Die Begründung des Berufungsgerichtes, durch den Vergleich der Streitteile vom 13.9.1995 habe der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.3.1996 durch die vorausgegangene Arbeitgeberkündigung akzeptiert, wobei die beklagte Partei auf nachfolgende, sich bis zum 31.3.1996 ergebende Gründe, das Arbeitsverhältnis schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt zu beenden (etwa durch Entlassung bzw durch ein außerordentliches Beendigungsrecht gemäß § 33 Abs 8 KVI) nicht verzichtet habe, ist zutreffend; es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Begründung des Berufungsgerichtes, durch den Vergleich der Streitteile vom 13.9.1995 habe der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.3.1996 durch die vorausgegangene Arbeitgeberkündigung akzeptiert, wobei die beklagte Partei auf nachfolgende, sich bis zum 31.3.1996 ergebende Gründe, das Arbeitsverhältnis schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt zu beenden (etwa durch Entlassung bzw durch ein außerordentliches Beendigungsrecht gemäß Paragraph 33, Absatz 8, KVI) nicht verzichtet habe, ist zutreffend; es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Durch eine (vertragliche) Befristung wird regelmäßig auf eine "gewöhnliche" Kündigung verzichtet, soferne nicht ausdrücklich eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten wurde, nicht aber auf ein außerordentliches Beendigungsrecht zu einem vor dem früher bewirkten (vereinbarten) Endtermin liegenden Endzeitpunkt.
Die nach dem außergerichtlichen Vergleich vom 13.9.1995 von der beklagten Partei in Anspruch genommene Lösungsmöglichkeit gemäß § 33 Abs 8 KVI hält einem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs 1 ArbVG stand. Mag zwar durch eine dauernde Berufsunfähigkeit nicht der Entlassungsgrund des § 27 Z 2 AngG erfüllt sein (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 94 bis FN 6), so ist bei dauernder Berufungsunfähigkeit das "Definitivum" des Angestellten gemäß § 33 KVI doch in der Weise eingeschränkt, daß es ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem auf die Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherunganstalt folgenden Monatsletzten gelöst werden kann. Eine unberechtigte Entlassung oder fristverfehlende Kündigung zöge lediglich Schadenersatzansprüche nach sich, die aber durch eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge vollständig abgedeckt würden. Ein zusätzlicher Vorteil des Klägers besteht allenfalls in der Anwendung des für die zusätzliche (freiwillige) Abfertigung in Betracht kommenden festen Steuersatzes gemäß § 67 Abs 6 ESTG im Vergleich zur höheren Besteuerung des laufenden Bezuges während der Kündigungsfrist (Belastungs- prozentsatz).Die nach dem außergerichtlichen Vergleich vom 13.9.1995 von der beklagten Partei in Anspruch genommene Lösungsmöglichkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 8, KVI hält einem Günstigkeitsvergleich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG stand. Mag zwar durch eine dauernde Berufsunfähigkeit nicht der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG erfüllt sein vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2, 94 bis FN 6), so ist bei dauernder Berufungsunfähigkeit das "Definitivum" des Angestellten gemäß Paragraph 33, KVI doch in der Weise eingeschränkt, daß es ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem auf die Zustellung des entsprechenden Bescheides der Pensionsversicherunganstalt folgenden Monatsletzten gelöst werden kann. Eine unberechtigte Entlassung oder fristverfehlende Kündigung zöge lediglich Schadenersatzansprüche nach sich, die aber durch eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge vollständig abgedeckt würden. Ein zusätzlicher Vorteil des Klägers besteht allenfalls in der Anwendung des für die zusätzliche (freiwillige) Abfertigung in Betracht kommenden festen Steuersatzes gemäß Paragraph 67, Absatz 6, ESTG im Vergleich zur höheren Besteuerung des laufenden Bezuges während der Kündigungsfrist (Belastungs- prozentsatz).
Das Vorbringen, die beklagte Partei habe es unterlassen, den Betriebsrat gemäß § 105 Abs 1 ArbVG zu verständigen, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Überdies sind für das sich aus § 33 Abs 8 KVI ergebende vorzeitige Lösungsrecht die Bestimmungen über das Kündigungsvor- verfahren nicht anwendbar, es könnte lediglich die Verständigung des Betriebsrates gemäß (oder analog) zu § 106 ArbVG in Betracht kommen.Das Vorbringen, die beklagte Partei habe es unterlassen, den Betriebsrat gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG zu verständigen, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Überdies sind für das sich aus Paragraph 33, Absatz 8, KVI ergebende vorzeitige Lösungsrecht die Bestimmungen über das Kündigungsvor- verfahren nicht anwendbar, es könnte lediglich die Verständigung des Betriebsrates gemäß (oder analog) zu Paragraph 106, ArbVG in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.