Entscheidung 8 ObA 223/99y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Die K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 168.041,-- sA (Revisionsinteresse S 166.415,-- sA) infolge Berichtigungs- bzw Ergänzungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Entscheidung vom 26. August 1999, AZ 8 ObA 223/99y, wird dahingehend berichtigt, dass der Spruch der Entscheidung wie folgt ergänzt wird:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen."
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 26. August 1999 davon aus, dass eine Kostenentscheidung entfallen konnte, weil die in der erfolgreichen Revisionsbeantwortung erwähnte Kostennote, auf die verwiesen wurde, nicht beigelegt war. Da sich aus dem Eingangsvermerk auf der Revisionsbeantwortung (ON 42) ergibt, dass die Revisionsgegnerin eine Beilage vorgelegt hat, bei der es sich mangels anderen Anhaltspunktes um die Kostennote gehandelt haben dürfte, die zwischenzeitig offenbar in Verstoss geraten war, sind ihr die dort angesprochenen Kosten der Revisionsbeantwortung in Ergänzung der Entscheidung gemäß §§ 41, 50 ZPO nachträglich zuzuerkennen.Der Oberste Gerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 26. August 1999 davon aus, dass eine Kostenentscheidung entfallen konnte, weil die in der erfolgreichen Revisionsbeantwortung erwähnte Kostennote, auf die verwiesen wurde, nicht beigelegt war. Da sich aus dem Eingangsvermerk auf der Revisionsbeantwortung (ON 42) ergibt, dass die Revisionsgegnerin eine Beilage vorgelegt hat, bei der es sich mangels anderen Anhaltspunktes um die Kostennote gehandelt haben dürfte, die zwischenzeitig offenbar in Verstoss geraten war, sind ihr die dort angesprochenen Kosten der Revisionsbeantwortung in Ergänzung der Entscheidung gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO nachträglich zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00223.99Y.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19991125_OGH0002_008OBA00223_99Y0000_000