Soweit sich der von Anfang an qualifiziert vertretene Kläger nunmehr erstmals in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof auf eine angeblich vertragswidrige, den Bestimmungen des VBG widersprechende Versetzung beruft, ist hierauf als unzulässige Neuerung nicht einzugehen.
Im übrigen bekämpft der Kläger die Auslegung des Berufungsgerichts und meint, nach 10-jähriger Tätigkeit als Schwerkraftfahrzeuglenker stünde ihm die Zulage jedenfalls zu; die 11-Tage-Regelung gelte nur für Ersatzkraftfahrer; ein solcher sei er nicht gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist, daß der Beschluß der Landesregierung vom 26.4.1993 diese Frage nicht ausdrücklich regelt. Der Auslegung des Berufungsgerichtes ist jedoch aus folgenden Gründen zu folgen:
Aus dem Beschluß der Landesregierung ergibt sich, daß - entgegen den im Beschluß ebenfalls geregelten Zulagen für Tunnelelektriker und Tunnelleiter, die Spezialtätigkeiten ausüben, sowie Partieführern, denen eine Zulage bei Ausübung der genannten Tätigkeit sofort gebührt und die nach 10 Jahren ein Recht auf Einstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe haben - Schwerkraftfahrzeuglenker einen Anspruch auf Zulage erst nach 10 Jahren einer derartigen Tätigkeit erwerben, wobei nur solche Zeiten zählen, in denen sie an 11 Tagen im Monat eine derartige Tätigkeit ausgeübt haben. Zeiten von Ersatzkraftfahrern - also solchen, die nicht regelmäßig, sondern nur vertretungsweise für derartige Tätigkeiten verwendet werden - können zusammengerechnet werden, sofern sie im Monat 11 Tage hiefür eingesetzt waren. Ein Anspruch auf Einstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe besteht für Schwerkraftfahrzeuglenker nicht (Punkt c des genannten Beschlusses).
Ob nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer solchen Zulage - also nach 10 Jahren einer derartigen überwiegenden Tätigkeit - für die monatliche Gewährung der Zulage erforderlich ist, daß der Fahrer weiterhin pro Monat mindestens 11 Tage an solchen Fahrzeugen eingesetzt ist, oder ob ihm danach - gleichgültig wie er dann verwendet wird - eine derartige Zulage jedenfalls gebührt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Da auf das Dienstverhältnis des Klägers das VBG 1948 in der Fassung des steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes anzuwenden ist, der Beschluß der Landesregierung ausdrücklich an die bundesgesetzliche Regelung anknüpft und offensichtlich eine weitgehende Gleichstellung erreichen will, ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß zur Auslegung auch die bundesgesetzlichen Regelungen heranzuziehen sind.
§ 13 VGB 1948 sieht vor, daß die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten, wobei den Verwendungsgruppen "P" die Entlohnungsgruppen "p" entsprechen. Danach wird gemäß P 51.1.b der Anlage zum BDG 1979 bei Berufskraftfahrern, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, das Ernennungserfordernis der Erlernung eines Lehrberufes durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte 15-jährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahr- zeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist (P 51.4 Abs 2). Für Vertragsbedienstete des Bundes folgt daraus, daß Voraussetzung für die Einreihung in die höhere Entlohnungsgruppe ebenfalls ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Sieht nun die landesrechtliche Regelung wie im vorliegenden Fall eine Aufstiegsmöglichkeit in "p 2" auch nach langjähriger derartiger Tätigkeit nicht vor, sondern nur die Gewährung einer entsprechenden 60 %igen Ergänzungszulage, ist aus den oben genannten Bestimmungen zu folgern, daß die Gewährung dieser Ergänzungszulage ebenfalls daran geknüpft ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist.Paragraph 13, VGB 1948 sieht vor, daß die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei gelten, wobei den Verwendungsgruppen "P" die Entlohnungsgruppen "p" entsprechen. Danach wird gemäß P 51.1.b der Anlage zum BDG 1979 bei Berufskraftfahrern, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, das Ernennungserfordernis der Erlernung eines Lehrberufes durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte 15-jährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahr- zeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist (P 51.4 Absatz 2,). Für Vertragsbedienstete des Bundes folgt daraus, daß Voraussetzung für die Einreihung in die höhere Entlohnungsgruppe ebenfalls ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Sieht nun die landesrechtliche Regelung wie im vorliegenden Fall eine Aufstiegsmöglichkeit in "p 2" auch nach langjähriger derartiger Tätigkeit nicht vor, sondern nur die Gewährung einer entsprechenden 60 %igen Ergänzungszulage, ist aus den oben genannten Bestimmungen zu folgern, daß die Gewährung dieser Ergänzungszulage ebenfalls daran geknüpft ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist.
Die vom Kläger angestrebte Einschränkung auf Ersatzlenker ist unzutreffend; der Beschluß der Landesregierung besagt lediglich, daß die Anspruchsvoraussetzungen auch dadurch erreicht werden können, daß diese "in Raten" erbracht werden, wenn nur insgesamt in 120 Monaten überwiegend (nämlich an mindestens 11 Tagen im Monat) eine derartige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Die Auslegung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend, daß dem Kläger nur dann monatlich eine Schwerkraftfahrzeuglenker-Ergänzungszulage gebührt, wenn er mindestens 11 Tagen im Monat eine dementsprechende Tätigkeit ausübt, sofern ihm nicht auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine solche jedenfalls zu gewähren ist.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.