst (journalistische Recherche) verbunden ist, für beide Vertragstypen von gleicher Wertigkeit und daher in der Abgrenzung der Vertragstypen ebenfalls neutral.
Die mangelnde Bindung an feste Arbeitszeiten und mangelnde Anwesenheitspflicht lag im Interesse der Klägerin, um ihr die Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen. Bei der wertenden Gesamtwürdigung kommt auch dem von der Klägerin formulierten Vertrag eine gewisse Bedeutung zu, wonach nach einem vorausgehenden, nicht ganz unstrittig beendeten Dienstverhältnis die Klägerin als freie Mitarbeiterin beschäftigt werden wollte (im Vertragswortlaut wird neunmal der Ausdruck "freiberufliche Mitarbeiterin" gebraucht).
Das Volumen der Arbeitsleistung ist für die Abgrenzung der freien Mitarbeit gegenüber einer Angestelltentägigkeit neutral. So wie es eine arbeitsintensive freie Mitarbeit geben kann, die auf eine unter Vermeidung der persönlichen Abhängigkeit gerichtete selbstbestimmte Arbeitsleistung zurückzuführen ist, kann es auch im Bereich des Angestelltenverhältnisses zwischen einer Teilzeitbeschäftigung sogar geringfügigen Ausmaßes (vgl § 1 AngG idF BGBl 833/1992) und einer Überstundenleistung jede Abstufung geben.Das Volumen der Arbeitsleistung ist für die Abgrenzung der freien Mitarbeit gegenüber einer Angestelltentägigkeit neutral. So wie es eine arbeitsintensive freie Mitarbeit geben kann, die auf eine unter Vermeidung der persönlichen Abhängigkeit gerichtete selbstbestimmte Arbeitsleistung zurückzuführen ist, kann es auch im Bereich des Angestelltenverhältnisses zwischen einer Teilzeitbeschäftigung sogar geringfügigen Ausmaßes vergleiche Paragraph eins, AngG in der Fassung Bundesgesetzblatt 833 aus 1992,) und einer Überstundenleistung jede Abstufung geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.