Entscheidung 8 ObA 2214/96p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
8ObA2214/96p
Entscheidungsdatum
29.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther ***** H*****, vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei C*****Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fiebinger und Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 229.023,36 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Mai 1996, GZ 7 Ra 58/96w-8, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Oktober 1995, GZ 33 Cga 144/95t-5, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,- (einschließlich S 1.905,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen vorgenommen hat, sondern daß es sich bei dem unter P 1 der Revision inkriminierten Satz um die Wiedergabe der zusammenfassenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes handelt.
Im übrigen geht die Revisionswerberin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus; nach den getroffenen Feststellungen konnte der Kläger als Abteilungsleiter ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, dem Marktleiter, selbst frei entscheiden, ob er den Freitag oder Samstag als freien Tag wählen wolle.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA02214.96P.0829.000
Dokumentnummer
JJT_19960829_OGH0002_008OBA02214_96P0000_000