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Entscheidung 8 ObA 224/95×

Entscheidung 8 ObA 224/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA224/95

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Hofrat Dipl.Ing.Dr.Peter Israiloff in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H.***** GmbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radica Z*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 31 Ra 111/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Februar 1994, GZ 26 Cga 109/93a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesamtverhalten der Beklagten als Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HBG beurteilt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen, daß nur für den Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG eine schriftliche Verwarnung erforderlich ist. Wenn der Entlassungsgrund nach Paragraph 20, Ziffer 4, HBG eine vorherige schriftliche Verwarnung voraussetzt, so genügt im Wege des Umkehrschlusses sowie im Zusammenhalt mit der beispielsweisen Aufzählung der Kündigungsgründe für den weniger schwerwiegenden Kündigungsgrund der Pflichtenvernachlässigung die auch anderweitig festgestellte Beharrlichkeit.

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Meldung eines Krankenstandes ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, EFZG; die gleichzeitige Inanspruchnahme von Krankengeld und Arbeitsentgelt verstößt gegen Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und gegen die Erstattungsregelung des Paragraph 8, EFZG und erfüllt somit zusätzlich den Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c

HBG.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E38902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00224.95.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19950316_OGH0002_008OBA00224_9500000_000