Der Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Ob das Verhalten des Klägers als gefährliche Drohung tatbestandsmäßig im Sinne des § 107 StGB war, muß hier nicht abschließend untersucht werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verwirklicht nämlich das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO 1859 selbst dann, wenn man ihm die strafgerichtliche Relevanz absprechen wollte. Nach der genannten Gesetzesstelle kann auch der Arbeitnehmer entlassen werden, der sich unter anderem einer groben Ehrenbeleidigung gegenüber einem Vorgesetzten schuldig macht. Der Begriff der "groben Ehrenbeleidigung" stimmt mit jenem der "erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG überein (Kuderna, Entlassungsrecht2, 139). Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Zwar sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen im Sinne der §§ 111 ff StGB, jedoch können auch nicht strafbare derartige Handlungen tatbestandsmäßig sein (aaO 123). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung RdW 1986, 349 ausgesprochen, daß der Dienstnehmer, der mit einer Tasche gegen einen Vorgesetzten "aufrieb", sodaß dieser befürchtete, er werde die Tasche auf ihn werfen, und sie schließlich derart auf den Boden schleuderte, daß der gesamte Inhalt herausfiel, ein aggressives Verhalten setzt, das Elemente einer gefährlichen Drohung beinhaltend, jedenfalls eine grobe Ehrenbeleidigung eines Vorgesetzten darstelle. Dieses Verhalten sei geeignet, die Autorität des Vorgesetzten im Betrieb zu untergraben, da der Vorfall von anderen Arbeitnehmern beobachtet worden sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dem eben beschriebenen sehr ähnlich. Der Kläger setzte, offenbar in der irrigen Annahme, der ihm vorgesetzte Drucker hätte den Schichtführer zur Nachschau in den Keller geschickt, ein in hohem Maße aggressives Verhalten, wie es auch in einem Betrieb, in welchem ein "lockerer" Umgangston herrscht, nicht toleriert werden kann, da anderenfalls Ruhe und Ordnung im Betrieb auf Dauer nicht aufrechterhalten werden könnten. Er brachte damit gegenüber seinem Vorgesetzten ein hohes Maß an Geringschätzung zum Ausdruck, was umso schwerer wiegt, als andere Arbeitskollegen den Vorgang beobachteten. Die Beklagte durfte dieses Verhalten schon deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen des Arbeitsvertrages beantworten, um den Vorgesetzten des Klägers nicht neuerlich solchen Attacken auszusetzen. Mag der Kläger auch über das grobe und möglicherweise ungerechtfertigte vorausgehende Verhalten des Schichtführers verärgert gewesen sein, gab ihm das keinesfalls das Recht, einige Zeit später gegenüber einer dritten Person derart unqualifiziert seinen Unmut kundzutun.Ob das Verhalten des Klägers als gefährliche Drohung tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 107, StGB war, muß hier nicht abschließend untersucht werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verwirklicht nämlich das Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 selbst dann, wenn man ihm die strafgerichtliche Relevanz absprechen wollte. Nach der genannten Gesetzesstelle kann auch der Arbeitnehmer entlassen werden, der sich unter anderem einer groben Ehrenbeleidigung gegenüber einem Vorgesetzten schuldig macht. Der Begriff der "groben Ehrenbeleidigung" stimmt mit jenem der "erheblichen Ehrverletzung" des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG überein (Kuderna, Entlassungsrecht2, 139). Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Zwar sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen im Sinne der Paragraphen 111, ff StGB, jedoch können auch nicht strafbare derartige Handlungen tatbestandsmäßig sein (aaO 123). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung RdW 1986, 349 ausgesprochen, daß der Dienstnehmer, der mit einer Tasche gegen einen Vorgesetzten "aufrieb", sodaß dieser befürchtete, er werde die Tasche auf ihn werfen, und sie schließlich derart auf den Boden schleuderte, daß der gesamte Inhalt herausfiel, ein aggressives Verhalten setzt, das Elemente einer gefährlichen Drohung beinhaltend, jedenfalls eine grobe Ehrenbeleidigung eines Vorgesetzten darstelle. Dieses Verhalten sei geeignet, die Autorität des Vorgesetzten im Betrieb zu untergraben, da der Vorfall von anderen Arbeitnehmern beobachtet worden sei. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dem eben beschriebenen sehr ähnlich. Der Kläger setzte, offenbar in der irrigen Annahme, der ihm vorgesetzte Drucker hätte den Schichtführer zur Nachschau in den Keller geschickt, ein in hohem Maße aggressives Verhalten, wie es auch in einem Betrieb, in welchem ein "lockerer" Umgangston herrscht, nicht toleriert werden kann, da anderenfalls Ruhe und Ordnung im Betrieb auf Dauer nicht aufrechterhalten werden könnten. Er brachte damit gegenüber seinem Vorgesetzten ein hohes Maß an Geringschätzung zum Ausdruck, was umso schwerer wiegt, als andere Arbeitskollegen den Vorgang beobachteten. Die Beklagte durfte dieses Verhalten schon deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen des Arbeitsvertrages beantworten, um den Vorgesetzten des Klägers nicht neuerlich solchen Attacken auszusetzen. Mag der Kläger auch über das grobe und möglicherweise ungerechtfertigte vorausgehende Verhalten des Schichtführers verärgert gewesen sein, gab ihm das keinesfalls das Recht, einige Zeit später gegenüber einer dritten Person derart unqualifiziert seinen Unmut kundzutun.
Es war daher in Stattgebung der Revision das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.