Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist anzumerken:
Die Revisionswerberin stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen darauf, daß zwischen den Parteien zumindest schlüssig ein Einvernehmen dahingehend zustandegekommen sei, daß sich der Beklagte trotz seiner Freistellung im Sinne des § 117 ArbVG zur Arbeitsleistung verpflichtet und sich damit der Kontrolle durch die Beklagte in Ansehung der Erfassung der Arbeitszeit unterworfen habe. In einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof hiezu in 9 ObA 240/94 unter anderem folgendes ausgeführt: "Dem Betriebsinhaber kommt weder eine Prüfung, ob die Freistellung auch erforderlich ist, noch ein Einfluß auf die Auswahl des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zu. Da die Bestimmungen des § 117 ArbVG zwingenden betriebsverfassungsrechlichen Charakter haben, hätte ihre Anwendung entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch durch Vereinbarung mit dem Kläger nicht aufgehoben werden können. Vereinbarungen über die zu leistende Entgeltfortzahlung waren daher nur insoweit zulässig, als sie eine bloß rechnerische Erleichterung der Ermittlung darstellten (vgl Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG § 117 Erl 4.4 ff). Daraus folgt, daß die Freistellung des Klägers aufgrund der am 22.5.1991 erfolgten Mitteilung des Betriebsrates gemäß § 117 Abs.1 ArbVG im Sinne des § 32 Abs.2 BRGO mit 1.6.1991 rechtswirksam wurde. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nahm, kam es dadurch zu einem Ruhen der Arbeitspflicht des Klägers im gesamten Umfang und die Beklagte hatte ihm im Sinne des Ausfallsprinzips jenes Entgelt (einschließlich der mutmaßlichen Überstunden) weiterzuzahlen, das ihm ohne Freistellung gebührt hätte. Der Beklagten kam keinerlei Recht mehr zu, den Kläger hinsichtlich von "Arbeitsversäumnissen" zu kontrollieren (vgl. Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz ArbVG III § 117 Erl 4 f;Die Revisionswerberin stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen darauf, daß zwischen den Parteien zumindest schlüssig ein Einvernehmen dahingehend zustandegekommen sei, daß sich der Beklagte trotz seiner Freistellung im Sinne des Paragraph 117, ArbVG zur Arbeitsleistung verpflichtet und sich damit der Kontrolle durch die Beklagte in Ansehung der Erfassung der Arbeitszeit unterworfen habe. In einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof hiezu in 9 ObA 240/94 unter anderem folgendes ausgeführt: "Dem Betriebsinhaber kommt weder eine Prüfung, ob die Freistellung auch erforderlich ist, noch ein Einfluß auf die Auswahl des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zu. Da die Bestimmungen des Paragraph 117, ArbVG zwingenden betriebsverfassungsrechlichen Charakter haben, hätte ihre Anwendung entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch durch Vereinbarung mit dem Kläger nicht aufgehoben werden können. Vereinbarungen über die zu leistende Entgeltfortzahlung waren daher nur insoweit zulässig, als sie eine bloß rechnerische Erleichterung der Ermittlung darstellten vergleiche Floretta in Floretta/Strasser, HandkommzArbVG Paragraph 117, Erl 4.4 ff). Daraus folgt, daß die Freistellung des Klägers aufgrund der am 22.5.1991 erfolgten Mitteilung des Betriebsrates gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ArbVG im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, BRGO mit 1.6.1991 rechtswirksam wurde. Unabhängig davon, ob die Beklagte diese betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nahm, kam es dadurch zu einem Ruhen der Arbeitspflicht des Klägers im gesamten Umfang und die Beklagte hatte ihm im Sinne des Ausfallsprinzips jenes Entgelt (einschließlich der mutmaßlichen Überstunden) weiterzuzahlen, das ihm ohne Freistellung gebührt hätte. Der Beklagten kam keinerlei Recht mehr zu, den Kläger hinsichtlich von "Arbeitsversäumnissen" zu kontrollieren vergleiche Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz ArbVG römisch drei Paragraph 117, Erl 4 f;
Floretta/Strasser ArbVG2 § 117 Anm 4). Ihre "Dienstanweisung" vom
23.5.1991 war demnach rechtswidrig... Soweit der Kläger im Hinblick
auf die Personalsituation in der EDV aus Entgegenkommen weiterhin
Dienstleistungen erbrachte, leistete er diese daher freiwillig, ohne
arbeitsvertraglich dazu verpflichtet zu sein... Der Kläger hatte sich
folglich bei Erbringung seiner freiwilligen Dienstleistungen für die
Beklagte weder an- noch abzumelden; sein Entlohnungsanspruch bestand
unabhängig vom Betätigen der Stechuhr (vgl Floretta aaO § 117 Erl
4.3.).... Der Kläger hatte daher auch am 23.1.1992 einen Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts für die gesamte Arbeitszeit, das ihm schon aufgrund des Ausfallsprinzips gebührte. Der Vorwurf der Beklagten vom 5.2.1992, der Kläger habe die Urkunde über die Zeiterfassung derart gefälscht, daß er sich hiedurch betrügerisch eine Lohnzahlung für eine Zeit erschwindelt habe, die er nicht an seinem Arbeitsplatz verbracht habe, ist demnach völlig haltlos und entspricht der schon vorher zum Ausdruck gekommenen Einsichtslosigkeit der Beklagten (hier: Klägerin), betriebsverfassungsrechtliche Gegebenheiten nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Die in der Revision aufrecht erhaltene Ansicht, dem Kläger hätte für die Zeit seiner Abwesenheit vom Betrieb kein Entgelt gebührt, ist jedenfalls unzutreffend."
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.