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Entscheidung 8 ObA 22/07d×

Entscheidung 8 ObA 22/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA22/07d

Entscheidungsdatum

27.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Eva-Maria Florianschütz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Mira P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 6.554,68 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2007, GZ 8 Ra 2/07m-34 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen stellten für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass bereits der ursprünglich zwischen den Streitteilen geschlossene Sondervertrag eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von 4 Wochenstunden vorsah. Das Vorbringen der Klägerin, es sei ein Ausmaß von 9 Wochenstunden vereinbart worden, hat sich nicht erwiesen. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass davon ausgehend die Berechnung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin für die vom Klagebegehren umfassten Zeiträume (März 1993 bis September 1993) sogar eine Entgeltüberzahlung erhielt, zutreffend ist. Die erstmals im Berufungsverfahren ansatzweise erhobene Behauptung, es liege ein „unzulässiger Kettenarbeitsvertrag" vor, verstieß, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen, ist nicht ersichtlich, zu welchen für die Klägerin günstigeren Konsequenzen die in der Revision aufgestellte Behauptung, es sei ein unbefristetes Dienstverhältnis vorgelegen, führen könnte. Auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Aneinanderreihung befristeter Sonderverträge aus der vom Berufungsgericht unter Berufung auf 8 ObA 275/98v angeführten Begründung zulässig war, kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E84527 8ObA22.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00022.07D.0627.000

Dokumentnummer

JJT_20070627_OGH0002_008OBA00022_07D0000_000