Die Revision ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des S 50.000,-- übersteigenden Streitgegenstandes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, es sei nicht berücksichtigt worden, daß ihm zufolge der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vordienstzeitenanrechnung jedenfalls eine Abfertigung zustehe. Weiters fehle die Feststellung, daß der Kläger nach dem 1. August 1994 arbeitslos gewesen sei; daraus hätte sich ergeben, daß der Kläger nicht die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewünscht habe, vielmehr wollte ihn die beklagte Partei keinesfalls weiter beschäftigen.
In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, das Berufungsgericht hätte zur Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum diesbezüglichen Zeitpunkt eindeutig Stellung nehmen müssen. Für den Zeitraum, der zwischen der rechtsunwirksamen Beendigung (zum 31.Juli 1994) und jenem nach Ablauf der Monatsfrist liegt - vom Kläger abweichend vom üblichen Sprachgebrauch als "Behaltfrist" bezeichnet, welcher Ausdruck jedoch überwiegend für die Regelung des § 18 BAG verwendet wird - wären die Voraussetzungen einer Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 31.August 1994 (und danach) jedenfalls gegeben. Die rechtsunwirksame einvernehmliche Auflösung zum 31.Juli 1994 sei in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten.In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, das Berufungsgericht hätte zur Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum diesbezüglichen Zeitpunkt eindeutig Stellung nehmen müssen. Für den Zeitraum, der zwischen der rechtsunwirksamen Beendigung (zum 31.Juli 1994) und jenem nach Ablauf der Monatsfrist liegt - vom Kläger abweichend vom üblichen Sprachgebrauch als "Behaltfrist" bezeichnet, welcher Ausdruck jedoch überwiegend für die Regelung des Paragraph 18, BAG verwendet wird - wären die Voraussetzungen einer Abfertigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 31.August 1994 (und danach) jedenfalls gegeben. Die rechtsunwirksame einvernehmliche Auflösung zum 31.Juli 1994 sei in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten.
Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Behauptung, dem Kläger seien Vordienstzeiten für seinen Anspruch auf Abfertigung angerechnet worden, weicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach eine solche Vereinbarung im Dienstvertrag nicht enthalten ist und nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung - zusätzlich zum Dienstvertrag - über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung getroffen wurde. Aus den die Einstufung und die Urlaubsdauer betreffenden Vertragspunkten IV und V muß vielmehr - im Wege des Umkehrschlusses - geschlossen werden, daß eine Vordienstzeitenanrechnung nur für diese beiden ausdrücklich genannten, von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche gelten soll. Anderenfalls würde es der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen (§ 914 ABGB), die Vordienstzeitenanrechnung auch für eine ausdrücklich angeführte Abfertigung oder für sämtliche, von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche zu vereinbaren (vgl Arb 9423; WBl 1987, 216).Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Behauptung, dem Kläger seien Vordienstzeiten für seinen Anspruch auf Abfertigung angerechnet worden, weicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach eine solche Vereinbarung im Dienstvertrag nicht enthalten ist und nicht festgestellt werden konnte, daß zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung - zusätzlich zum Dienstvertrag - über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung getroffen wurde. Aus den die Einstufung und die Urlaubsdauer betreffenden Vertragspunkten römisch vier und römisch fünf muß vielmehr - im Wege des Umkehrschlusses - geschlossen werden, daß eine Vordienstzeitenanrechnung nur für diese beiden ausdrücklich genannten, von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche gelten soll. Anderenfalls würde es der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen (Paragraph 914, ABGB), die Vordienstzeitenanrechnung auch für eine ausdrücklich angeführte Abfertigung oder für sämtliche, von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche zu vereinbaren vergleiche Arb 9423; WBl 1987, 216).
Da die einvernehmliche Auflösung, wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch ausgeführt werden wird, wirksam erfolgte, ist der Umstand, ob der Kläger danach ein neues Arbeitsverhältnis eingehen wollte oder ob er danach arbeitslos war, unerheblich.
Von wem das Offert zur einvernehmlichen Auflösung herrührt, das dann vom anderen Vertragsteil angenommen wurde, ist regelmäßig bedeutungslos, soferne nicht etwa wegen eines (teilweisen) Verzichtes des Arbeitnehmers die Wirksamkeit dieses Verzichtes im Vergleich zu § 40 AngG zu prüfen wäre (vgl Wachter, Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, FS Floretta [1983], 433, 425 ff). Sollte der Revisionswerber nach der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos gewesen sein, so steht dieser Umstand außerhalb jenes engeren Bereiches des "Geschäftes" (Aufhebungsvertrages), der zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigte; vielmehr handelte es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum.Von wem das Offert zur einvernehmlichen Auflösung herrührt, das dann vom anderen Vertragsteil angenommen wurde, ist regelmäßig bedeutungslos, soferne nicht etwa wegen eines (teilweisen) Verzichtes des Arbeitnehmers die Wirksamkeit dieses Verzichtes im Vergleich zu Paragraph 40, AngG zu prüfen wäre vergleiche Wachter, Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, FS Floretta [1983], 433, 425 ff). Sollte der Revisionswerber nach der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos gewesen sein, so steht dieser Umstand außerhalb jenes engeren Bereiches des "Geschäftes" (Aufhebungsvertrages), der zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigte; vielmehr handelte es sich dabei um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die Rechtsprechung räumt dem Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungs- und Entlassungschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung (durch Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger
Beendigung ein (Wachter aaO, 446; DRdA 1982/5, 105 = JBl 1982, 271 =
Arb 9896 = ZAS 1982/7, 57; Kuderna, Entlassungsrecht2, 44; derselbe,
Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1, bes 8 f). Die teleologische Reduktion des Unwirksamkeitsprinzipes bei einer unberechtigten Entlassung (oder Kündigung) ist im Falle der formungültigen einvernehmlichen Auflösung wegen der vergleichbaren Wertungen analog anzuwenden, sodaß im Falle des Klägers von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Juli 1994 auszugehen ist. Das Verhalten des Klägers nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes und auch noch sein Vorbringen in der am 22.Dezember 1994 eingebrachten Mahnklage, in der von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Juli 1994 ausgegangen wird, kann nur als "Erfüllung" (Reischauer-Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 1412 unter Hinweis auf die Theorie der realen Leistungsbewirkung) durch den Kläger bzw als die Ausübung seines Wahlrechtes gedeutet werden.Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1, bes 8 f). Die teleologische Reduktion des Unwirksamkeitsprinzipes bei einer unberechtigten Entlassung (oder Kündigung) ist im Falle der formungültigen einvernehmlichen Auflösung wegen der vergleichbaren Wertungen analog anzuwenden, sodaß im Falle des Klägers von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Juli 1994 auszugehen ist. Das Verhalten des Klägers nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes und auch noch sein Vorbringen in der am 22.Dezember 1994 eingebrachten Mahnklage, in der von einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.Juli 1994 ausgegangen wird, kann nur als "Erfüllung" (Reischauer-Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1412, unter Hinweis auf die Theorie der realen Leistungsbewirkung) durch den Kläger bzw als die Ausübung seines Wahlrechtes gedeutet werden.
Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt wird von der Rechtsprechung (Arb 11.114 = WBl 1994, 53; DRdA 1990/43, 456) jedenfalls abgelehnt, die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur das Unwirksamkeitsprinzip im Falle des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes oder das Schadenersatzprinzip vertritt (aM Tomandl, Die fehlerhafte Beendigung des Arbeitsvertrages in Tomandl, Herausgeber, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 25, 45 ff; Binder, Zur Konversion von Rechtsgeschäften 1982, 192 f). Die an sich zu erwägende Konversion (Rummel aaO, Rz 10 a zu § 914) der unwirksamen einvernehmlichen Auflösung in eine wirksame Auflösung zum 31.August 1994 (nach Ende der Einmonatsfrist des § 13 Abs 1 Z 3 APSG liefe im Ergebnis auf eine Erweiterung des Wahlrechtes zwischen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und Schadenersatz hinaus und würde dem Arbeitnehmer über seine Bindung an die vorgenommene Wahl (Reischauer aaO, Rz 4 zu § 906) ein weitergehendes Gestaltungsrecht einräumen, das überdies mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei aufrechtem Arbeitsverhältnis (im Sinne seiner Arbeitsbereitschaft) gemäß § 1155 Abs 1 ABGB in Widerspruch stünde (vgl DRdA 1983/13, 263 = SozM I Ad 1253). Die tatsächliche Erfüllung heilt den Formmangel (Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 267 und 318 f). Der Kläger hat dem Personalleiter der beklagten Partei gegenüber angegeben, von der Arbeiterkammer belehrt worden zu sein und hat zugesagt, die schriftliche Erklärung beizubringen. Hinsichtlich der Beendigungswirkung der einvernehmlichen Auflösung zum 31.Juli 1994 gab es also auch keine Zweifel unter dem Gesichtspunkt der Formvorschrift. Wenn sich nachträglich die Erwartungen des Klägers hinsichtlich der Abfertigung nicht erfüllten, so handelt es sich dabei um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum (Rummel, aaO, Rz 13 zu § 871). Soweit der Kläger die Erfüllung der sich später als nachteilig erweisenden, formungültigen Auflösungsvereinbarung in Frage stellt, steht dem vor allem seine fehlende Arbeitsbereitschaft nach dem 31. Juli 1994 entgegen.Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt wird von der Rechtsprechung (Arb 11.114 = WBl 1994, 53; DRdA 1990/43, 456) jedenfalls abgelehnt, die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur das Unwirksamkeitsprinzip im Falle des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes oder das Schadenersatzprinzip vertritt (aM Tomandl, Die fehlerhafte Beendigung des Arbeitsvertrages in Tomandl, Herausgeber, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 25, 45 ff; Binder, Zur Konversion von Rechtsgeschäften 1982, 192 f). Die an sich zu erwägende Konversion (Rummel aaO, Rz 10 a zu Paragraph 914,) der unwirksamen einvernehmlichen Auflösung in eine wirksame Auflösung zum 31.August 1994 (nach Ende der Einmonatsfrist des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, APSG liefe im Ergebnis auf eine Erweiterung des Wahlrechtes zwischen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und Schadenersatz hinaus und würde dem Arbeitnehmer über seine Bindung an die vorgenommene Wahl (Reischauer aaO, Rz 4 zu Paragraph 906,) ein weitergehendes Gestaltungsrecht einräumen, das überdies mit der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei aufrechtem Arbeitsverhältnis (im Sinne seiner Arbeitsbereitschaft) gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB in Widerspruch stünde vergleiche DRdA 1983/13, 263 = SozM römisch eins Ad 1253). Die tatsächliche Erfüllung heilt den Formmangel (Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 267 und 318 f). Der Kläger hat dem Personalleiter der beklagten Partei gegenüber angegeben, von der Arbeiterkammer belehrt worden zu sein und hat zugesagt, die schriftliche Erklärung beizubringen. Hinsichtlich der Beendigungswirkung der einvernehmlichen Auflösung zum 31.Juli 1994 gab es also auch keine Zweifel unter dem Gesichtspunkt der Formvorschrift. Wenn sich nachträglich die Erwartungen des Klägers hinsichtlich der Abfertigung nicht erfüllten, so handelt es sich dabei um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum (Rummel, aaO, Rz 13 zu Paragraph 871,). Soweit der Kläger die Erfüllung der sich später als nachteilig erweisenden, formungültigen Auflösungsvereinbarung in Frage stellt, steht dem vor allem seine fehlende Arbeitsbereitschaft nach dem 31. Juli 1994 entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.