Begründung:
Der Kläger, der seit 1. 4. 1988 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht, begehrt zuletzt Zahlung von EUR 217,68 brutto sA und die Feststellung, dass die vom Kläger nach der Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs zu bezahlenden besonderen Pensionsbeiträge auch über den 1. 3. 2001 hinaus für jene Bezugsteile, die unter der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 0,5 % betragen, für jene Bezugsteile, die über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 9,25 % im Jahr 2001 betragen. Dazu bezieht sich der Kläger zusammengefasst darauf, dass durch das Budgetbegleitgesetz 2001 die §§ 460b und 460c (neu) ASVG eingeführt worden seien, die eine Erhöhung der Pensionsbeitragssätze für die DO.A-Pension um 0,8 %, also auf 1,3 % einerseits bzw 10,55 % andererseits vorschrieben. Diese gesetzliche Regelung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass sie nur dann mit 1. 3. 2001 in Kraft treten solle, wenn bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen, so also auch in der DO.A, keine "gleichwertigen Regelungen getroffen würden". Diese Bestimmungen seien aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Die vom Kläger zu leistenden Pensionsbeiträge richteten sich daher wegen der Verfassungswidrigkeit der §§ 460b und 460c ASVG weiterhin nach der DO.A. Die vorgeschriebene Erhöhung der Pensionsbeiträge bedeute für den Kläger eine monatliche Belastung von S 427,90, somit in Summe seit 1. 3. 2001 in Höhe von S 3.423,20 (richtig: S 2.995,30). Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich daraus, dass die Substituierung des privatrechtlichen bzw kollektivvertraglich gesicherten Pensionsanspruches des Klägers durch ein Gesetz mit einer in die Zukunft reichenden Verschlechterung verbunden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit liege nicht vor.Der Kläger, der seit 1. 4. 1988 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten steht, begehrt zuletzt Zahlung von EUR 217,68 brutto sA und die Feststellung, dass die vom Kläger nach der Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs zu bezahlenden besonderen Pensionsbeiträge auch über den 1. 3. 2001 hinaus für jene Bezugsteile, die unter der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 0,5 % betragen, für jene Bezugsteile, die über der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage liegen, 9,25 % im Jahr 2001 betragen. Dazu bezieht sich der Kläger zusammengefasst darauf, dass durch das Budgetbegleitgesetz 2001 die Paragraphen 460 b und 460 c (neu) ASVG eingeführt worden seien, die eine Erhöhung der Pensionsbeitragssätze für die DO.A-Pension um 0,8 %, also auf 1,3 % einerseits bzw 10,55 % andererseits vorschrieben. Diese gesetzliche Regelung sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass sie nur dann mit 1. 3. 2001 in Kraft treten solle, wenn bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen, so also auch in der DO.A, keine "gleichwertigen Regelungen getroffen würden". Diese Bestimmungen seien aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Die vom Kläger zu leistenden Pensionsbeiträge richteten sich daher wegen der Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 460 b und 460 c ASVG weiterhin nach der DO.A. Die vorgeschriebene Erhöhung der Pensionsbeiträge bedeute für den Kläger eine monatliche Belastung von S 427,90, somit in Summe seit 1. 3. 2001 in Höhe von S 3.423,20 (richtig: S 2.995,30). Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ergebe sich daraus, dass die Substituierung des privatrechtlichen bzw kollektivvertraglich gesicherten Pensionsanspruches des Klägers durch ein Gesetz mit einer in die Zukunft reichenden Verschlechterung verbunden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG als gegeben erachtete. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG als gegeben erachtete. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.