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Entscheidung 8 ObA 210/97h×

Entscheidung 8 ObA 210/97h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA210/97h

Entscheidungsdatum

07.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Mag.Christa Marischka in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heidi S*****, Journalistin, ***** vertreten durch Dr.Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 650.465,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Februar 1997, GZ 7 Ra 320/96z-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 31 Cga 69/96t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.807,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.634,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Klägerin sei als freie Mitarbeiterin der beklagten Partei tätig geworden, weshalb ihr eine Differenz auf das Entgelt einer angestellten Redakteurin sowie Kündigungsentschädigung und Abfertigung aus dem von ihr am 24.8.1995 aufgelösten Vertragsverhältnis nicht zustünden, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die gerügten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die tatsächliche Vertragsabwicklung ist (nur) dann maßgeblich, wenn darin eine stillschweigende Abänderung der Vereinbarung oder ein abweichendes Vertragsverständnis (im Sinne einer falsa demonstratio) erblickt werden kann. Wäre die Vereinbarung unmaßgeblich, wären Grundsätze der Privatautonomie in Frage gestellt.

Die Vereinbarung eines (relativ geringen) Fixums in Kombination mit einem Zeilenhonorar spricht in der nach dem beweglichen System vorzunehmenden Gesamtwürdigung der typologischen Elemente eher für das Vorliegen einer freien Mitarbeit, insbesondere wenn das Zeilenhonorar der Größenordnung nach deutlich überwog. Das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes im Stadtzentrum von Klagenfurt ist bei der Abgrenzung der Vertragstypen neutral, die leichte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer zeitraubenden Parkplatzsuche ist bei einer Tätigkeit, die mit einem höheren Anteil von Außendienst (journalistische Recherche) verbunden ist, für beide Vertragstypen von gleicher Wertigkeit und daher in der Abgrenzung der Vertragstypen ebenfalls neutral.

Die mangelnde Bindung an feste Arbeitszeiten und mangelnde Anwesenheitspflicht lag im Interesse der Klägerin, um ihr die Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen. Bei der wertenden Gesamtwürdigung kommt auch dem von der Klägerin formulierten Vertrag eine gewisse Bedeutung zu, wonach nach einem vorausgehenden, nicht ganz unstrittig beendeten Dienstverhältnis die Klägerin als freie Mitarbeiterin beschäftigt werden wollte (im Vertragswortlaut wird neunmal der Ausdruck "freiberufliche Mitarbeiterin" gebraucht).

Das Volumen der Arbeitsleistung ist für die Abgrenzung der freien Mitarbeit gegenüber einer Angestelltentägigkeit neutral. So wie es eine arbeitsintensive freie Mitarbeit geben kann, die auf eine unter Vermeidung der persönlichen Abhängigkeit gerichtete selbstbestimmte Arbeitsleistung zurückzuführen ist, kann es auch im Bereich des Angestelltenverhältnisses zwischen einer Teilzeitbeschäftigung sogar geringfügigen Ausmaßes vergleiche Paragraph eins, AngG in der Fassung Bundesgesetzblatt 833 aus 1992,) und einer Überstundenleistung jede Abstufung geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E47172 08B02107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00210.97H.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_008OBA00210_97H0000_000