Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 2.November 1974 bis 30. Juni 1990 als Angestellte beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 1. Oktober 1975 wurde die Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin unter anderem für den Abfertigungsanspruch vereinbart, so daß sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses zumindest 25 für den Abfertigungsanspruch anrechenbare Dienstjahre aufwies. Die Klägerin erhielt als Entgelt zuletzt ein Grundgehalt von 37.559 S brutto, ein PKW-Pauschale von 3.553,50 S brutto und eine Lebensversicherung von 7.425 S brutto monatlich. Ab Jänner 1989 wurde der Klägerin darüber hinaus - an Stelle des bisher für 20 Überstunden mit 50 % und 20 weiteren Überstunden mit 100 % Zuschlag gewährten Pauschales - vereinbarungsgemäß ein Überstundenpauschale für 15 Stunden mit 50 % und für weitere 15 Stunden mit 100 % Zuschlag gewährt. Die Klägerin, die als Assistentin der Geschäftsleitung in Wien tätig war, hatte unter anderem Kundengespräche zu führen. Diese Gespräche fanden auch nach Ende der Dienstzeit am Abend und an Wochenenden statt. Dafür erbrachte die Klägerin auch tatsächlich Überstundenleistungen; über das Pauschale hinausgehende Mehrleistungen wurden durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Das Überstundenpauschale wurde auch in die Sonderzahlungen einbezogen und in Zeiten des Urlaubes und des Krankenstandes ausgezahlt. Dieses Überstundenpauschale wurde der Klägerin ab Jänner 1990 von der beklagten Partei entzogen. Am 31. Jänner 1990 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin zum 30.Juni 1990 durch Dienstgeberkündigung aufgelöst.
Die Klägerin hatte einen Gehaltsvorschuß von 63.832 S erhalten.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dem die Klägerin bis zum Jahre 1989 ein gutes Einvernehmen hatte, schenkte der Klägerin im Jahre 1986 50.000 S zur Finanzierung eines Urlaubs. Weiters tätigte die Klägerin Einkäufe für Zwecke der beklagten Partei, wendete aber mit Zustimmung des Geschäftsführers einen Teil der Einkaufssumme von insgesamt 25.979,80 S für Einrichtungsgegenstände für ihren privaten Gebrauch auf.
Die Klägerin begehrt 1,064.165,10 S brutto abzüglich 493.871,55 S netto samt 4 % Zinsen aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 168.372,88 S netto vom 1.7. bis 30.8.1990, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 200.475,01 S netto vom 31.8. bis 27.9.1990, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 253.704,40 S netto vom 28.9. bis 1.11.1990, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 280.953,99 S netto vom 2.11. bis 29.11.1990, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 334.183,38 S netto vom 30.11.1990 bis 2.1.1991, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 387.412,77 S netto vom 3.1. bis 1.2.1991, aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 440.642,16 S netto vom 2.2. bis 6.3.1991 und aus 1,064.165,10 S brutto abzüglich 493.871,55 S netto ab 7.3.1991 (AS 5, 9 f, 31, 37 und 43).
Der Überstundenberechnung sei das Grundgehalt von 37.559 S und ein Teiler von 144 zugrundezulegen, was einen Grundstundenlohn von 260,83 S ergebe. Für 15 Stunden mit 50 % und weitere 15 Stunden mit 100 % Zuschlag ergebe sich eine Überstundenpauschale von 13.693,58 S.
Die beklagte Partei schulde einen Teil des Entgeltes für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.1990, und zwar
Überstundenpauschale für 6 Monate 82.161,48 S
aliquote Sonderzahlungen für 6 Monate
unter Berücksichtigung des Überstunden-
pauschales von 13.693,58 S und der
Sachbezüge (PKW und Lebensversicherung)
von zusammen 10.978,50 S 62.231,08 S
Gehalt zuzüglich Sachbezüge für Juni 1990 48.537,50 S
192.930,06 S
Für die Abfertigung ergebe sich folgende Bemessungsgrundlage:
Gehalt 37.559,-- S
Überstundenpauschale 13.693,58 S
Sachbezüge 10.978,50 S
anteilige Sonderzahlungen 10.371,84 S
72.602,92 S
Der Klägerin gebührten 12 Monatsentgelte a 72.602,92 S an Abfertigung
871.235,04 S
Summe 1,064.165,10 S
Darauf habe die Klägerin erhalten:
Zahlung am 30.6.1990 netto 61.803,38 S
Gehaltsvorschuß netto 63.832,-- S
Refundierung aus Vollkaskoversicherung netto
5.204,50 S
Refundierung aus Lebensversicherung netto
37.533,-- S
168.372,88 S
Weiters habe die beklagte Partei 32.102,13 S netto am 31.8.1990, 53.229,39 S netto am 29.9.1990, 27.249,59 S netto am 2.11.1990 sowie je 53.229,39 S netto am 30.11.1990, 2.1.1991, 1.2.1991 und 6.3.1991 gezahlt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die beklagte Partei brachte vor, daß der Klägerin mangels Leistung von Überstunden bereits ab dem Jahre 1989 kein Überstundenentgelt mehr zugestanden sei.
Der Gehaltsanspruch für Juni 1990 errechne sich daher wie folgt:
Gehalt brutto 37.559,-- S
PKW-Pauschale 3.553,50 S
Lebensversicherung 7.425,-- S
48.537,50 S
aliquote Sonderzahlungen 8.089,58 S
56.627,08 S
Dieser Betrag sei auch der Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen.
Der Abfertigungsanspruch (12 Monatsentgelte) errechne sich daher mit
679.524,16 S
Die aliquoten Sonderzahlungen
für Jänner bis Juni 1990 48.537,50 S
Gehalt Juni 37.559,-- S
PKW-Pauschale 3.553,50 S
Lebensversicherung 7.425,-- S
776.599,16 S
Von diesen Bruttobeträgen seien folgende Abzüge (netto) vorzunehmen:
Sachbezug PKW 3.553,50 S
Sachbezug Lebensversicherung
7.425,-- S
Sozialversicherung 11.927,37 S
Lohnsteuer vom Normalbezug
9.963,50 S
Lohnsteuer auf Sonderzahlungen
43.173,70 S
76.043,07 S
Weiters seien in Abzug zu bringen:
Vollkaskoversicherung 5.204,50 S
Lebensversicherung 37.533,-- S
Gehaltsvorschüss 113.832,-- S
Zinsen aus Gehaltsvorschüssen
8.013,75 S
nicht refundierte Spesenvorschüsse
2.316,79 S
zu Unrecht bezogenes Überstundenentgelt im
Jahre 1979 120.374,20 S
363.317,31 S
Zum 30.Juni 1990 habe die Klägerin daher einen Entgeltanspruch von 700.556,09 S gehabt (776.599,16 S abzüglich 76.043,07 S), auf den am 30.6.1990 61.802,38 S (ungekürzter Bezug plus Sonderzahlungen) gezahlt worden seien. Auf die fälligen Abfertigungsraten zum 1.Juli, 1. August und 1.September 1990 seien die von der Klägerin zu refundierenden Leistungen von insgesamt 287.274,24 S angerechnet worden. Der sich zum 1.September 1990 ergebende Differenzbetrag von 32.102,13 S (6 x 53.229,39 S = 319.376,34 S minus 287.274,24 S) sei der Klägerin ausgezahlt worden. Mit 1.Oktober 1990 sei der Klägerin eine weitere Rate von 53.229,39 S ausgezahlt worden, am 1.November 1990 sei eine Barüberweisung von 27.249,59 S erfolgt (auf die Rate von 53.229,39 S seien von der Klägerin mit Firmengeldern angeschaffte Privatgegenstände im Wert von 25.979,80 S angerechnet worden), am 1. Dezember 1990, 1.Jänner 1991, 1.Februar 1991 und 1.März 1991 seien je 53.229,39 S gezahlt worden (Schriftsätze ON 5 und 43).
Die Klägerin erwiderte, daß für den Betrag von 25.979,80 S zum Teil Ausgaben für die beklagte Partei, zum anderen Teil aber Einrichtungsgegenstände für ihre Wohnung angeschafft worden seien, die sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Geschäftsführers der beklagten Partei dieser verrechnet habe (ON 46).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren einschließlich der begehrten Zinsen statt. Es führte aus, das Überstundenpauschale sei von der beklagten Partei als Gehaltsbestandteil ausgezahlt und auch in die Sonderzahlungen einbezogen worden. Dieses Pauschale könne nicht einseitig widerrufen werden, stehe unabhängig von der tatsächlich erbrachten Überstundenleistung auch für den Zeitraum ab Anfang 1989 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu und sei überdies in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen. Die von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen von 50.000 S und 25.979,90 S sei nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß es im Spruch auch das Nichtbestehen der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen feststellte. Es führte aus, das auf Zuspruch eines Bruttoentgeltes gerichtete Klagebegehren sei bestimmt und exequierbar. Erst bei Zahlung oder exekutiver Hereinbringung komme das Recht des Arbeitgebers auf Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zum Tragen und ergebe sich ein bestimmter, dem Arbeitnehmer tatsächlich auszuzahlender Nettobetrag. Da daher letzten Endes auch ein Zuspruch von Bruttobeträgen zur Auszahlung eines Nettobetrages an den Arbeitnehmer führe, sei der Zuspruch auch dann bestimmt und exequierbar, wenn ausgesprochen wurde, daß von dem sich bei der Auszahlung ergebenden Nettobetrag ein bestimmter Nettobetrag in Abzug zu bringen sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es nach Beweiswiederholung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Auch im Kostenpunkt wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.