Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin rügt zunächst, das Berufungsgericht habe gegen das Neuerungsverbot verstoßen, indem es zu Unrecht ein Vorbringen des Beklagten, das dieser erstmalig in der Berufung erstattete, berücksichtigte. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz ON 4 gingen von seiner Arbeitnehmereigenschaft aus, nur in diesem Zusammenhang habe der Beklagte den Ausdruck "Kündigungsentschädigung" gebraucht.
In der Rechtsrüge wird ausgeführt, der Beklagte habe Schadenersatz iSd § 24 HVG weder verlangt noch konkretisiert. Er müsse sich in sinngemäßer Anwendung des § 1162 b ABGB anrechnen lassen, was er anderweitig erworben bzw absichtlich zu erwerben verabsäumt habe, daher auch die vom Beklagten wahrscheinlich geforderte Arbeitslosenunterstützung.In der Rechtsrüge wird ausgeführt, der Beklagte habe Schadenersatz iSd Paragraph 24, HVG weder verlangt noch konkretisiert. Er müsse sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB anrechnen lassen, was er anderweitig erworben bzw absichtlich zu erwerben verabsäumt habe, daher auch die vom Beklagten wahrscheinlich geforderte Arbeitslosenunterstützung.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung hat gemäß § 243 Abs 2 ZPO ein bestimmtes Begehren und ein Tatsachenvorbringen samt den erforderlichen Beweismitteln zu enthalten, eine rechtliche Qualifikation ist im Sinne der überwiegend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14; SZ 63/43) entbehrlich (vgl SZ 63/160 mwH). Lediglich dann, wenn eine Partei eine rechtliche Beurteilung in dem Sinn vorbringt, ihr Tatsachenvorbringen sei nur unter dem Gesichtspunkt der von ihr gewählten Beurteilung zu prüfen, ist das Gericht daran gebunden (JBl 1986, 537 = DRdA 1986/14, 219).Die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung hat gemäß Paragraph 243, Absatz 2, ZPO ein bestimmtes Begehren und ein Tatsachenvorbringen samt den erforderlichen Beweismitteln zu enthalten, eine rechtliche Qualifikation ist im Sinne der überwiegend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 48/113; SZ 59/14; SZ 63/43) entbehrlich vergleiche SZ 63/160 mwH). Lediglich dann, wenn eine Partei eine rechtliche Beurteilung in dem Sinn vorbringt, ihr Tatsachenvorbringen sei nur unter dem Gesichtspunkt der von ihr gewählten Beurteilung zu prüfen, ist das Gericht daran gebunden (JBl 1986, 537 = DRdA 1986/14, 219).
Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz ON 4 (AS 13 f) das Vorliegen eines wichtigen, die klagende Partei zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigenden Grundes bestritten, eine Gegenforderung aus dem Beschäftigungsverhältnis und "zudem eine entsprechende Kündigungsentschädigung, sowie eine anteilige Weihnachts- und Urlaubsremuneration sowie eine Urlaubsabfindung" geltend gemacht, "die die Klagsforderung bei weitem überschritten".
In den weiteren Verhandlungen vor dem Erstgericht (24.3., 29.4. und 27.5.1993, ON 19, 20 und 22) hat der Beklagte sein Vorbringen zur Gegenforderung weder ergänzt, noch wurde dieses im Rahmen der gebotenen materiellen Prozeßleitung gemäß § 182 ZPO erörtert. Lediglich in der Verhandlung vom 29.4.1993 (ON 20 AS 75) "bezifferte der Beklagte die Gegenforderung mit 97.259,-- S".In den weiteren Verhandlungen vor dem Erstgericht (24.3., 29.4. und 27.5.1993, ON 19, 20 und 22) hat der Beklagte sein Vorbringen zur Gegenforderung weder ergänzt, noch wurde dieses im Rahmen der gebotenen materiellen Prozeßleitung gemäß Paragraph 182, ZPO erörtert. Lediglich in der Verhandlung vom 29.4.1993 (ON 20 AS 75) "bezifferte der Beklagte die Gegenforderung mit 97.259,-- S".
Zu Recht hat das Berufungsgericht aufgrund der, wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichneten, Mängelrüge des Beklagten es als Verfahrensmangel aufgegriffen, daß es das Erstgericht unterließ, darauf hinzuwirken, daß die ungenügenden Angaben des Beklagten vervollständigt,....... die angebotenen Beweise ergänzt werden (§ 182 Abs 1 ZPO).Zu Recht hat das Berufungsgericht aufgrund der, wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichneten, Mängelrüge des Beklagten es als Verfahrensmangel aufgegriffen, daß es das Erstgericht unterließ, darauf hinzuwirken, daß die ungenügenden Angaben des Beklagten vervollständigt,....... die angebotenen Beweise ergänzt werden (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO).
Da der Beklagte schon in erster Instanz, wenn auch undeutlich, Schadenersatz aus der unberechtigten vorzeitigen Auflösung seines Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei geltend machte, hat das Berufungsgericht keineswegs gegen das Neuerungsverbot verstoßen.
Es ist der Rechtsmittelwerberin zuzugeben, daß der Beklagte den Ausdruck Kündigungsentschädigung im Zusammenhang mit dem Vorbringen, ihm stünden Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zu, gebrauchte; dennoch ist erkennbar, daß er in erster Linie einen Schadenersatzanspruch aus der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand seiner Aufrechnungseinrede machte, während ihm die rechtliche Beurteilung demgegenüber nur zweitrangig erschien. Aus seinem Vorbringen kann nicht abgeleitet werden, er wollte nur in dem Fall, als das Rechtsverhältnis als eines im Sinne des Angestelltengesetzes beurteilt werden sollte, einen Schadenersatzanspruch iSd § 29 AngG einwenden. Der Ausdruck "Kündigungsentschädigung", der überwiegend für Ansprüche aus der rechtswidrigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der §§ 29 AngG bzw § 1162 b ABGB verwendet wird, wird auch für den sich aus dem § 24 HVG 1921, der gemäß § 29 HVG 1993, BGBl Nr 88, auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist, gebraucht. Auch in Jarbornegg-HVG, 476 wird darauf hingewiesen, daß sich in Anlehnung an die arbeitsrechtliche Terminologie für den Anspruch des Handelsvertreters mitunter die Bezeichnung "Kündigungsentschädigung" findet.Es ist der Rechtsmittelwerberin zuzugeben, daß der Beklagte den Ausdruck Kündigungsentschädigung im Zusammenhang mit dem Vorbringen, ihm stünden Ansprüche aus einem Angestelltenverhältnis zu, gebrauchte; dennoch ist erkennbar, daß er in erster Linie einen Schadenersatzanspruch aus der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand seiner Aufrechnungseinrede machte, während ihm die rechtliche Beurteilung demgegenüber nur zweitrangig erschien. Aus seinem Vorbringen kann nicht abgeleitet werden, er wollte nur in dem Fall, als das Rechtsverhältnis als eines im Sinne des Angestelltengesetzes beurteilt werden sollte, einen Schadenersatzanspruch iSd Paragraph 29, AngG einwenden. Der Ausdruck "Kündigungsentschädigung", der überwiegend für Ansprüche aus der rechtswidrigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Paragraphen 29, AngG bzw Paragraph 1162, b ABGB verwendet wird, wird auch für den sich aus dem Paragraph 24, HVG 1921, der gemäß Paragraph 29, HVG 1993, Bundesgesetzblatt Nr 88, auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwenden ist, gebraucht. Auch in Jarbornegg-HVG, 476 wird darauf hingewiesen, daß sich in Anlehnung an die arbeitsrechtliche Terminologie für den Anspruch des Handelsvertreters mitunter die Bezeichnung "Kündigungsentschädigung" findet.
§ 24 HVG 1921, steht inhaltlich hinsichtlich des Schadenersatzanspruches weitgehend parallel zu § 29 AngG. Der gegenständliche Schadenersatzanspruch läßt sich demnach aus einem bestimmten Sachverhalt ableiten, unabhängig von der Beurteilung der Eigenschaft des Beklagten als Angestellter oder als Handelsvertreter.Paragraph 24, HVG 1921, steht inhaltlich hinsichtlich des Schadenersatzanspruches weitgehend parallel zu Paragraph 29, AngG. Der gegenständliche Schadenersatzanspruch läßt sich demnach aus einem bestimmten Sachverhalt ableiten, unabhängig von der Beurteilung der Eigenschaft des Beklagten als Angestellter oder als Handelsvertreter.
Somit hat das Berufungsgericht zutreffenderweise dem Erstgericht die ergänzende Erörterung der behaupteten Gegenforderung des Beklagten aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 2. Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2. Satz ZPO.