Begründung:
Der Kläger war vom 2.Dezember 1991 bis 2.Oktober 1992 bei der beklagten Partei als Straßenaufsichtsorgan beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.
Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für die Wachorgane im privaten Bewachungsgewerbe anzuwenden, in dem es unter anderem heißt:
"Punkt III Arbeitszeit"Punkt römisch drei Arbeitszeit
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C) Vereidigte Straßenaufsichtsorgane:
Die wöchentliche Arbeitszeit für Straßenaufsichtsorgane beträgt 40 Stunden. Sie kann bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs 1 AZG bis zu 54 Stunden Normalarbeitszeit ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt bis zu 10 Stunden, wobei allfällige Arbeitspausen (Essenszeiten) als Arbeitszeit entlohnt werden.Die wöchentliche Arbeitszeit für Straßenaufsichtsorgane beträgt 40 Stunden. Sie kann bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AZG bis zu 54 Stunden Normalarbeitszeit ausgedehnt werden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt bis zu 10 Stunden, wobei allfällige Arbeitspausen (Essenszeiten) als Arbeitszeit entlohnt werden.
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Punkt V ÜberstundenPunkt römisch fünf Überstunden
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2. Der Überstundenzuschlag für die tägliche Mehrarbeitsleistung
beträgt 50 % auf den tariflichen Stundenlohn
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Punkt XVI Verfall von AnsprüchenPunkt römisch sechzehn Verfall von Ansprüchen
Sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend gemacht werden. Als Fälligkeit gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt."
In dem einen Teil des Kollektivvertrages bildenden Anhang (Arbeitsbild) findet sich folgende Bestimmung:
"5. Dienst als vereidigte Straßenaufsichtsorgane:
A. Voraussetzung für die Beschäftigten als Straßenaufsichtsorgan (im Sinne der landesgesetzlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabgaben für das Parken von Kraftfahrzeugen - Parkgebührengesetze) ist die entsprechende Schulung, Prüfung, bescheidmäßige Bestellung und Angelobung des betreffenden Wachorganes.
B. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Straßenaufsichtsorgans zählt:
a) Überwachung von (gebührenpflichtigen) Kurzparkzonen und Wahrnehmung von Übertretungen der Gebote und Verbote gemäß landesgesetzlichen Vorschriften.
b) Ausstellung von Organstrafverfügungen.
c) Erfassung der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Daten, händisch oder mit dazu bestimmten elektronischen Datenerfassungsgeräten.
d) Mitführung eines tragbaren Funkgerätes und Meldung von dienstlichen Vorkommnissen.
e) Abfassung von notwendigen Berichten und schriftlichen Meldungen.
f) Inkasso von Strafbeträgen samt zugehöriger Abrechnung.
g) Verkauf von Parkscheinen an Kraftfahrzeuglenker.
h) Sonstige Obliegenheiten, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit der Tätigkeit eines vereidigten Straßenaufsichtsorganes zusammenhängen."
Der Stundenlohn des Klägers betrug 60 S brutto, die wöchentliche Arbeitszeit 54 Stunden (Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr und Samstag 8 bis 12 Uhr).
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 7.638,47 S brutto sA, und zwar 3.780 S an Überstundenzuschlägen für je 14 Überstunden während der letzten fünf Wochen und weitere 3.858,47 S als Differenz zwischen der gezahlten und der unter Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen sich ergebenden Urlaubsabfindung mit der Begründung, er habe ständig Kontrollen der Kurzparkzonen durchführen müssen, so daß die Arbeitszeit keine Zeiten der Arbeitsbereitschaft enthalten habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Die Arbeitszeit der Klägers habe Zeiten der Arbeitsbereitschaft enthalten. Der Kläger habe sich oft unerlaubt der Arbeitsausübung entzogen und sei deshalb entlassen worden. Zur Vermeidung einer hohen Konventionalstrafe aus dem Vertrag mit der Stadtgemeinde Salzburg habe die beklagte Partei eine Ersatzkraft für den Kläger abstellen müssen, die drei Wochen lang 54 Stunden gearbeitet habe. Es habe sich um einen Büroangestellten gehandelt, der auch mit Vertragsanbahnungen beschäftigt gewesen sei und im Monatsdurchschnitt 15.000 S an Provisionen verdient habe. Die beklagte Partei habe ihm den durch die dreiwöchige Außendiensttätigkeit bedingten Provisionsentgang von 10.000 S ersetzen und einen Überstundenzuschlag von 7.700 S leisten müssen. In diesem Umfang sei der beklagten Partei durch die vom Kläger verschuldete Entlassung ein Schaden entstanden, der für den Fall der Berechtigung der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde.
Der Kläger bestritt die Gegenforderung und wendete den Verfall nach dem Kollektivvertrag und die Verjährung nach dem DHG ein; weiters machte er Mäßigung nach dem DHG geltend.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt fest:
Den Straßenaufsichtsorganen bei der beklagten Partei wird lediglich die Arbeitszeit mitgeteilt; von einer Arbeitsbereitschaft wird ihnen nichts gesagt. In der Arbeitszeit sind eine Mittagspause von einer Stunde und je eine Pause von einer Viertelstunde am Vormittag und Nachmittag enthalten, die nach dem Kollektivvertrag bezahlt werden.
Das Straßenaufsichtsorgan geht die Straßen seines Bereiches ab und kontrolliert die abgestellten Fahrzeuge, ob sie mit einem gültigen Parkschein oder einer Ausnahmegenehmigung versehen sind. Ist dies nicht der Fall, muß das Straßenaufsichtsorgan dieses Fahrzeug 15 Minuten beobachten und sodann, sofern es innerhalb dieses Zeitraumes nicht weggebracht wird, mittels eines mitgeführten Datenerfassungsgerätes ein Organmandat ausstellen. Durchschnittlich stellt ein Straßenaufsichtsorgan täglich zwischen 15 und 25 Oganmandate aus.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß unter Arbeitsbereitschaft "Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" zu verstehen sei. Die Kollektivvertragsparteien seien davon ausgegangen, daß in die Arbeitszeit eines Straßenaufsichtsorganes auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft fielen. Im Rahmen der Beschäftigung des Klägers seien als Zeiten der Arbeitsbereitschaft die Zeiten von jeweils einer Viertelstunde zu qualifizieren, in denen der Kläger darauf zu achten gehabt habe, ob der Lenker sein Fahrzeug abholte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des Aufhebungsantrags Folge; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte aus: Während der Arbeitsbereitschaft leiste der Arbeitnehmer keine Arbeit, sondern halte sich lediglich zur Vornahme der Arbeitsleistung bereit. Es müsse sich um Zeiten handeln, die dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung geben. Die Beaufsichtigung anderer Personen oder von Maschinen sei nicht Arbeitsbereitschaft, sondern Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeit). Die Zulassungsnorm des § 5 Abs 1 AZG erlaube nur die Verlängerung der Arbeitszeit für Arbeitsverhältnisse, in denen tatsächlich Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem Umfang anfalle; treffe dies im Einzelfall nicht zu, gelte die kollektivvertragliche Regelung für dieses Arbeitsverhältnis nicht. Da der vorliegende Kollektivvertrag die wöchentliche Arbeitszeit eines Straßenaufsichtsorgans grundsätzlich mit 40 Stunden festlege und nur für den Fall des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf bis zu 54 Wochenstunden zulasse, sei auch nach der kollektivvertraglichen Regelung zu prüfen, ob im Einzelfall tatsächlich in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Die viertelstündige Beobachtungszeit vor Ausstellung von Organmandanten sei als Arbeitszeit zu werten, weil sie zu den eigentlichen Aufgaben des Klägers im Rahmen der Überwachung der Kurzparkzonen gehöre. Darüberhinaus habe das Straßenaufsichtsorgan, was offenkundig sei, sich nicht auf die Beobachtung eines einzelnen Fahrzeuges zu beschränken, sondern diese auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zu erstrecken und müsse daher der Überwachungsaufgabe kontinuierlich nachkommen. Der Arbeitnehmer habe daher weder eine auch nur eingeschränkte Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verwendung dieser Zeit noch Gelegenheit zur Erholung. Während dieser Zeit halte sich das Wachorgan nicht bloß zur Arbeit bereit, sondern erbringe seine Arbeitsleistung.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des Aufhebungsantrags Folge; es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte aus: Während der Arbeitsbereitschaft leiste der Arbeitnehmer keine Arbeit, sondern halte sich lediglich zur Vornahme der Arbeitsleistung bereit. Es müsse sich um Zeiten handeln, die dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung geben. Die Beaufsichtigung anderer Personen oder von Maschinen sei nicht Arbeitsbereitschaft, sondern Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeit). Die Zulassungsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, AZG erlaube nur die Verlängerung der Arbeitszeit für Arbeitsverhältnisse, in denen tatsächlich Arbeitsbereitschaft regelmäßig und in erheblichem Umfang anfalle; treffe dies im Einzelfall nicht zu, gelte die kollektivvertragliche Regelung für dieses Arbeitsverhältnis nicht. Da der vorliegende Kollektivvertrag die wöchentliche Arbeitszeit eines Straßenaufsichtsorgans grundsätzlich mit 40 Stunden festlege und nur für den Fall des Vorliegens von Arbeitsbereitschaft die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf bis zu 54 Wochenstunden zulasse, sei auch nach der kollektivvertraglichen Regelung zu prüfen, ob im Einzelfall tatsächlich in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Die viertelstündige Beobachtungszeit vor Ausstellung von Organmandanten sei als Arbeitszeit zu werten, weil sie zu den eigentlichen Aufgaben des Klägers im Rahmen der Überwachung der Kurzparkzonen gehöre. Darüberhinaus habe das Straßenaufsichtsorgan, was offenkundig sei, sich nicht auf die Beobachtung eines einzelnen Fahrzeuges zu beschränken, sondern diese auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zu erstrecken und müsse daher der Überwachungsaufgabe kontinuierlich nachkommen. Der Arbeitnehmer habe daher weder eine auch nur eingeschränkte Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verwendung dieser Zeit noch Gelegenheit zur Erholung. Während dieser Zeit halte sich das Wachorgan nicht bloß zur Arbeit bereit, sondern erbringe seine Arbeitsleistung.
Die kollektivvertragliche Regelung, daß allfällige Arbeitspausen (Essenszeit) als Arbeitszeit zu entlohnen seien, beziehe sich erkennbar nur auf den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung der Arbeitszeit auch bis zu 54 Stunden. Die Ruhepausen dienten der Erholung des Arbeitnehmers und lägen daher nur vor, wenn der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung und damit auch von Arbeitsbereitschaft befreit sei. Dies verbiete es, bei Beurteilung regelmäßiger Arbeitsbereitschaft die Mittagspause einzubeziehen, soweit dadurch die gesetzliche Ruhepause gewährt werde, auch wenn der Kollektivvertrag in Fällen der erlaubten Ausdehnung der Arbeitszeit deren Entlohnung als Arbeitszeit anordne. Aufgrund dieser Rechtsansicht sei vom Bestand der Klagsforderung in der geltend gemachten Höhe auszugehen.
Dennoch sei die Sache nicht spruchreif, weil die Gegenforderung der beklagten Partei nicht geprüft worden sei. Selbst wenn die sechsmonatige Frist des § 6 DHG anzuwenden sei, sei sie in Anbetracht des erst nach der Entlassung des Klägers entstandenen Schadens nicht abgelaufen gewesen. Die Regelung des Punktes XVI KV stelle nur auf Ansprüche der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber ab. Darüberhinaus müsse bei gesetzeskonformer Auslegung - die Frist des § 1162d ABGB dürfe weder durch Einzel- noch durch Kollektivvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden - auch schon eine Einschränkung bezüglich möglicher Schadenersatzansprüche der Dienstnehmer nach § 1162b ABGB vorgenommen werden; daher sei umsoweniger die Absicht der Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, die gleichartigen Ansprüche des Dienstgebers nach § 1162a ABGB in die kollektivvertragliche Verfallsregelung entgegen ihrem klaren Wortlaut einzubeziehen.Dennoch sei die Sache nicht spruchreif, weil die Gegenforderung der beklagten Partei nicht geprüft worden sei. Selbst wenn die sechsmonatige Frist des Paragraph 6, DHG anzuwenden sei, sei sie in Anbetracht des erst nach der Entlassung des Klägers entstandenen Schadens nicht abgelaufen gewesen. Die Regelung des Punktes römisch sechzehn KV stelle nur auf Ansprüche der Dienstnehmer gegen den Dienstgeber ab. Darüberhinaus müsse bei gesetzeskonformer Auslegung - die Frist des Paragraph 1162 d, ABGB dürfe weder durch Einzel- noch durch Kollektivvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden - auch schon eine Einschränkung bezüglich möglicher Schadenersatzansprüche der Dienstnehmer nach Paragraph 1162 b, ABGB vorgenommen werden; daher sei umsoweniger die Absicht der Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, die gleichartigen Ansprüche des Dienstgebers nach Paragraph 1162 a, ABGB in die kollektivvertragliche Verfallsregelung entgegen ihrem klaren Wortlaut einzubeziehen.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.