Begründung:
Der Kläger war seit August 1992 im Unternehmen der beklagten Partei als Bauhelfer beschäftigt. In diesem Unternehmen bestand kein Betriebsrat.
Mit der am 15.April 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die von der beklagten Partei zum 11.April 1993 ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären; in eventu, festzustellen, daß das Dienstverhältnis ungelöst aufrecht ist. Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger sei auf der Baustelle der beklagten Partei in ***** tätig gewesen. Er habe des öfteren die Installation der nach dem ASchG erforderlichen Baustelleneinrichtungen gefordert. Da dies erfolglos geblieben sei, habe er sich mit dem Sekretär der Gewerkschaft Bau - Holz, Walter M*****, in Verbindung gesetzt und ihn ersucht, eine Baustellenbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat zu erwirken. Dieses habe am 30.März 1993 die Baustelle kontrolliert. Am 1.April 1993 habe Walter M***** die Baustelle besucht, wo ihm der Kläger erklärt habe, daß jemand vom Arbeitsinspektorat auf der Baustelle gewesen sei. Mit Montag, dem 5.April 1993, sei der Kläger von dem für die Baustelle zuständigen Baumeister G***** von der Arbeit freigesetzt worden. Über Empfehlung des Gewerkschaftssekretärs habe sich der Kläger dennoch am Montag auf der Baustelle arbeitsbereit gemeldet. Walter M***** habe Baumeister G***** angerufen und ihm erklärt, daß der Kläger gegen die Freisetzung, unter welcher eine Kündigung zu verstehen sei, Einspruch erhebe, weil es sich um eine Motivkündigung wegen der Intervention beim Arbeitsinspektorat handle. Daraufhin habe Baumeister G***** Walter M***** ersucht, mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei Ing.S***** Kontakt aufzunehmen. Dies sei noch am 5.April 1993 geschehen. Der Geschäftsführer habe erklärt, daß der Kläger gar nicht wegen der Sache "Arbeitsinspektorat" gekündigt werde, sondern weil die Baustelle auslaufe und er nunmehr mit 11.April 1993 gekündigt würde. Walter M***** habe daraufhin dem Geschäftsführer erklärt, daß der Kläger auch gegen diese Kündigung Einspruch erheben werde, weil laut § 8 Abs 2 lit a AuslBG bei Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor denen der Inländer zu lösen seien. Die beklagte Partei beschäftige derzeit 97 Arbeiter, davon 11 Ausländer mit Beschäftigungsbewilligung und weitere 46 Ausländer mit Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein. Dennoch sei dem Kläger am Mittwoch, dem 7.April 1993, die Kündigung mitgeteilt worden. Der Kläger fechte die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG an, weil sie vom Arbeitgeber wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Der Kläger stütze sich ferner auf § 8 Abs 2 lit a AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung an die Auflage gebunden sei, daß zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der Inländer zu lösen seien.Mit der am 15.April 1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die von der beklagten Partei zum 11.April 1993 ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären; in eventu, festzustellen, daß das Dienstverhältnis ungelöst aufrecht ist. Hiezu wurde vorgebracht, der Kläger sei auf der Baustelle der beklagten Partei in ***** tätig gewesen. Er habe des öfteren die Installation der nach dem ASchG erforderlichen Baustelleneinrichtungen gefordert. Da dies erfolglos geblieben sei, habe er sich mit dem Sekretär der Gewerkschaft Bau - Holz, Walter M*****, in Verbindung gesetzt und ihn ersucht, eine Baustellenbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat zu erwirken. Dieses habe am 30.März 1993 die Baustelle kontrolliert. Am 1.April 1993 habe Walter M***** die Baustelle besucht, wo ihm der Kläger erklärt habe, daß jemand vom Arbeitsinspektorat auf der Baustelle gewesen sei. Mit Montag, dem 5.April 1993, sei der Kläger von dem für die Baustelle zuständigen Baumeister G***** von der Arbeit freigesetzt worden. Über Empfehlung des Gewerkschaftssekretärs habe sich der Kläger dennoch am Montag auf der Baustelle arbeitsbereit gemeldet. Walter M***** habe Baumeister G***** angerufen und ihm erklärt, daß der Kläger gegen die Freisetzung, unter welcher eine Kündigung zu verstehen sei, Einspruch erhebe, weil es sich um eine Motivkündigung wegen der Intervention beim Arbeitsinspektorat handle. Daraufhin habe Baumeister G***** Walter M***** ersucht, mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei Ing.S***** Kontakt aufzunehmen. Dies sei noch am 5.April 1993 geschehen. Der Geschäftsführer habe erklärt, daß der Kläger gar nicht wegen der Sache "Arbeitsinspektorat" gekündigt werde, sondern weil die Baustelle auslaufe und er nunmehr mit 11.April 1993 gekündigt würde. Walter M***** habe daraufhin dem Geschäftsführer erklärt, daß der Kläger auch gegen diese Kündigung Einspruch erheben werde, weil laut Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, AuslBG bei Verringerung der Zahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor denen der Inländer zu lösen seien. Die beklagte Partei beschäftige derzeit 97 Arbeiter, davon 11 Ausländer mit Beschäftigungsbewilligung und weitere 46 Ausländer mit Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein. Dennoch sei dem Kläger am Mittwoch, dem 7.April 1993, die Kündigung mitgeteilt worden. Der Kläger fechte die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG an, weil sie vom Arbeitgeber wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Der Kläger stütze sich ferner auf Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung an die Auflage gebunden sei, daß zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der Inländer zu lösen seien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete die Verfristung des Anspruches ein, weil er nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei; die Frist laufe ab Ausspruch der Kündigung und nicht erst ab Beendigung des Dienstverhältnisses.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren sowie das Eventualbegehren ab. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen spätestens am 5.April 1993 Kenntnis von seiner Kündigung gehabt, weil ihm der Geschäftsführer der beklagten Partei an diesem Tage mitgeteilt habe, er werde nicht wegen der Sache Arbeitsinspektorat, sondern wegen des Auslaufens der Baustelle mit 11.April 1993 gekündigt. Soweit der Kläger vorbringe, ihm sei die Kündigung am 7.April 1993 mitgeteilt worden, handle es sich lediglich um den Zugang des Kündigungsschreibens. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß dem Kläger die mündliche Kündigung der beklagten Partei spätestens am 5. April 1993 zugegangen sei, so daß die am 15.April 1993 bei Gericht eingelangte Klage verspätet sei; aber auch bei Berechnung der Frist ab Zugang des Kündigungsschreibens am 7.April 1993 sei die Klage verspätet. § 8 Abs 2 lit a AuslBG stelle eine Auflage zu den Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer dar; ein Zuwiderhandeln werde gemäß § 9 AuslBG mit dem allfälligen Widerruf der Beschäftigungsbewilligung sanktioniert. Ein gekündigter Inländer könne sich nicht zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes auf diese Bestimmung berufen.Das Erstgericht wies das Hauptbegehren sowie das Eventualbegehren ab. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen spätestens am 5.April 1993 Kenntnis von seiner Kündigung gehabt, weil ihm der Geschäftsführer der beklagten Partei an diesem Tage mitgeteilt habe, er werde nicht wegen der Sache Arbeitsinspektorat, sondern wegen des Auslaufens der Baustelle mit 11.April 1993 gekündigt. Soweit der Kläger vorbringe, ihm sei die Kündigung am 7.April 1993 mitgeteilt worden, handle es sich lediglich um den Zugang des Kündigungsschreibens. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß dem Kläger die mündliche Kündigung der beklagten Partei spätestens am 5. April 1993 zugegangen sei, so daß die am 15.April 1993 bei Gericht eingelangte Klage verspätet sei; aber auch bei Berechnung der Frist ab Zugang des Kündigungsschreibens am 7.April 1993 sei die Klage verspätet. Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, AuslBG stelle eine Auflage zu den Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer dar; ein Zuwiderhandeln werde gemäß Paragraph 9, AuslBG mit dem allfälligen Widerruf der Beschäftigungsbewilligung sanktioniert. Ein gekündigter Inländer könne sich nicht zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes auf diese Bestimmung berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige.
Es führte aus: Wenn der Kläger gegenüber Walter M***** am 1.April 1993 erklärt habe, daß er mit Montag, dem 5.April, von der Arbeit freigesetzt worden sei, sei daraus zwingend zu erschließen, daß er bereits am 1.April 1993 von seiner Freisetzung gewußt habe. Wie in der Klage ausgeführt werde, sei unter Freisetzung die Kündigung des Klägers zu verstehen. Es sei daher davon auszugehen, daß dem Kläger die Kündigung bereits am 1.April 1993 bekannt gewesen sei. Bei Klagseinbringung am 14. oder 15.April 1993 sei die Frist des § 107 ArbVG bereits abgelaufen gewesen.Es führte aus: Wenn der Kläger gegenüber Walter M***** am 1.April 1993 erklärt habe, daß er mit Montag, dem 5.April, von der Arbeit freigesetzt worden sei, sei daraus zwingend zu erschließen, daß er bereits am 1.April 1993 von seiner Freisetzung gewußt habe. Wie in der Klage ausgeführt werde, sei unter Freisetzung die Kündigung des Klägers zu verstehen. Es sei daher davon auszugehen, daß dem Kläger die Kündigung bereits am 1.April 1993 bekannt gewesen sei. Bei Klagseinbringung am 14. oder 15.April 1993 sei die Frist des Paragraph 107, ArbVG bereits abgelaufen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird die Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens beantragt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.