Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungs- gerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungs- gerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Kläger gesteht selbst zu, daß er einen Entlassungsgrund gesetzt hat, meint aber, sein Dienstgeber habe die Entlassung verspätet ausgesprochen; überdies habe er auf sein Entlassungsrecht verzichtet bzw es verwirkt; im übrigen wäre seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Diesen Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Kläger all dies bereits im Berufungsverfahren vorgebracht und das Berufungsgericht diese Einwände zutreffend entkräftet hat, so daß es sich erübrigt, hierauf nochmals einzugehen.
Soweit der Kläger - fälschlich in einer Aktenwidrigkeitsrüge - vorbringt, aus der unterlassenen Feststellung, daß ihm sein Dienstgeber angeboten habe, er würde die Entlassung zurücknehmen, wenn er (der Kläger) umgehend selbst kündige, sei der Schluß zu ziehen, daß seinem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung bis Ende der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei, ist ihm zu erwidern:
Selbst wenn die Vorinstanzen aus der Aussage des Leiters der Auslandsabteilung diese Feststellung getroffen hätten, wäre hiemit für den Kläger nichts gewonnen: Seinem Dienstgeber war auf Grund der schon wiederholten gleichartigen Verfehlungen des Klägers im islamischen Ausland, derentwegen dieser auch verwarnt worden war, die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar. Er wurde in Lybien wegen Alkoholgenusses trotz des dort herrschenden strengen Verbots verhaftet und kam nur durch die Bezahlung von "Lösegeld" durch seinen Dienstgeber wieder frei. Unter diesen Umständen könnte auch ein nach der Entlassung - aus reinem Entgegenkommen des Dienstgebers - erklärtes, vom Dienstnehmer jedoch nicht angenommenes, Anbot, die bereits ausgesprochene Entlassung im Falle der sofortigen Selbstkündigung durch den Kläger zurückzunehmen (die letzterem eine bessere Situation bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz verschafft hätte), nicht dahin ausgelegt werden, daß der Dienstgeber den Kläger gar nicht hätte entlassen dürfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.