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Entscheidung 8 ObA 220/00m×

Entscheidung 8 ObA 220/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA220/00m

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Hugo Jandl und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva Johanna K*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Dr. Simma & Bechtold, Rechtsanwälte KEG, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert S 50.000,--) und Leistung (S 116.086,-- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2000, GZ 15 Ra 41/00t-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 1999, GZ 35 Cga 19/99m-17 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da im Übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, dass die Kündigung der Klägerin, die als Pflegehelferin im von der beklagten Vorarlberger Gemeinde geführten Entbindungsheim tätig war, berechtigt war, weil die Äußerung der Klägerin gegen ihre unmittelbare Vorgesetzte "du bist ein Riesenarschloch" eine erhebliche und unentschuldbare Ehrverletzung iSd Paragraph 135, Absatz eins, Litera c, Vlbg-GdBedG darstellt, zumal ihr keine unmittelbare, ein solche Reaktionshandlung auch nur verständlich erscheinende Provokation durch ihre Vorgesetzte vorausgegangen ist und dies überdies kein einmaliger Vorfall war, sondern zur Verwarnung der Klägerin führende "sprachliche Ausfälligkeiten" gegenüber dieser Vorgesetzten vorangegangen waren (RIS-Justiz RS0081891, insbes 9 ObA 160/98i und 9 ObA 211/98i), genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Vorgesetzte hat sich am Entlassungstag gegenüber der Klägerin nicht unangemessen verhalten; allfällige frühere Spannungen zwischen den Beiden können mangels Unmittelbarkeit des vorhergehenden Verhaltens nicht in die Betrachtung einbezogen werden, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur zutreffend dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E60852 08B02200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00220.00M.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_008OBA00220_00M0000_000