Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 221/00h×

Entscheidung 8 ObA 221/00h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA221/00h

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Mohan S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.961,53 brutto abzüglich S 27.801,09 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 8 Ra 82/00p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 1999, GZ 34 Cga 15/99h-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 uva). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz, vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva).

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Das unter Berufung auf die Angaben des Klägers und eines Zeugen in der Revision erstattete Vorbringen, der Kläger sei im Unternehmen für Zahlungen zuständig und insoweit zeichnungsberechtigt gewesen, er habe sich sein Gehalt selbst ausgezahlt, wurde im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, weshalb es eine unbeachtliche Neuerung darstellt (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO). Die offenbar von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, das Berufungsvorbringen könne den Parteienvortrag in erster Instanz ersetzen, ist - ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall der Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO; EFSlg 52.214; ecolex 1992, 19 ua) - unrichtig. Abgesehen davon spricht bereits die Tatsache, dass dem Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S 9 des Ersturteils) sämtliche Firmenschecks im März 1998, somit zu Beginn des Zeitraums, in dem der Lohn vorenthalten wurde, abgenommen wurden, mit großer Deutlichkeit für den konkludenten Widerruf einer allfälligen Zeichnungsberechtigung.

Hinsichtlich der Frage des Rechtsgrundes für den dem Kläger übergebenen Scheck von S 20.000,-- setzt sich die Revision in geradezu mutwilliger Weise über die vom Berufungsgericht mit eingehender Auseinandersetzung zur Beweiswürdigung übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen, wonach es sich um ein Akonto für Reinigungs- und Betriebskosten gehandelt habe (S 9 des Ersturteils), hinweg. Gleiches gilt für das Vorbringen hinsichtlich der kompensando eingewendeten Forderung der Kosten für die angeblich unbefugte Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Kläger, hat doch die Beklagte ein Vorbringen, der Kläger habe 12.000 km von rund 30.000 gefahrenen km für Privatfahrten verwendet, nie erstattet, sondern in ON 5 lediglich vorgebracht, der Kläger habe von Februar 1998 bis 19. 8. 1998 das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht zurückgestellt, weshalb er die Leasingraten zu ersetzen habe. Demgegenüber hat das Erstgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - festgestellt, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger das Fahrzeug bis 19. 8. 1998 unentgeltlich überlassen. Ebenso feststellungsfremd sind die Ausführungen der Revision zum behaupteten Vorliegen einer, von den Vorinstnazen übereinstimmend verneinten, einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Mutwillig erscheint auch die unzulässige Bekämpfung der ausführlichen Beweiswürdigung zu dem festgestellten Nichtverbrauch von Urlaub im Urlaubsjahr 1998. Schließlich vermögen auch die Ausführungen zum Kompensandoeinwand hinsichtlich der im ehemaligen Büro der Beklagten im Haus des Klägers aufgelaufenen Telefonkosten nicht zu überzeugen, konnte doch das Erstgericht nicht feststellen, dass der Kläger bis zum Ende des Dienstverhältnisses Privatgespräche in einem Ausmaß durchgeführt hätte, welche das vereinbarte Maß überstiegen (S 10 des Ersturteils). Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht ausführlich dargelegt, es wäre Sache der Beklagten gewesen, allenfalls den Telefonanschluss abzumelden. Sie hätte auch dem Kläger entsprechende Weisungen für die Art der Telefonnutzung erteilen können. Mit ihren Ausführungen zum Wert der vom Kläger an sich genommenen Computerteile setzt sich die Beklagte weiterhin beharrlich über die vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts (S 11 des Ersturteils) hinweg. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Feststellung, der Kläger habe mit der Beklagten vereinbart, aus seiner Einzelfirma einen zwar schwer nierenkranken, jedoch arbeitsfähigen Angehörigen zu übernehmen, den nicht weiter substantiierten Einwand, der Kläger hafte aus dem Titel des Schadenersatzes, weil "eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum damaligen Zeitpunkt überhaupt unmöglich gewesen sei" (AS 86), nicht zu begründen vermag; schließt doch die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit, sodass die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird, die Kündigung grundsätzlich nicht aus (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 374).

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Anmerkung

E61392 08B02210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00221.00H.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_008OBA00221_00H0000_000